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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §54 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/21/0349 E 23. März 2017 RS 3Stammrechtssatz
Die amtswegige Prüfung der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 und § 57 AsylG 2005 kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 nicht in Betracht, weil die genannten Bestimmungen des 7. Hauptstücks gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 für diese nicht gelten. Gegen diese darf auch keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005 erlassen werden, sondern nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks.Die amtswegige Prüfung der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 nicht in Betracht, weil die genannten Bestimmungen des 7. Hauptstücks gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 für diese nicht gelten. Gegen diese darf auch keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005 erlassen werden, sondern nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210103.L01Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026