RS Lvwg 2018/11/20 LVwG-AV-634/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

WRG 1959 §9
WRG 1959 §103 Abs1
WRG 1959 §121 Abs1
WRG 1959 §138 Abs2
AVG 1991 §13 Abs7
AVG 1991 §13 Abs8

Rechtssatz

Wenn aus der Erklärung der Antragstellerin eindeutig hervorgeht, dass am ursprünglichen Bewilligungsantrag nicht mehr festgehalten wird, kann dies nur als Zurückziehung des ursprünglichen Antrages (in Verbindung mit der Äußerung der Absicht einer späteren Einreichung mit noch zu definierendem Inhalt) verstanden werden [hier: Äußerung der Antragstellerin, den Bewilligungsantrag im Sinne der Ausführungen des Amtssachverständigen abändern zu wollen und Ersuchen einer Frist zur Vorlage von Projektunterlagen].

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Projektgenehmigungsverfahren; Überprüfungsverfahren; Projektänderung; Zurückziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.634.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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