Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I404 1428963-4/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX, Sta. Ghana alias Nigeria alias Uganda, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich Flughafen Wien Schwechat, vom 03.08.2018, Zl. 831832604-180727398, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Sta. Ghana alias Nigeria alias Uganda, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich Flughafen Wien Schwechat, vom 03.08.2018, Zl. 831832604-180727398, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.08.2018 persönlich ausgehändigt.
2. Am 02.09.02.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel einer Beschwerde bei der belangten Behörde.
3. Am 05.09.2018 wurde der Akt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 06.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer, zugestellt an seinen Rechtsvertreter, vorgehalten, dass sich die Beschwerde anhand der Aktenlage als verspätet erweise. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt.
Es ist in der Folge keine Stellungnahme eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.08.2018 persönlich ausgehändigt. In der Rechtsmittelbelehrung ist angegeben, dass binnen 4 Wochen Beschwerde an das BVwG zu erheben ist.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, am 02.09.2018 mittels Fax eine Beschwerde beim BFA eingebracht.
Mit Schreiben vom 06.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom BVwG die Verspätung des Rechtsmittels vorgehalten und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt. Er hat sich in der Folge nicht dazu geäußert.
2. Beweiswürdigung
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde und des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Freitag, dem 03.08.2018, rechtswirksam persönlich ausgehändigt. Ausgehend von diesem Zustelldatum endete daher die vierwöchige Einbringungsfrist gemäß § 7 VwGVG am Freitag, dem 31.08.2018. Die am 02.09.2018 per Fax eingebrachte Beschwerde war daher verspätet.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Freitag, dem 03.08.2018, rechtswirksam persönlich ausgehändigt. Ausgehend von diesem Zustelldatum endete daher die vierwöchige Einbringungsfrist gemäß Paragraph 7, VwGVG am Freitag, dem 31.08.2018. Die am 02.09.2018 per Fax eingebrachte Beschwerde war daher verspätet.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I404.1428963.4.00Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018