RS Lvwg 2018/11/21 LVwG-AV-965/002-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77
GewO 1994 §356e Abs1
GewO 1994 §359b Abs6
GewO 1994 §359b Abs8

Rechtssatz

Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger („Privatgutachten“) von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen (vgl zB VwGH 2012/06/0046).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Gefährdung; Generalgenehmigung; Spezialgenehmigung; Sachverständiger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.965.002.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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