TE Vwgh Beschluss 2018/12/4 Ra 2018/10/0189

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Veröffentlicht am 04.12.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
70/08 Privatschulen;

Norm

AVG §1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art6;
PrivSchG 1962 §16 Abs1;
PrivSchG 1962 §23 Abs2 litb;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der E S in K, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2018, Zl. W224 2183702-1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Privatschulgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Bildung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist Schulerhalterin einer näher genannten Privatschule in Wien.

2 Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 19. Dezember 2017 wurde dieser Schule das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 14 iVm § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) entzogen. 2 Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 19. Dezember 2017 wurde dieser Schule das Öffentlichkeitsrecht gemäß Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, des Privatschulgesetzes (PrivSchG) entzogen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde abgewiesen.

4 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. September 2018, E 3348/2018-7, die Behandlung der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

5 Gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG ist dem Schulerhalter, wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen bzw. nicht weiterzuverleihen. 5 Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, PrivSchG ist dem Schulerhalter, wenn die im Paragraph 14, genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen bzw. nicht weiterzuverleihen.

6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2017/10/0221, mwN). 6 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2017/10/0221, mwN).

7 Die Revisionswerberin führt unter dem Titel "Revisionspunkte" aus, sie werde "durch die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG) sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (§ 42 Abs. 2 Z 2 VwGG) und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensschriften (sic) (§ 42 Abs. 2 Z 3 VwGG) gemäß Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes (§ 42 Abs. 2 Z 3 VwGG) verletzt." 7 Die Revisionswerberin führt unter dem Titel "Revisionspunkte" aus, sie werde "durch die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG) sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG) und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensschriften (sic) (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG) gemäß Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG) verletzt."

8 Mit diesem Vorbringen vermag die Revisionswerberin keinen tauglichen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG darzulegen. Es handelt sich dabei nämlich nicht um die Geltendmachung von "Revisionspunkten", sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. etwa VwGH 25.1.2017, Ra 2016/10/0137; 8 Mit diesem Vorbringen vermag die Revisionswerberin keinen tauglichen Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG darzulegen. Es handelt sich dabei nämlich nicht um die Geltendmachung von "Revisionspunkten", sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen vergleiche , etwa VwGH 25.1.2017, Ra 2016/10/0137;

17.7.2017, Ra 2017/01/0184; 7.9.2018, Ra 2018/07/0433, jeweils mwN).

     9 Darüber hinaus erweist sich die Revision auch aus einem

weiteren Grund als unzulässig:

     10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des

Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12 Soweit in den Zulässigkeitsgründen vorgebracht wird, dass der Bundesminister den Entzug des Öffentlichkeitsrechts von Amts wegen vorgenommen habe und diese "Sachlage" nach dem PrivSchG unzulässig sei, ist die Revisionswerberin darauf zu verweisen, dass der Entzug des Öffentlichkeitsrechts gemäß § 23 Abs. 2 lit. b PrivSchG in die Kompetenz des zuständigen Bundesministers - hier: 12 Soweit in den Zulässigkeitsgründen vorgebracht wird, dass der Bundesminister den Entzug des Öffentlichkeitsrechts von Amts wegen vorgenommen habe und diese "Sachlage" nach dem PrivSchG unzulässig sei, ist die Revisionswerberin darauf zu verweisen, dass der Entzug des Öffentlichkeitsrechts gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, PrivSchG in die Kompetenz des zuständigen Bundesministers - hier:

des Bundesministers für Bildung - fällt (vgl. VwGH 9.8.2016, Ro 2016/10/0016), der nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 1 PrivSchG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzung zur Entziehung des Öffentlichkeitsrechts (von Amts wegen) verpflichtetdes Bundesministers für Bildung - fällt vergleiche , VwGH 9.8.2016, Ro 2016/10/0016), der nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, PrivSchG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzung zur Entziehung des Öffentlichkeitsrechts (von Amts wegen) verpflichtet

ist (argum: "ist ... zu entziehen").

13 In der Revision werden somit auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 13 In der Revision werden somit auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 15 Von der Durchführung der beantragten mündlichen 14 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. 15 Von der Durchführung der beantragten mündlichen

Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. Im Übrigen hat bereits vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung stattgefunden (vgl. auch dazu VwGH 17.7.2017, Ra 2017/01/0184; 31.1.2018, Ra 2017/10/0221). Wien, am 4. Dezember 2018Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden. Im Übrigen hat bereits vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung stattgefunden vergleiche , auch dazu VwGH 17.7.2017, Ra 2017/01/0184; 31.1.2018, Ra 2017/10/0221). Wien, am 4. Dezember 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100189.L00

Im RIS seit

26.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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