Entscheidungsdatum
10.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W159 2133519-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Uganda, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Uganda, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z3 AsylG, 52 Abs. 9, 46 FPG, 13 Abs. 2 Z3 AsylG, 55 Abs. 1a und 4 FPG, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z2 FPG und 15b Abs. 1 AsylG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Z3 AsylG, 52 Absatz 9, 46, FPG, 13 Absatz 2, Z3 AsylG, 55 Absatz eins a und 4 FPG, 53 Absatz eins und Absatz 3, Z2 FPG und 15b Absatz eins, AsylG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Antragsteller, ein Staatsbürger von Uganda, gelangte am 03.06.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen (1.) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 04.06.2015 erfolgten Erstbefragung durch die Abteilung der Polizei der Landespolizeidirektion Wien gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen lediglich an, dass er niemanden in seiner Heimat habe, keine Arbeit finde und finanziell nicht über die Runden komme, deshalb sei er nach Europa gereist. Auch in Spanien und in der Schweiz habe er keine Arbeit gefunden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 16.09.2015 Zl.XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung dieses Antrages Spanien für zuständig erklärt sowie unter Spruchteil II. die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Spanien für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2015 Zl. XXXX wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2015 Zl. XXXXdie Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und am 23.12.2015 der Beschwerdeführer nach Spanien abgeschoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 16.09.2015 Zl.XXXX wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung dieses Antrages Spanien für zuständig erklärt sowie unter Spruchteil römisch zwei. die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Spanien für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2015 Zl. römisch 40 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2015 Zl. XXXXdie Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und am 23.12.2015 der Beschwerdeführer nach Spanien abgeschoben.
Er kehrte jedoch wieder ins Bundesgebiet zurück und wurde am 16.03.2016 wegen Verdachtes des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. XXXX wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchteil II. festgestellt, dass die Rückkehr nach Uganda zulässig sei und unter Spruchteil III. die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen festgelegt und unter Spruchteil IV. ein Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2017 Zl.XXXX als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. römisch 40 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchteil römisch zwei. festgestellt, dass die Rückkehr nach Uganda zulässig sei und unter Spruchteil römisch drei. die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen festgelegt und unter Spruchteil römisch vier. ein Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2017 Zl.XXXX als verspätet zurückgewiesen.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 13.01.2018 wurde neuerlich die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018 Zl. XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft vom 13.01. bis 01.02.2018 für rechtmäßig erklärt, jedoch unter Spruchteil II. festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt nicht vorlägen.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 13.01.2018 wurde neuerlich die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018 Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft vom 13.01. bis 01.02.2018 für rechtmäßig erklärt, jedoch unter Spruchteil römisch zwei. festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt nicht vorlägen.
Am 02.02.2018 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen (2.) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am gleichen Tag stattgefunden Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien Abteilung Fremdenpolizei gab er zu seinen Fluchtgründe an, dass er in Österreich bleiben möchte, weil er Hilfe brauche und eine Ausbildung erhalten möchte. Seine alten Asylgründe wären noch aufrecht. Er sei noch ein kleines Kind gewesen, als sein Vater gestorben sei. Seine Mutter habe für ihn und seinen jüngeren Bruder sorgen müssen. Verwandte hätten sie keine gehabt. Sie hätten immer an Hunger gelitten. 2010 sei seine Mutter erkrankt und verstorben. Er sei mit seinem Bruder zurückgeblieben. Er habe dann weiter die Grundstücke seiner Mutter bewirtschaften wollen, aber es sei ein Mann zu ihnen gekommen, der ihnen gesagt hätte, dass ihnen das Land gehöre. Er habe dann nicht mehr in der Landwirtschaft arbeiten können. Er hätte einer Gruppe von Leuten über seine Probleme erzählt. Diese hätten ihm dafür Geld angeboten, dass er ihnen eine Frau zur Prostitution bringe. Er habe dies abgelehnt, aber diese Männer wären immer wieder gekommen. Er habe dann zugesagt, dass wenn sie ihm 10.000 Schilling im Vorhinein geben würden, würde er eine Frau finden. Er habe das Geld genommen, aber ihnen keine Frau gebracht, sondern sei geflüchtet.
Am 24.07.2018 erfolgte dann eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg. Eingangs Einvernahme gab der Antragsteller an, dass er gesund sei, aber manchmal Marihuana rauche. Er verfüge über keinerlei Dokumente. Er sei am XXXX in XXXX, Uganda, geboren. Zur Volksgruppe könne er keine Angaben machen. Er sei Christ, sei ledig und habe keine Kinder. Über Aufforderung eine genaue Wohnadresse anzugeben, führte er lediglich XXXX aus. Er habe weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt, sondern in der Landwirtschaft gearbeitet. Er kenne seinen Vater nicht. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder seien nur da gewesen. Sie hätten Tomaten und Kartoffeln angebaut.Am 24.07.2018 erfolgte dann eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg. Eingangs Einvernahme gab der Antragsteller an, dass er gesund sei, aber manchmal Marihuana rauche. Er verfüge über keinerlei Dokumente. Er sei am römisch 40 in römisch 40 , Uganda, geboren. Zur Volksgruppe könne er keine Angaben machen. Er sei Christ, sei ledig und habe keine Kinder. Über Aufforderung eine genaue Wohnadresse anzugeben, führte er lediglich römisch 40 aus. Er habe weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt, sondern in der Landwirtschaft gearbeitet. Er kenne seinen Vater nicht. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder seien nur da gewesen. Sie hätten Tomaten und Kartoffeln angebaut.
Uganda habe er 2010 illegal verlassen. Er habe daraufhin ein Jahr in Algerien und drei Jahre in Marokko gelebt. 2014 sei er nach Europa gekommen und zwar nach Spanien. Er habe dort einen Asylantrag gestellt und sei in ein Lager gekommen. Auf die Frage, warum er dann in weiterer Folge nach Österreich gekommen sei, gab er an, dass er vier Monate in der Schweiz verbracht habe. Später führte er aus, dass ein Freund ihm geholfen habe, von Spanien nach Österreich zu gelangen, denn in Spanien sei es sehr schwierig zu leben gewesen, insbesondere eine Arbeit zu finden. In Österreich helfe er gelegentlich LKWs zu beladen. Dies sei keine offizielle Arbeit.
Er habe Uganda wegen des Krieges zwischen den Nachbarstaaten XXXX und XXXX verlassen. Er persönlich sei aber von dem Krieg nicht betroffen gewesen. Der Krieg sei aber schrecklich gewesen. Vielleicht wäre er auch gestorben, wenn er länger dortgeblieben wäre. Er habe in Uganda weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch wegen seiner Religion Probleme gehabt. Auch mit staatlichen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Politisch sei er auch nicht tätig gewesen. Der heute geschilderte Fluchtgrund sei der einzige. Bei einer Rückkehr fürchte er sich davor in Uganda niemanden zu haben. In Österreich habe er auch keine Verwandte, nur manchmal Freundinnen, aber es sei nichts Ernstes. Sein Bruder lebe in Marokko. Über Vorhalt, dass die zuständige Polizeiinspektion ermittelt habe, dass er an der Adresse, wo er gemeldet ist, nicht wohne, bestritt er dies. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch seine Arbeit in XXXX und durch Sportwetten.Er habe Uganda wegen des Krieges zwischen den Nachbarstaaten römisch 40 und römisch 40 verlassen. Er persönlich sei aber von dem Krieg nicht betroffen gewesen. Der Krieg sei aber schrecklich gewesen. Vielleicht wäre er auch gestorben, wenn er länger dortgeblieben wäre. Er habe in Uganda weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch wegen seiner Religion Probleme gehabt. Auch mit staatlichen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Politisch sei er auch nicht tätig gewesen. Der heute geschilderte Fluchtgrund sei der einzige. Bei einer Rückkehr fürchte er sich davor in Uganda niemanden zu haben. In Österreich habe er auch keine Verwandte, nur manchmal Freundinnen, aber es sei nichts Ernstes. Sein Bruder lebe in Marokko. Über Vorhalt, dass die zuständige Polizeiinspektion ermittelt habe, dass er an der Adresse, wo er gemeldet ist, nicht wohne, bestritt er dies. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch seine Arbeit in römisch 40 und durch Sportwetten.
Von der Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Länderinformationsblatt zu Uganda machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung, dem XXXX, Stellung, welcher auf die katastrophale Sicherheitslage in Afghanistan (?) hinwies. Außerdem habe der Antragsteller keine Familienangehörigen in Uganda und habe er große Anstrengungen zu seiner Integration in Österreich unternommen.Von der Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Länderinformationsblatt zu Uganda machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung, dem römisch 40 , Stellung, welcher auf die katastrophale Sicherheitslage in Afghanistan (?) hinwies. Außerdem habe der Antragsteller keine Familienangehörigen in Uganda und habe er große Anstrengungen zu seiner Integration in Österreich unternommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" nicht erteilt, unter Spruchteil IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil V. die Abschiebung nach Uganda für zulässig erklärt, unter Spruchteil VI. festgestellt, dass der Antragsteller ab dem 16.03.2016 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe, unter Spruchteil VII. festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, unter Spruchteil VIII. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, unter Spruchteil IX. eine auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchteil X. dem Antragsteller aufgetragen, im Quartier XXXX, durchgehend Aufenthalt zu nehmen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der bisherigen Einvernahmen wurden die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zu Uganda getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keine asylrelevanten Fluchtgründe habe vorbringen können und sozioökonomische Gründe für das Verlassen des Heimatstaates maßgebend gewesen seien.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018 Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" nicht erteilt, unter Spruchteil römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil römisch fünf. die Abschiebung nach Uganda für zulässig erklärt, unter Spruchteil römisch sechs. festgestellt, dass der Antragsteller ab dem 16.03.2016 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe, unter Spruchteil römisch sieben. festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, unter Spruchteil römisch acht. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, unter Spruchteil römisch neun. eine auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchteil römisch zehn. dem Antragsteller aufgetragen, im Quartier römisch 40 , durchgehend Aufenthalt zu nehmen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der bisherigen Einvernahmen wurden die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zu Uganda getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keine asylrelevanten Fluchtgründe habe vorbringen können und sozioökonomische Gründe für das Verlassen des Heimatstaates maßgebend gewesen seien.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben hätten. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die allgemeine Lage im Heimatland nicht derart schlecht darstelle, dass quasi jedermann im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation gerate und stünden überdies innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung. Zu Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht vorlägen; zu Spruchpunkt IV. dass kein Familienleben in Österreich vorliege und zum Privatleben, dass der Antragsteller illegal in das Österreichische Bundesgebiet eingereist sei, nachdem er zuvor nach Spanien abgeschoben worden sei und wiederholt massiv straffällig geworden sei. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig. Da auch keine Gründe nach § 50 FPG vorlägen, die gegen eine Abschiebung sprechen und einer solchen auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine solche als zulässig zu bezeichnen (Spruchpunkt V.). Zu Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit der Antragsteller sein Aufenthaltsrecht ex lege verloren habe, zu Spruchteil VII. wurde die unverzügliche Ausreiseverpflichtung aufgrund des Entfalls der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeordnet, zu Spruchteil VIII. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller massiv straffällig geworden sei und zweimal von einem Landesgericht zu einer teilbedingten bzw. unbedingten Haftstrafe verurteilt worden sei und auferlegten Wohnsitzbeschränkungen nicht nachkomme