TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/10 W159 2133519-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2018
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Entscheidungsdatum

10.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z2
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs4

Spruch

W159 2133519-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Uganda, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z3 AsylG, 52 Abs. 9, 46 FPG, 13 Abs. 2 Z3 AsylG, 55 Abs. 1a und 4 FPG, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z2 FPG und 15b Abs. 1 AsylG, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller, ein Staatsbürger von Uganda, gelangte am 03.06.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen (1.) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 04.06.2015 erfolgten Erstbefragung durch die Abteilung der Polizei der Landespolizeidirektion Wien gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen lediglich an, dass er niemanden in seiner Heimat habe, keine Arbeit finde und finanziell nicht über die Runden komme, deshalb sei er nach Europa gereist. Auch in Spanien und in der Schweiz habe er keine Arbeit gefunden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 16.09.2015 Zl.XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung dieses Antrages Spanien für zuständig erklärt sowie unter Spruchteil II. die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Spanien für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2015 Zl. XXXX wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2015 Zl. XXXXdie Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und am 23.12.2015 der Beschwerdeführer nach Spanien abgeschoben.

Er kehrte jedoch wieder ins Bundesgebiet zurück und wurde am 16.03.2016 wegen Verdachtes des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. XXXX wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchteil II. festgestellt, dass die Rückkehr nach Uganda zulässig sei und unter Spruchteil III. die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen festgelegt und unter Spruchteil IV. ein Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2017 Zl.XXXX als verspätet zurückgewiesen.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 13.01.2018 wurde neuerlich die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018 Zl. XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft vom 13.01. bis 01.02.2018 für rechtmäßig erklärt, jedoch unter Spruchteil II. festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt nicht vorlägen.

Am 02.02.2018 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen (2.) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am gleichen Tag stattgefunden Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien Abteilung Fremdenpolizei gab er zu seinen Fluchtgründe an, dass er in Österreich bleiben möchte, weil er Hilfe brauche und eine Ausbildung erhalten möchte. Seine alten Asylgründe wären noch aufrecht. Er sei noch ein kleines Kind gewesen, als sein Vater gestorben sei. Seine Mutter habe für ihn und seinen jüngeren Bruder sorgen müssen. Verwandte hätten sie keine gehabt. Sie hätten immer an Hunger gelitten. 2010 sei seine Mutter erkrankt und verstorben. Er sei mit seinem Bruder zurückgeblieben. Er habe dann weiter die Grundstücke seiner Mutter bewirtschaften wollen, aber es sei ein Mann zu ihnen gekommen, der ihnen gesagt hätte, dass ihnen das Land gehöre. Er habe dann nicht mehr in der Landwirtschaft arbeiten können. Er hätte einer Gruppe von Leuten über seine Probleme erzählt. Diese hätten ihm dafür Geld angeboten, dass er ihnen eine Frau zur Prostitution bringe. Er habe dies abgelehnt, aber diese Männer wären immer wieder gekommen. Er habe dann zugesagt, dass wenn sie ihm 10.000 Schilling im Vorhinein geben würden, würde er eine Frau finden. Er habe das Geld genommen, aber ihnen keine Frau gebracht, sondern sei geflüchtet.

Am 24.07.2018 erfolgte dann eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg. Eingangs Einvernahme gab der Antragsteller an, dass er gesund sei, aber manchmal Marihuana rauche. Er verfüge über keinerlei Dokumente. Er sei am XXXX in XXXX, Uganda, geboren. Zur Volksgruppe könne er keine Angaben machen. Er sei Christ, sei ledig und habe keine Kinder. Über Aufforderung eine genaue Wohnadresse anzugeben, führte er lediglich XXXX aus. Er habe weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt, sondern in der Landwirtschaft gearbeitet. Er kenne seinen Vater nicht. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder seien nur da gewesen. Sie hätten Tomaten und Kartoffeln angebaut.

Uganda habe er 2010 illegal verlassen. Er habe daraufhin ein Jahr in Algerien und drei Jahre in Marokko gelebt. 2014 sei er nach Europa gekommen und zwar nach Spanien. Er habe dort einen Asylantrag gestellt und sei in ein Lager gekommen. Auf die Frage, warum er dann in weiterer Folge nach Österreich gekommen sei, gab er an, dass er vier Monate in der Schweiz verbracht habe. Später führte er aus, dass ein Freund ihm geholfen habe, von Spanien nach Österreich zu gelangen, denn in Spanien sei es sehr schwierig zu leben gewesen, insbesondere eine Arbeit zu finden. In Österreich helfe er gelegentlich LKWs zu beladen. Dies sei keine offizielle Arbeit.

Er habe Uganda wegen des Krieges zwischen den Nachbarstaaten XXXX und XXXX verlassen. Er persönlich sei aber von dem Krieg nicht betroffen gewesen. Der Krieg sei aber schrecklich gewesen. Vielleicht wäre er auch gestorben, wenn er länger dortgeblieben wäre. Er habe in Uganda weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch wegen seiner Religion Probleme gehabt. Auch mit staatlichen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Politisch sei er auch nicht tätig gewesen. Der heute geschilderte Fluchtgrund sei der einzige. Bei einer Rückkehr fürchte er sich davor in Uganda niemanden zu haben. In Österreich habe er auch keine Verwandte, nur manchmal Freundinnen, aber es sei nichts Ernstes. Sein Bruder lebe in Marokko. Über Vorhalt, dass die zuständige Polizeiinspektion ermittelt habe, dass er an der Adresse, wo er gemeldet ist, nicht wohne, bestritt er dies. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch seine Arbeit in XXXX und durch Sportwetten.

Von der Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Länderinformationsblatt zu Uganda machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung, dem XXXX, Stellung, welcher auf die katastrophale Sicherheitslage in Afghanistan (?) hinwies. Außerdem habe der Antragsteller keine Familienangehörigen in Uganda und habe er große Anstrengungen zu seiner Integration in Österreich unternommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" nicht erteilt, unter Spruchteil IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil V. die Abschiebung nach Uganda für zulässig erklärt, unter Spruchteil VI. festgestellt, dass der Antragsteller ab dem 16.03.2016 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe, unter Spruchteil VII. festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, unter Spruchteil VIII. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, unter Spruchteil IX. eine auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchteil X. dem Antragsteller aufgetragen, im Quartier XXXX, durchgehend Aufenthalt zu nehmen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der bisherigen Einvernahmen wurden die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zu Uganda getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keine asylrelevanten Fluchtgründe habe vorbringen können und sozioökonomische Gründe für das Verlassen des Heimatstaates maßgebend gewesen seien.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben hätten. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die allgemeine Lage im Heimatland nicht derart schlecht darstelle, dass quasi jedermann im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation gerate und stünden überdies innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung. Zu Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht vorlägen; zu Spruchpunkt IV. dass kein Familienleben in Österreich vorliege und zum Privatleben, dass der Antragsteller illegal in das Österreichische Bundesgebiet eingereist sei, nachdem er zuvor nach Spanien abgeschoben worden sei und wiederholt massiv straffällig geworden sei. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig. Da auch keine Gründe nach § 50 FPG vorlägen, die gegen eine Abschiebung sprechen und einer solchen auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine solche als zulässig zu bezeichnen (Spruchpunkt V.). Zu Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit der Antragsteller sein Aufenthaltsrecht ex lege verloren habe, zu Spruchteil VII. wurde die unverzügliche Ausreiseverpflichtung aufgrund des Entfalls der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeordnet, zu Spruchteil VIII. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller massiv straffällig geworden sei und zweimal von einem Landesgericht zu einer teilbedingten bzw. unbedingten Haftstrafe verurteilt worden sei und auferlegten Wohnsitzbeschränkungen nicht nachkommen würde, sodass er zweifelsohne eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, Spruchteil IX. wurde auch mit der gravierenden Suchtmitteldeliquenz und der dadurch resultierenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die vom Beschwerdeführer ausgehe, begründet, Spruchteil X. mit der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid, und zwar gegen alle Spruchpunkte, erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXX, fristgerecht Beschwerde.

Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus "sozioökonomischen Gründen" geflüchtet sei. Darüber hinaus habe ein Mann ihm und seinem Bruder Probleme bereitet, weil er Anspruch auf sein Grundstück erhoben hätte. Auch Menschenhändler würden nach ihm suchen, da sie im Voraus für eine Frau einen Betrag bezahlt hätten, der vom Beschwerdeführer nicht refundiert worden sei. Außerdem wären die Nachbarstaaten XXXX und XXXX ebenfalls tangiert. Kritisiert wurde die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe vorgebracht habe. Die Gründe des Beschwerdeführers würden zumindest subsidiären Schutz rechtfertigen. Außer der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides in allen Spruchpunkten wurde auch eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2018 XXXX wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VIII. (Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides als unbegründet abgewiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Begründung dieses Erkanntnisses verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer, Staatsbürger von Uganda, wurde am XXXXin XXXX, Uganda, geboren, wo er auch lebte und aufwuchs. Eigenen Angaben zufolge hat er keine Schulbildung genossen, aber in der Landwirtschaft gearbeitet. Zu den Fluchtgründen können ebenso wie zur Volksgruppenzugehörigkeit mangels glaubhafter Angaben keine Feststellung getroffen werden.

Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben zufolge Uganda bereits 2010 verlassen, hielt sich daraufhin in Algerien, Marokko und Spanien auf und gelangte am 03.06.2015 nach Österreich, wo er sogleich einen (1.) Asylantrag stellte.

Nach Rückschiebung im Rahmen eines rechtskräftig abgeschlossenen Dublin-Verfahrens kehrte der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet zurück und stellte am 02.02.2018 den nunmehr gegenständlichen (2.) Antrag auf internationalen Schutz.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 14.04.2016 Zl. XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 22.02.2017 zur Zl. XXXX wegen der gleichen Bestimmung zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde, wobei es sich bei dem Rauschgift um Heroin und Kokain gehandelt hat.

Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich. Außer gelegentlicher Schwarzarbeit und Teilnahme an Sportwetten sowie gelegentlichen Freundinnen in Österreich ist kein Privatleben des Beschwerdeführers und keine Integration feststellbar. Er hat keine Aus- und Weiterbildungen nachweisen können und ist häufig unsteten Aufenthaltes. Seinen eigenen Angaben zufolge verfügt er über keine Verwandten mehr im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Zu Uganda wird folgendes festgestellt.

1. Politische Lage

Uganda ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident Yoweri Kaguta Museveni ist Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 6.2017a). Nach den Terror-Regimes von Idi Amin und Milton Obote begann in Kampala am 26.1.1986 mit Museveni ein neues Kapitel in der Geschichte Ugandas. Vor der Wahl im Februar 2006 wurde im Jahr 2005 das Mehrparteiensystem wieder eingeführt (AA 8.2017a). Am 18.2.2016 hat die Bevölkerung den amtierenden Präsidenten Yoweri Museveni ein weiteres Mal gewählt, wie auch schon im Jahr 2011 oder bei der ersten Mehrparteienwahl seit 26 Jahren im Jahr 2006. Wie schon in den Wahljahren zuvor, wurde auch bei den aktuellen Wahlen von allen beteiligten Parteien ein heißer Wahlkampf geführt. In der Wahlwoche wurde der aussichtsreichste Oppositionskandidat, Kizza Besigye vom Forum for Democratic Change (FDC), mehrfach kurz verhaftet. Am Wahltag verzögerte sich die Anlieferung der Wahlunterlagen in einigen Wahllokalen der Hauptstadt, ansonsten verlief die Wahl vorwiegend friedlich (GIZ 6.2017a).

Bei einer Wahlbeteiligung von 63,5% erreichte Präsident Museveni mit seiner NRM-Partei 60,6% der Stimmen (2011: 68,38%; 2006: 59,28%). Sein Herausforderer und früherer Leibarzt Kizza Besigye, kam an die zweite Stelle mit 35,4% (2011: 26,01%; 2006: 37,36%). Als aussichtsreicher unabhängiger Kandidat galt der ehemalige Premierminister Amama Mbabazi, er erzielte jedoch nur 1,43% der Stimmen. Alle weiteren Kandidaten erzielten weniger als ein Prozent der Stimmen (GIZ 6.2017a).

Ugandas Kabinett gilt mit 81 Mitgliedern als drittgrößtes weltweit, nur Nordkorea und Kenia haben mehr Minister (GIZ 6.2017a).

Die nächsten Wahlen werden Anfang 2021 stattfinden. Zeitgleich zu den Präsidentschaftswahlen wurden die Abgeordneten des 10. Parlaments gewählt. Im Parlament hat die NRM mit 293 Sitzen die deutliche Mehrheit, gefolgt von der FDC mit 36, der DP mit 15 und der UPC mit 6 Sitzen. An unabhängige Kandidaten gingen 10 Sitze und an die UPDF 10. Das Parlament hat sich um 51 Sitze vergrößert und besteht jetzt aus 426 Mitgliedern (GIZ 6.2017a).

Die Verfassung von 1995, geändert und ergänzt 2005, enthält einen Katalog von Grundrechten, darunter Versammlungs- und Meinungsfreiheit, rechtliches Gehör, Religions- und Informationsfreiheit sowie Schutz für Frauen, Kinder, Behinderte und ethnisch-religiöse Minderheiten. Eine Bestimmung über die Amtszeitbeschränkung des Staatsoberhaupts auf zwei Wahlperioden wurde 2005 aufgehoben (AA 8.2017a).

Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Commonwealth haben die Wahlen 2016 - unter Hervorhebung ihres friedlichen Verlaufs - in wesentlichen Punkten scharf kritisiert: fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission; Einschüchterung und exzessive Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Opposition, Medien und Öffentlichkeit;

Verletzung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit;

finanzielle Übermacht Musevenis und seines NRM (AA 8.2017a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 11.9.2017

2. Sicherheitslage

Die politische Lage in Uganda kann als relativ stabil bezeichnet werden. Bei Demonstrationen kann es aber zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen (EDA 11.9.2017). Aktivitäten terroristischer Gruppen können auch in Uganda nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 11.9.2017). Zuletzt kam es am 11.7.2010 in der Hauptstadt Kampala zu Bombenanschlägen, bei denen es Todesopfer und viele Verletzte gab. Laut Angaben der ugandischen Behörden konnte am 13.9.2014 ein weiterer Terroranschlag der somalischen Miliz al Shabaab in Kampala vereitelt werden (AA 11.9.2017; vgl. BMEIA 11.9.2017). Auch weiterhin ist von einer Gefährdung auszugehen und es wird zu besonderer Vorsicht und erhöhter Wachsamkeit an öffentlichen Orten geraten (AA 11.9.2017; vgl. BMEIA 11.9.2017, FD 11.9.2017).

Die Sicherheitslage im Norden und Nordosten des Landes ist prekär. Dort bedrohen Stammesfehden und kriminelle Banden die Sicherheit. Der Konflikt im Südsudan hat Auswirkungen auf die Sicherheitslage in den angrenzenden Gebieten Ugandas. Außerdem besteht Minengefahr. Grenzgebiete zur Demokratischen Republik (DR) Kongo werden gelegentlich von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht. Eine zuverlässige Bewachung der Nationalparks durch offizielle Sicherheitskräfte ist in diesen Gegenden nicht immer gewährleistet. Seit Mai 2012 führen Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und Milizen in der DR Kongo nahe der Grenze zu Uganda zu Flüchtlingsströmen (EDA 11.9.2017). Aufgrund des Risikos eines Rebellenübergriffes aus der DR Kongo rät das französische Außenministerium ausdrücklich davon ab, sich in grenznaher Umgebung zu bewegen (FD 11.9.2017; vgl. EDA 11.9.2017).

Das Gebiet im Norden Ugandas birgt keine besonderen Risiken mehr, obwohl immer wiederkehrende Spannungen zwischen den Kommunen mit der südsudanesischen Grenze im Bezirk Moyo gemeldet werden. Zusätzlich zu den Risiken, die mit dem Straßenverkehr verbunden sind, gilt die Achse nach Juba im südlichen sudanesischen Teil zwischen Nimule und der Hauptstadt des Südsudan als gefährlich (FD 11.9.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (11.9.2017): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/UgandaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2017

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (11.9.2017): Uganda - Reiseinformation (11.9.2017): Uganda - Reisehinweise,

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 11.9.2017

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.9.2017): Uganda - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/uganda/reisehinweise-fueruganda.html, Zugriff 11.9.2017

-

FD - France Diplomatie (11.9.2017): Ouganda - Conseils aux voyageurs,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/ouganda-12331/, Zugriff 11.9.2017

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten weitgehend die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 6.2017a, AA 8.2017a), allerdings respektiert die Regierung diese nicht immer in der Praxis (USDOS 3.3.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs, des Hohen Gerichts und der Berufungsgerichte mit Zustimmung des Parlaments. Aufgrund nicht besetzter Stellen bei diesen Gerichten kommt es zu Verzögerungen bei Verfahren. Manchmal verhindert die mangelnde Beschlussfähigkeit der Gerichte die Weiterführung von Verfahren (USDOS 3.3.2017).

Das Centre for Public Interest Law (CEPIL) berichtet im August, dass Korruption vorwiegend in Form von Bestechungsgeldern für Beamte und Richter auftritt, um sich dadurch eine Vorzugsbehandlung zu erkaufen. Der Bericht von CEPIL stellt fest, dass "systemische Korruption innerhalb des Justizsystems die Menschenrechte und das öffentliche Vertrauen untergräbt". In mehreren Fällen wurde davon berichtet, dass die Polizei korrupte Justizbedienstete unterer Instanzen verhaftet hat. Bei höheren Gerichten kam es zu keinen derartigen Verhaftungen (USDOS 3.3.2017).

Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 8.2017a), eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Dies führt zu langen Untersuchungshaftzeiten (AA 8.2017a). Vor allem finden gerade die Menschen in armen und ländlichen Regionen keinen oder nur unzureichenden Zugang zu den Organen der staatlichen Rechtspflege. Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent (GIZ 6.2017a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/ Zugriff 13.9.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 13.9.2017

4. Sicherheitsbehörden

Die Uganda Police Force (UPF) untersteht dem Innenministerium und ist für den Gesetzesvollzug verantwortlich. Die Armee (Uganda People's Defense Forces - UPDF) ist für die externe Sicherheit zuständig und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die UPDF kann zivile Behörden bei Unruhen unterstützen (USDOS 3.3.2017).

Der bei der UPDF angesiedelte militärische Geheimdienst kann Zivilisten verhaften, die terroristische Aktivitäten verdächtigt werden. Weitere Sicherheitsbehörden sind u.a. das Directorate of Counter Terrorism, das Joint Intelligence Committee und die Special Forces Brigade. Außerdem gibt es noch unzählige sogenannte "crime preventers", mit Kurzausbildung versehene Zivilisten, die nominell den Bezirkspolizeibehörden unterstehen und in ihrer Gemeinde mit Vehaftungsbefugnis ausgestattet sind (USDOS 3.3.2017).

Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung (GIZ 6.2017a), schlechte Bezahlung (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 6.2017a) und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt (USDOS 3.3.2017). Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes (GIZ 6.2017a).

Quellen:

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 13.9.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 13.9.2017

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Der Gesetzesentwurf gegen Folter von 2012 legt fest, dass jede wegen Folter verurteilte Person einer Haftstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 7,2 Millionen Schilling (2.050 $) oder beiden unterliegen kann. Schwere Folter kann zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen. Es gab trotzdem glaubwürdige Berichte, wonach Sicherheitskräfte Verdächtige gefoltert und geschlagen hätten (USDOS 3.3.2017). Ugandas Polizei kam massiv in die Schlagzeilen, nachdem bekannt wurde, dass nicht nur Gewalt gegen Verdächtige bzw. Bürger ausgeübt, sondern auch immer wieder Folter angewendet wurde (GIZ 6.2017a). Es gab mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppen, einschließlich der ACTV, dass die Regierung oder ihre Beamten (Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal) willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben, auch als Folge von Folter (USDOS 3.3.2017). Der Präsident sprach sich gegen diese brutale Methoden aus und will stattdessen in die Qualität der polizeilichen Ermittlungen investieren (GIZ 6.2017a). Die Menschenrechtskommission (UHRC) veranstaltet Ausbildungsmaßnahmen zu Menschenrechten für Sicherheits- und Verwaltungsbehörden (USDOS 3.3.2017).

Das African Center for Treatment and Rehabilitation of Torture Victims (ACTV) registrierte im Zeitraum Jänner-Juni 2016 856 Foltervorwürfe gegen die Sicherheitskräfte. ACTV bot 142 Folteropfern Rechtshilfe und reichte in drei Fällen Klage ein. Die Menschenrechtskommission UHRC vergab im Zeitraum Jänner-Juni 2016

10.450 US-Dollar an Kompensationszahlungen für Folter- und andere Opfer (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 13.9.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 13.9.2017

6. Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption in den Behörden vor, jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist weit verbreitet und diesbezügliche Straffreiheit ist ein Problem. Medien berichteten über zahlreiche Fälle von Korruption in der Regierung. Die Polizei verhaftete und suspendierte mehrere Polizeibeamte, die in Bestechung, Erpressung und Korruption verwickelt waren. Die Behörden verhafteten mehrere Richter und Justizbeamte wegen Fälschung und Bestechung (USDOS 3.3.2017). Korruption ist in Uganda ein sehr aktuelles Thema, in das sich selbst Präsident Museveni aktiv einbringt und zu dem sich auch die Presse freimütig äußert. Nach dem Corruption Perception Index (CPI) rangiert Uganda auf Platz 151 von 176 untersuchten Ländern (GIZ 6.2017a; TI 2016). Neben dem Staat bemühen sich jetzt auch immer mehr internationale Geberländer und NGOs, wie die Anticorruption Coalition Uganda, um eine Reduzierung der Korruption. Erstmals erarbeitet eine Aufsichtsbehörde der Regierung - das Inspectorate of Government - einen eigenen Korruptionsreport, der Fakten und Werkzeuge aufzeigt um Korruption zu bekämpfen. Eine neue Smartphone App soll nun den Bürgern selber die Möglichkeit geben die Korruption zu bekämpfen. Auf dem Handy kann ersehen werden welche Schule oder Krankenstation wie viel Geld für welchen Zweck vom Staat erhalten haben. Bei Korruptionsverdacht kann der Bürger direkt einen Alarm abschicken (GIZ 6.2017a).

Quellen:

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017

-

TI - Transparency International (2016), https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 14.9.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017

7. Wehrdienst und Rekrutierungen

Es gibt keine Wehrpflicht in Uganda. Die Regierung der Republik Uganda hat das Mindestalter für die Rekrutierung von Personen auf 18 Jahre festgelegt. Die Rekrutierung erfolgt freiwillig (CIA 6.9.2017).

Quellen:

-

CIA - Central Intelligence Agency (6.9.2017): The World Factbook - Uganda,

https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/ug.html, Zugriff 14.9.2017

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialen Status, schweigt aber über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentitäten (USDOS 3.3.2017).

Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen) (USDOS 3.3.2017), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, HRW 12.1.2017), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch, Verwendung von Kindersoldaten und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen zählen harte Haftbedingungen, willkürliche und politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen, ohne Kontakt zur Außenwelt und langwierige Untersuchungshaft, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 3.3.2017).

Die Menschenrechtskommission UHRC, eine verfassungsrechtlich beauftragte Institution mit quasi-gerichtlichen Befugnissen, ist befugt, Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, die Freilassung von Insassen zu veranlassen und Entschädigung für die Opfer von Missbrauch zu vergeben (USDOS 3.3.2017).

Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit werden weiterhin eingeschränkt. Das 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Regelung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act - POMA) wurde dazu benutzt, öffentliche Versammlungen weitgehend zu verhindern. Es gab der Polizei die Befugnis, diese zu verbieten und aufzulösen (GIZ 6.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).

Uganda verfügt über eine breite und vielfältige Medienlandschaft und seit der Machtübernahme Musevenis erfreut sich das Land einer relativ freien und teilweise regierungskritischen Presse. Im Februar 2015 kam das Lesben- und Schwulenmagazin Bombastic heraus. Ein gewagtes Unterfangen in einem Land, in dem Homosexualität illegal ist. Sehr populär und zugleich die wichtigste Informationsquelle der Bevölkerung ist in Uganda das Radio. Auch das Fernsehen wird, vor allem im städtischen Bereich, immer beliebter. In einer mannigfaltigen unabhängigen Medienszene mit über zwei Dutzend Zeitungen und rund 100 Radio- und Fernsehsendern findet sich eine lebhafte politische Diskussion. Dennoch gibt es immer wieder Einschränkungen, so z.B. Verhaftungen von Journalisten, Schließungen von Radiostationen oder Blockaden von Webseiten und auch Angriffe auf Journalisten. So wurden auch nach den Wahlen Journalisten, die über die von der Opposition geförderten Demonstrationen berichteten, von Seiten der Regierung als Feinde eingestuft, z.T. verbal angegriffen, geschlagen oder gar verletzt (GIZ 6.2017a).

Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit gewährleistet, respektiert die Regierung dieses Recht in der Praxis nicht (USDOS 3.3.2017). Während und vor den Wahlen 2016 schränkte die Polizei, die Rechte der politischen Opposition auf Vereinigung und friedlicher Versammlung ein. Zudem benutzte die Polizei im Jahr 2016, unnötige und unverhältnismäßige Gewalt um friedliche Versammlungen und Demonstrationen zu zerstreuen, was manchmal zum Tod von Demonstranten und Umstehenden führte (AI 22.2.2017; vgl. HRW 12.1.2017).

Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Commonwealth haben die Wahlen 2016 - unter Hervorhebung ihres friedlichen Verlaufs - in wesentlichen Punkten scharf kritisiert: fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission; Einschüchterung und exzessive Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Opposition, Medien und Öffentlichkeit;

Verletzung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit;

finanzielle Übermacht Musevenis und seines NRM (AA 8.2017a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.9.2017

-

AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/336533/479206_de.html, Zugriff 14.9.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/334727/463174_en.html, Zugriff 14.9.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017

9. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind schlecht und in manchen Fällen lebensbedrohlich. Schwerwiegende Probleme sind lange Untersuchungshaft, Überbelegung und unangemessener Personalstand. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Insassen foltern. Es gibt vereinzelte Berichte von Zwangsarbeit im Gefängnis. Es kommt auch vereinzelt zu Todesfällen aufgrund von Folter und Misshandlungen (USDOS 3.3.2017).

Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent (GIZ 6.2017a). Die Behörden geben dem Strafrechtssystem die Schuld an der Überbelegung, da sie nicht in der Lage sind, die Fälle rechtzeitig zu bearbeiten (USDOS 3.3.2017). Gefängnisse sind mit einem Belagsstand von 273% überfüllt. Im Zentralgefängnis in Lira, das für 250 Insassen ausgelegt ist, leben 700 Gefangene. Sie schlafen in Schichten und warten zum Teil schon seit drei bis vier Jahren auf ihren Prozess (GIZ 6.2017a).

In Gefängnissen in Kampala sind medizinische Versorgung, fließendes Wasser sowie angemessene sanitäre Einrichtungen, Belüftung und Lichtverhältnisse gewährleistet. Doch diese Gefängnisse zählen zu den Überfülltesten. Schwerwiegende Probleme in Gefängnissen außerhalb von Kampala sind ein Mangel an Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung sowie schlechte sanitäre Einrichtungen. Langwierige Untersuchungshaft ohne Kontakt zur Außenwelt, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Gewalt von Banden, Menschenhandel und Kinderarbeit stellen weiterhin ein Problem dar. Gefängnisbeamte sollen Gefangene auf privaten Bauernhöfen und Baustellen angestellt haben. Männliche Häftlinge leisten oft mühselige körperliche Arbeit, während weibliche Häftlinge oft handelsfähige Kunsthandwerke, wie z. B. geflochtene Körbe, herstellen (USDOS 3.3.2017).

In jedem Gefängnis gibt es einen zuständigen stellvertretenden Menschenrechtsbeauftragten, der Beschwerden untersucht und zwischen der Gefängnisleitung und den Häftlingen vermittelt. Die Strafvollzugsbehörde räumt allerdings einen Rückstand bei der Untersuchung von Beschwerden ein (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017

10. Todesstrafe

Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen (GIZ 6.2017a). Im Jahr 2016 wurde in Uganda die Todesstrafe weder vollstreckt noch verhängt; 208 zum Tode verurteilte Personen befanden sich in Haft (AI 11.4.2017).

Zu den besonders schweren, mit dem Tod zu ahnende Straftaten zählen unter anderem Vergewaltigung und Missbrauch an Frauen und Kindern (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (11.4.2017): Death Sentences and Executions 2016,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1491901514_act5057402017english.pdf, Zugriff 25.09.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 11.9.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 11.9.2017

11. Religionsfreiheit

Es gibt keine Staatsreligion. Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und in der Regel wird diese auch in der Praxis respektiert (GIZ 6.2017b; vgl. USDOS 15.8.2017). Jedoch kam es in letzter Zeit, vor allem aus Furcht vor Rekrutierung von Terrormitgliedern, zu einzelnen Verhaftungen von Scheichs und Mitgliedern von religiösen Minderheiten (GIZ 6.2017b).

Die am meisten verbreitete Religion stellt das Christentum mit über 85%. Eine Schätzung lautet: Römisch-katholisch 42%, Anglikaner 35%, Anhänger von Pfingstkirchen 4,6%, sunnitische Muslime 12%, Anhänger traditioneller Religionen 1% (GIZ 6.2017b). Eine weitere Angabe lautet: Römisch-katholisch 39%, Anglikaner 32%, Anhänger von Pfingstkirchen 11%, sunnitische Muslime 14% (USDOS 15.8.2017).

Die evangelikalen Pfingstbewegungen erhalten durch amerikanischen Einfluss derzeit starken Zulauf. So wird auch die Anti-Gay Kampagne vorwiegend aus diesen Kreisen unterhalten und finanziert. Zunehmend bekommen in Uganda auch unterschiedliche Sekten mehr und mehr Anhänger (GIZ 6.2017b).

Religiöse Gruppen sind verpflichtet sich zu registrieren, um einen rechtlich legalen Status zu erlangen. Wegen angeblicher Sicherheitsrisiken schränkt die Regierung unter anderem auch religiöse Gruppen und deren Mitglieder ein. Die Regierung beschränkt darüber hinaus weiterhin religiöse Gruppen, die sie als Kulte wahrnimmt. Es gibt vereinzelte Berichte über gesellschaftliche Misshandlung oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Prominente gesellschaftliche Führer unternehmen jedoch positive Schritte, um die Religionsfreiheit zu fördern (USDOS 15.8.2017).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (6.9.2017): The World Factbook -

Uganda:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ug.html, Zugriff 26.9.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, https://www.liportal.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 11.9.2017

-

USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/345259/489052_de.html, Zugriff 11.9.2017

12. Ethnische Minderheiten

Uganda ist - wie die meisten afrikanischen Länder - ein Vielvölkerstaat. Die Bevölkerung ist ethnisch, kulturell, sprachlich und religiös heterogen und komplex. Im Land leben ca. 40 Nationalitäten (Ethnien), die aufgrund ihrer Kultur und Sprache zwei Hauptblöcke bilden: die Bantuvölker im Süden und die Niloten und Nilohamiten im Norden. Die unterschiedlichen Ethnien Ugandas weisen eine große kulturelle Vielfalt auf. Zahlenmäßig sind die Bantu die größere Volksgruppe. Die Baganda stellen mit 17% die größte ethnische Gruppe Ugandas. Während die Bambuti und Batwa als eine bedrohte und diskriminierte Minderheit im Westen des Landes leben, sind ihre Nachbarn, die Batooro in einem Königreich organisiert. Einen Gegensatz zu den relativ gut entwickelten Regionen des Südens bildet das im Nordosten des Landes gelegene Karamoja, die ärmste, trockenste und am meisten unterentwickelte Region Ugandas. Hier leben die Karimajong (GIZ 6.2017b).

Es gibt Berichte darüber, dass es zwischen ethnischen Minderheiten zu gewaltsamen Auseinandersetzungen um Land, Weiderechte, Grenzziehungen und andere Themen gekommen ist. Anders als in den Vorjahren gab es keine Berichte darüber, dass benachbarte Gemeinden die Ethnie der Batwa diskriminieren, welche 1992 von der Regierung vertrieben wurde, als zwei Nationalparks und das Echuya-Reservat gegründet wurden. Die Konflikte in den vergangenen Jahren resultierten aus Ressentiments lokaler und ethnischer Gruppen im Gebiet, in dem die Regierung die Batwa umsiedelte (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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