RS Lvwg 2018/11/17 LVwG-AV-1534/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

17.11.2018

Norm

GewO 1994 §5 Abs1
GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z74
GewO 1994 §340
UnternehmensberatungsV 2003 §1 Abs1
UnternehmensberatungsV 2003 §1 Abs2

Rechtssatz

Die fachliche Qualifikation für die Ausübung der „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ (§ 94 Z 74 GewO 1994) wird im Rahmen des „generellen Befähigungsnachweises“ durch den Nachweis fundierter betriebswirtschaftlicher Voraussetzungen, ausreichender wirtschaftsrechtlicher Kenntnisse und entsprechenden Berater-Know-Hows als erfüllt angesehen (vgl § 1 Abs 1 der Unternehmensberatungs-Verordnung). Es werden somit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in den drei genannten Kernkompetenzen verlangt.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Unternehmensberatung; Zugangsvoraussetzungen; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1534.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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