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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/21/0126 B 25. September 2018 RS 1Stammrechtssatz
In Bezug auf die Überprüfung eines Schubhaftbescheides ist das VwG auf eine reine Kontrolltätigkeit beschränkt (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007), was bedeutet, dass neues Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde - auch unter dem Aspekt Verhandlungspflicht - nur insoweit von Bedeutung sein kann, als es eine mögliche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides aufzuzeigen vermag.In Bezug auf die Überprüfung eines Schubhaftbescheides ist das VwG auf eine reine Kontrolltätigkeit beschränkt vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007), was bedeutet, dass neues Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde - auch unter dem Aspekt Verhandlungspflicht - nur insoweit von Bedeutung sein kann, als es eine mögliche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides aufzuzeigen vermag.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210086.L03Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026