TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/20 98/10/0235

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Veröffentlicht am 20.09.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
80/02 Forstrecht;

Norm

11997E058 EG Art58;
11997E059 EG Art59;
11997E234 EG Art234;
AVG §40 Abs1;
AVG §67d;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
EURallg;
ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §19 Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des H in Weiler, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. März 1997, Zl. 18.328/01-IA8/97, betreffend Rodungsbewilligung, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Wilfried Ludwig Weh, und der Vertreterin der belangten Behörde, Mag. Katharina Roupec, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.765,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 2. Februar 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH) die Erteilung der Rodungsbewilligung für eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 916 der KG Röthis. Zur Begründung führte er an, er wolle diese Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung zuführen, um die Rentabilität zu erhöhen.

Bei der von der BH am 27. März 1996 abgehaltenen mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, er habe um die Erteilung der Rodungsbewilligung angesucht, da er das Grundstück Nr. 916 dem Weinbau zuführen möchte. An der Ost- und Westseite dieses Grundstücks seien noch deutlich Rebmauern zu erkennen, was auf eine ehemalige Nutzung als Weinbaufläche schließen lasse. Das Grundstück Nr. 916 sei dem der Gemeinde gehörigen Grundstück Nr. 485/4 vorgelagert. Das Grundstück der Gemeinde bilde einen Erholungswald, die zur Rodung beantragte Fläche sei Bewirtschaftungswald gewesen. Die Nutzung des Grundstückes Nr. 916 sei "im überwiegenden Interesse dem Weinbau und nicht der Waldnutzung ausgerichtet". Auf Grund der Größe der Rebfläche bestehe die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die für die Bewirtschaftung als Rebfläche notwendigen Arbeiten nebenberuflich erledige. Das Einbeziehen des Grundstückes Nr. 919 in eine Nutzung als Rebfläche sei in weiterer Zukunft beabsichtigt. In Vorarlberg sei es üblich, dass Weingärten eingefriedet würden, weshalb der Beschwerdeführer beabsichtige, die derzeit bestehende Einfriedung als Maschengitterzaun in einer Höhe von ca. 1,20 m bis 1,40 m zu belassen.

Der Bürgermeister der Gemeinde Röthis erklärte, die Gemeinde habe gegen die Rodung keinen Einwand, sofern die gerodete Fläche "weiterhin" für Zwecke der Weinkultur verwendet werde. Eine Einfriedung des Grundstückes Nr. 916 sei seitens der Gemeinde nicht erwünscht. Der Amtssachverständige für Raumplanung habe dem Bürgermeister mitgeteilt, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und habe auf seine Stellungnahme an die Gemeinde vom 17. Jänner 1995 verwiesen.

In dieser vom Bürgermeister erwähnten Stellungnahme des Amtssachverständigen für Raumplanung heißt es, der Beschwerdeführer habe bei der Gemeinde Röthis die Umwidmung des Grundstückes Nr. 916 von derzeit Freifläche/Freihaltegebiet in Freifläche/Landwirtschaft oder Freifläche/Sondergebiet-Weinbau beantragt; dies deshalb, weil nach seiner Auffassung die derzeitige Freihalteflächenwidmung eine Bewirtschaftung nicht zulasse. Gleichzeitig solle auch das Grundstück Nr. 919 nach Wirksamwerden einer Rodungsbewilligung ebenfalls für Weinbau verwendet werden. Bei der seinerzeitigen Erstellung der Flächenwidmungsplanung sei der gesamte Hangbereich oberhalb des Friedhofes und somit auch das Grundstück Nr. 916 aus orts- und landschaftsbildlichen Gründen als Freifläche/Freihaltegebiet ausgewiesen worden. Dies deshalb, weil die Freihaltung dieses Bereiches auch von landwirtschaftlichen Bauten auch auf Grund der weiten Einsehbarkeit, der Exponiertheit, der topografischen Gegebenheiten vor allem zur Erhaltung des ortsbildlich intakten Siedlungsabschlusses im Bereich des Friedhofes von größter orts- und landschaftsbildlicher Bedeutung sei. Jegliches Anreißen des gegenständlichen Bereiches würde zu einer nicht vertretbaren Verunklärung der klaren Siedlungs- und Raumabgrenzung führen und somit das Orts- und Landschaftsbild negativ berühren. Aus diesen orts- und landschaftsbildlich fundierten gestalterischen Überlegungen sei der Bereich als Freihaltegebiet und nicht als Landwirtschaftsgebiet gewidmet. Das Anpflanzen von Weinreben werde jedoch durch die derzeitige Freihaltegebietswidmung nicht verhindert. Es könne lediglich keine Bewirtschaftungshütte in diesem Bereich errichtet werden. In Anbetracht der Größe des Grundstückes und der für eine Bewirtschaftung des Bereiches noch gegebenen Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers erscheine auch die Notwendigkeit einer solchen Bewirtschaftungshütte nicht gegeben. Eine eventuelle Umwidmung von derzeit Freifläche/Freihaltegebiet in Freifläche/Landwirtschaft bzw. Freifläche/Sondergebiet-Weinbau würde aus fachlicher Sicht negativ begutachtet werden.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung erstatteten Amtssachverständige für Forsttechnik, für Natur- und Landschaftsschutz sowie für Landwirtschaft Gutachten.

Mit Bescheid vom 24. Juni 1996 versagte die BH die vom Beschwerdeführer beantragte Rodungsbewilligung.

In der Begründung heißt es, als ein öffentliches Interesse, welches eine Rodung allenfalls rechtfertigen könne, nenne § 17 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 die Agrarstrukturverbesserung. Darunter könnten nicht nur globale, sondern auch Einzelmaßnahmen verstanden werden, sofern sie sich gesamthaft und langfristig in ein gegebenes agrarpolitisches Konzept einordnen ließen. Ein derartiges agrarpolitisches Konzept, das auf eine Ausweitung der Weinbauflächen schließen ließe, sei nicht zu erkennen. Dies erkläre sich für Vorarlberg daher, dass die klimatischen Bedingungen und die Bodenverhältnisse für den Weinbau nicht als ideal angesehen werden könnten, für Österreich insgesamt aber daher, dass ohnehin Überschüsse produziert würden, was etwa auch in gesetzlichen Anbaubeschränkungen zum Ausdruck komme. Der Verwaltungsgerichtshof habe ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung einer zur Rodung beantragten Fläche in mehreren Entscheidungen bejaht, wenn die Rodung eine Maßnahme darstelle, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig sei. Zur Existenzsicherung eines Landwirtschaftsbetriebes sei die Verwendung des gegenständlichen Waldbodens als Weinanbaugebiet jedoch nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer sei hauptberuflich als diplomierter Krankenpfleger im Landeskrankenhaus Rankweil beschäftigt. Neben dieser hauptberuflichen Tätigkeit bewirtschafte er ca. 20 a landwirtschaftliche Grünlandfläche mit vier bis fünf Jungschafen, die jeweils im Herbst verkauft würden, weiters eine Obstanlage im Ausmaß von 10 a mit Kern- und Steinobst (16 Bäume). Überdies habe er das Grundstück Nr. 916 im Ausmaß von 10 a inklusive der gegenständlichen Rodungsfläche mit ca. 680 Weinstöcken bepflanzt. Weitere Weingartenflächen würden vom Beschwerdeführer nicht bewirtschaftet. Laut Angaben des Beschwerdeführers stünden ihm landwirtschaftliche Geräte und Maschinen zur Weiterverarbeitung der Weintrauben nicht zur Verfügung. Der Amtssachverständige für Landwirtschaft habe daher in seinem Gutachten ausgeführt, dass auf Grund der geringen bewirtschafteten Weinbaufläche die getätigten Investitionen die zu erwartenden Erträgnisse übersteigen würden und somit die landwirtschaftliche Tätigkeit als Hobbytätigkeit einzustufen sei. Diesen Ausführungen habe der Beschwerdeführer in keiner Weise widersprochen, sie würden der Entscheidung zugrunde gelegt. Eine Hobbytätigkeit sei jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Agrarstrukturverbesserung anzusehen. Die Hobbytätigkeit des Weinanbaus sei daher als ein nicht mit dem öffentlichen Interesse im Einklang stehendes privates Interesse anzusehen. Der Beschwerdeführer habe auch kein anderes öffentliches Interesse an der Rodung darzulegen vermocht. Er verweise darauf, dass die Rodungsfläche im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Freifläche/Freihaltegebiet ausgewiesen sei und das Anpflanzen von Weinreben mit einer derartigen Freihaltegebietswidmung in Einklang stehe. Die BH teile diese Auffassung. Es könne aber nicht jede Tätigkeit, die mit der Flächenwidmung vereinbar sei, als im öffentlichen Interesse gelegen angesehen werden. Die Widmung Freifläche/Freihaltegebiet im Sinne des § 16 Abs. 5 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes erfordere im Wesentlichen nur eine Freihaltung von einer "Bebauung", woraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden dürfe, dass alles andere als eine "Bebauung", weil mit der Flächenwidmung vereinbar, als im öffentlichen Interesse gelegen, anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die zur Rodung beantragte Fläche in früherer Zeit als Rebfläche genutzt worden sei. Hiezu sei zu bemerken, dass selbst dann, wenn - entgegen der Auffassung der Behörde - auf Grund einer allfälligen früheren Nutzung als Weinbaufläche ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung der ursprünglichen Nutzung angenommen würde, die Rodungsbewilligung nicht erteilt werden könnte. Bei Annahme eines derartigen öffentlichen Interesses wäre nämlich in die Interessenabwägung gemäß § 17 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 einzutreten. Der siedlungsnahe Laubmischwald aus Lärche und Robinie sowie einzelnen eingestreuten Fichten, wie er auf der Rodungsfläche bestanden habe, sei unmittelbar am Rand des siedlungsnahen Erholungsgebietes gelegen und sei, wie dem Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zu entnehmen sei, optisch reizvoll gewesen, wie dies auch aus dem anschließenden Waldgebiet hervorgehe. Der Sachverständige sei daher zu dem Ergebnis gekommen, dass es auf Grund der Rodung zumindest zu einer Beeinträchtigung des ursprünglichen Landschaftsbildes gekommen sei. Der Amtssachverständige für Forsttechnik habe ausgeführt, dass die Funktion des Waldbestandes auf der Rodungsfläche in erster Linie in der Nutzfunktion (Holzproduktion) und in zweiter Linie in der Erholungsfunktion gelegen sei. An der Erhaltung dieser Funktionen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, zumal die Waldausstattung in der KG Röthis mit 32,91 % deutlich unter dem durchschnittlichen Bewaldungsanteil im Verwaltungsbezirk Feldkirch liege. Selbst wenn daher ein öffentliches Interesse an der Rekultivierung ehemaliger Weinbauflächen unterstellt würde, könnte von einem Überwiegen eines derartigen Interesses gegenüber dem Interesse an der Walderhaltung nicht ausgegangen werden. Abschließend sei jedoch nochmals hervorzuheben, dass das Rodungsansuchen aus Sicht der Behörde von einem nicht mit einem öffentlichen Interesse in Einklang stehenden privaten Interesse getragen werde.

Der Beschwerdeführer berief. Er brachte vor, er habe sich für die Bewirtschaftungsart Weinbau entschieden, "da dies historisch beschrieben" sei und in dieser Gegend der Ertragsweinbau betrieben worden sei. Die Gemeinde Röthis habe in ihrem Schreiben vom 9. März 1984 die Rebbestockung begrüßt und in einem weiteren Schreiben vom 25. Mai 1995 erklärt, Ziel der Gemeinde sei es, die Grundstücke Nr. 916 und 919 einer Rebbepflanzung zuzuführen, um die Tradition des Weinbaues in Röthis für die weitere Zukunft sicherzustellen.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 1996 wies der Landeshauptmann von Vorarlberg die Berufung ab. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit jener des erstinstanzlichen Bescheides.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. März 1997 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit jener des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Bescheides.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 23. Februar 1998, B 1143/97-6, ihre Behandlung ab und trat sie mit Beschluss vom 4. Juni 1998, B 1143/97-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, § 17 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) sei verfassungswidrig und verstoße auch gegen Gemeinschaftsrecht.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23. Februar 1998, B 1143/97-6, die Behandlung der Beschwerde mit der Begründung abgelehnt, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Daraus ist zu schließen, dass der Verfassungsgerichtshof gegen die vom Beschwerdeführer bekämpften gesetzlichen Bestimmungen unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1995, 95/10/0034). Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind keine derartigen Bedenken entstanden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Teile des § 17 ForstG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Die Grundfreiheiten des EG-Vertrages - der Beschwerdeführer beruft sich auf die Freiheit des Kapitalverkehrs - spielen keine Rolle, wenn - wie im Beschwerdefall - kein Sachverhalt mit einem grenzüberschreitenden Bezug vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1997, 97/10/0113).

Der Beschwerdeführer meint weiters, die belangte Behörde habe die Grundsätze eines fairen Verfahrens nicht eingehalten, weil sie keine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung durchgeführt und ihm dadurch den Zugang zu einem Tribunal verwehrt habe.

Nach § 19 Abs. 8 ForstG ist vor der Entscheidung über den Rodungsantrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Dieser Bestimmung wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Forstbehörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Eine Anordnung des Inhalts, dass in allen Instanzen eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, ist weder dem ForstG noch dem AVG zu entnehmen.

Inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch, dass die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, der Zugang zu einem Tribunal verwehrt wird, ist schlicht unverständlich.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es stehe nicht fest, ob die zur Rodung beantragte Fläche überhaupt Wald im Sinne des ForstG sei.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage der Waldeigenschaft der Rodungsfläche erübrigt sich, weil selbst dann, wenn es sich dabei nicht um Wald handelte, der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein könnte. Der Beschwerdeführer hat einen Rodungsantrag gestellt. Dieser wurde abgewiesen. Wäre die zur Rodung beantragte Fläche nicht Wald im Sinne des ForstG, so könnte die Abweisung des Rodungsantrages den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzen, zumal der Abweisung eines Rodungsbegehrens bindende Wirkung in der Richtung nicht zukommt, dass damit die Waldeigenschaft bindend festgestellt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, 96/10/0091).

Schließlich meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe das Vorliegen eines das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegenden öffentlichen Interesses unrichtig beurteilt. Zwar sei kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Agrarstrukturverbesserung festzustellen, wohl aber ein solches an einer Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche als Weinbaufläche. Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sei seinerzeit Wein angepflanzt worden. Das Grundstück eigne sich dafür ausgezeichnet. Die Gemeinde Röthis habe die auf dem Grundstück gepflanzten Weinreben zur Gänze bezahlt. Die Gemeinde verfolge die Zielsetzung, den gesamten seinerzeitigen Weinberg einer Rebbepflanzung zuzuführen, um die Tradition des Weinbaues in Röthis für die weitere Zukunft sicherzustellen.

Nach § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Nach § 17 Abs. 2 kann unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Die Behörde hat nach § 17 ForstG so zu verfahren, dass zunächst geprüft wird, ob ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung des Waldbodens besteht. Trifft dies zu - andernfalls dürfte eine Rodungsbewilligung schon wegen Fehlens eines derartigen Interesses nicht erteilt werden - ist im Rahmen der Interessenabwägung in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise zu untersuchen, ob dieses öffentliche Interesse jenes an der Walderhaltung überwiegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1994, 92/10/0458, u.a.). Kann die Behörde auf Grund der von ihr vorgenommenen Prüfung zu Recht zu dem Ergebnis kommen, dass kein öffentliches Interesse an der anderen Verwendung (Rodungszweck) besteht, hat eine Interessenabwägung nicht mehr stattzufinden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1999, 96/10/0129, u.a.).

Dass die beantragte Rodung nicht in einem das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegenden öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung gelegen ist, gesteht der Beschwerdeführer selbst zu.

Die Aufzählung der für eine Rodungsbewilligung in Betracht kommenden öffentlichen Interessen in § 17 Abs. 3 ForstG ist aber keine abschließende, sondern lediglich eine beispielhafte. Es können daher auch andere als die im § 17 Abs. 3 ForstG erwähnten öffentlichen Interessen für eine Rodungsbewilligung in Betracht kommen.

Der Beschwerdeführer meint, es liege ein solches überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche als Weinbaufläche vor. Er verweist dazu auf ein von der Gemeinde geäußertes Interesse.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche zu Zwecken des Weinbaues sei erforderlich, damit die Gemeinde ihr Erscheinungsbild und ihre traditionelle Weinbaukultur aufrechterhalten könnten, hat in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Grundlage. Derartiges hat auch die Gemeinde selbst nie behauptet. Sie hat lediglich in einem Zeitpunkt vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor der BH ein Interesse an einer Verwendung der Rodungsfläche zu Weinbauzwecken bekundet, ohne dass daraus auf ein öffentliches Interesse zu schließen wäre. Bei der mündlichen Rodungsverhandlung hingegen hat der Bürgermeister lediglich geäußert, die Gemeinde habe gegen die Rodungsbewilligung keinen Einwand. Inwiefern eine Nutzung der Rodungsfläche zu Weinbauzwecken erforderlich sein sollte, damit die Gemeinde ihr Erscheinungsbild und ihre traditionelle Weinbaukultur aufrechterhalten könne, ist angesichts des Umstandes, dass auf diesem Grundstück schon seit langer Zeit kein Weinbau mehr betrieben wird, völlig unverständlich.

Zu Recht sind daher die Forstbehörden aller drei Instanzen davon ausgegangen, dass ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche nicht vorliegt. Das Rodungsansuchen wurde zu Recht abgewiesen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100235.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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