TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/20 97/10/0011

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Veröffentlicht am 20.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

LMG 1975 §74 Abs5 Z2;
LMKV 1993 §4;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des E in Mutters, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. November 1996, Zlen. 16/152-4/1996, 16/153-4/1996 und 16/154-4/1996, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1996 wurden drei Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bestätigt, in welchen dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, er habe es - jeweils als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Holnburger Fleisch- und Wurst Spezialitäten Handels- GmbH mit Sitz in Miesbach, Rietzlerstraße 6, in Deutschland - zu verantworten, dass die genannte Firma an bestimmte, namentlich genannte Unternehmen in Österreich näher bezeichnete verpackte Lebensmittel verkauft und geliefert habe, obwohl diese Lebensmittel nicht entsprechend den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993 (LMKV) gekennzeichnet gewesen seien, weil bestimmte näher angeführte Kennzeichnungselemente im Sinne des § 4 dieser Verordnung gefehlt hätten. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelsgesetzes 1975 (LMG) in Verbindung mit § 4 (jeweils mit Anführung der entsprechenden Ziffern) LMKV begangen. Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs. 7 oder 8 lit. a oder b, 19 oder 31 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Zu den im § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG angeführten Verordnungen gehört auch die LMKV, die sich in den im Beschwerdefall zur Anwendung kommenden Bestimmungen auf § 19 LMG stützt.

§ 4 LMKV enthält Bestimmungen über die Kennzeichnung verpackter Waren.

Dem Beschwerdeführer wird der - von ihm in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantwortende - Verkauf und die Lieferung mangelhaft gekennzeichneter verpackter Waren von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland an österreichische Unternehmen zur Last gelegt.

Nach § 2 Abs. 1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

Eine Übertretung ist nach § 2 Abs. 2 VStG im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

Ein Zuwiderhandeln gegen die Kennzeichnungspflichten der LMKV stellt ein Unterlassungsdelikt dar, welches den Eintritt eines Erfolges nicht erfordert. Ein solches Delikt wird zu der Zeit und an dem Ort begangen, zu der und an dem der Täter hätte handeln sollen. Im Falle der Lieferung eines nicht entsprechend der LMKV gekennzeichneten Lebensmittels durch einen Erzeugungs- oder Handelsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz des Erzeugungs- oder Handelsbetriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1981, 81/10/0111, u.v.a.).

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass Tatort der in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Sitz der Holnburger Fleisch- und Wurst Spezialitäten Handels-GmbH ist. Es liegt daher keine im Inland begangene Verwaltungsübertretung vor.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. An Beilagen war nur der angefochtene Bescheid vorzulegen, weshalb für weitere Beilagen kein Stempelgebührenersatz zuerkannt werden kann.

Wien, am 20. September 1999

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100011.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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