TE Vwgh Erkenntnis 2018/11/20 Ra 2017/12/0125

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
91/02 Post;

Norm

ArbVG §29;
ArbVG §96;
AZG §4b;
BDG 1979 §229 Abs3;
BDG 1979 §36 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3 ;
BDG 1979 §38 Abs3;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40 ;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §48;
BDG 1979 §49;
PBVG 1996 §73 Abs2 Z2;
PTSG 1996 §17a Abs1;
PTSG 1996 §17a Abs3;
PTSG 1996 §17a Abs9;
PT-ZuordnungsV 2012 §1;
PT-ZuordnungsV 2012 §4b;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. ArbVG § 29 heute
  2. ArbVG § 29 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993
  1. AZG § 4b heute
  2. AZG § 4b gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 4b gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  4. AZG § 4b gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. BDG 1979 § 229 heute
  2. BDG 1979 § 229 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 229 gültig von 31.12.2003 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. BDG 1979 § 229 gültig von 10.08.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  5. BDG 1979 § 229 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. BDG 1979 § 229 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  7. BDG 1979 § 229 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  8. BDG 1979 § 229 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  9. BDG 1979 § 229 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  10. BDG 1979 § 229 gültig von 09.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  11. BDG 1979 § 229 gültig von 01.01.1995 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 229 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des O P in O, vertreten durch Mag. Helmut Hohl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2017, Zl. W106 2164328- 1/3E, betreffend Versetzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde seit 1. November 2003 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe 8, Code 0801, als Gesamtzusteller im "Landzustelldienst" (zunächst unter Zuteilung eines fixen Zustellrayons) auf der Zustellbasis 7503 in G verwendet. Dort wurde er beginnend mit dem Jahr 2013 im Personalreservepool als Springer ohne fixen Zustellrayon eingesetzt. Infolge einer Dienstzuteilung wurde der Revisionswerber ab 1. April 2016 bei der Zustellbasis 7400 in O auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0812 "Vorverteildienst", verwendet.

2 Mit Bescheid vom 8. Mai 2017 sprach die Dienstbehörde - nachdem sie den Revisionswerber von der beabsichtigten Personalmaßnahme verständigt und dieser dagegen Einwendungen erhoben hatte - aus, der Revisionswerber werde mit Ablauf des 31. Mai 2017 gemäß § 38 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, von seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der Zustellbasis 7503 in G, Code 0801 "Landzustelldienst", abberufen und mit 1. Juni 2017 zur Zustellbasis 7400 in O versetzt, wo ihm ebenfalls mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2017 entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0812 "Vorverteildienst", zugewiesen werde. 2 Mit Bescheid vom 8. Mai 2017 sprach die Dienstbehörde - nachdem sie den Revisionswerber von der beabsichtigten Personalmaßnahme verständigt und dieser dagegen Einwendungen erhoben hatte - aus, der Revisionswerber werde mit Ablauf des 31. Mai 2017 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins und Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt , Nr. 333, von seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der Zustellbasis 7503 in G, Code 0801 "Landzustelldienst", abberufen und mit 1. Juni 2017 zur Zustellbasis 7400 in O versetzt, wo ihm ebenfalls mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2017 entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0812 "Vorverteildienst", zugewiesen werde.

3 Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten sei am 3. September 2012 eine "Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDVunterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division ,Brief' der österreichischen Post AG" (Betriebsvereinbarung "IST-Zeit") abgeschlossen worden. In der organisatorischen Umsetzung der Betriebsvereinbarung "IST-Zeit" sei auch die neue Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A, Verwendungscode 8722, eingerichtet worden. Gleichzeitig seien alle bisherigen regulären Zusteller-Arbeitsplätze einer Zustellbasis auf die neue Verwendung (Code 8722) umgestellt bzw. aufgewertet worden. Das bisherige in der Distribution Brief geltende Kapazitätsbemessungsmodell "KAP08" sei mit 31. August 2012 eingestellt worden. Die bisherigen Zustellarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0802 "Gesamtzustelldienst" bzw. Code 0801 "Landzustelldienst" (Einstufung PT 8, Dienstzulage B), seien aufgelassen und durch die dem neuen Gleitzeitdurchrechnungsmodell zugeordneten Arbeitsplätze ersetzt worden. Somit habe es auf der Zustellbasis 7503 in G ab dem Zeitpunkt der Umstellung keinen der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, gegeben.

Die Systemumstellung von "KAP08" auf das "IST-Zeit-Modell" stelle eine organisatorische, innerbetriebliche Maßnahme dar, die aus rechtlichen Gründen (gesetzlich verpflichtende Führung von Arbeitsaufzeichnungen) erforderlich geworden sei. Die Umstellung des Arbeitszeitmodells von "KAP08" auf das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell sei somit nicht freiwillig aufgrund einer Laune des Dienstgebers erfolgt, sondern stelle eine betrieblich notwendige Maßnahme dar, weil die erforderlich gewordene, lückenlose und genaue Arbeitszeitaufzeichnung für jeden einzelnen Zusteller österreichweit ohne noch größeren Verwaltungsaufwand anders nicht hätte gewährleistet werden können. In einem darauffolgenden Schritt sei jeder Zustellbezirk der Zustellbasis einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulage A, Code 8722 "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", zugeordnet worden. Da sämtliche "beamtete" Zusteller bislang jedoch auf Arbeitsplätzen ohne die im Zuge des "IST-Zeit-Modells" eingeführte Dienstzulage A tätig gewesen seien, sei die dauernde Verwendung auf Arbeitsplätzen mit der Dienstzulage A wegen der Höherverwendung nur auf Antrag des Beamten möglich gewesen. Es sei daher jedem Beamten, der bislang im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei, die Möglichkeit eingeräumt worden, einen solchen Antrag auf Höherverwendung zu stellen und damit gleichzeitig in das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell umzusteigen. Gerade weil in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis privatrechtliche Vereinbarungen nicht Platz griffen, seien die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Zusteller nicht aufgrund der Betriebsvereinbarung oder eines Dienstvertrages höherwertig eingestuft worden, sondern habe die Höherverwendung auf einem mit PT 8 bewerteten Arbeitsplatz mit Dienstzulage A nur aufgrund eines Antrages des jeweiligen Beamten erfolgen können.

Beamte, die diesen Antrag gestellt hätten, hätten fortan auf den mit PT 8/A bewerteten Arbeitsplätzen eingesetzt werden können. Mitarbeitern, die diese Höherverwendung nicht angestrebt hätten, habe kein Zustellarbeitsplatz im neuen "IST-Zeit-Modell" auf Dauer zugewiesen werden können, weil alle Zustellarbeitsplätze in PT 8/A eingestuft gewesen seien.

Der Revisionswerber habe von der Möglichkeit einer Option in das neue Modell keinen Gebrauch gemacht und sei daher - weil es in der Zustellbasis 7503 in G nach der Umstellung mit 1. Jänner 2013 nur mehr Zustellarbeitsplätze mit Höherverwendung im Gleitzeitdurchrechnungsmodell gegeben habe - vorerst in der Personalreserve der Zustellbasis eingesetzt worden, weil dort die Verwendung von Mitarbeitern mit einer starren 8-Stunden-Arbeitszeit prinzipiell vorläufig (Hervorhebung im Original) noch möglich gewesen sei.

Es habe sich aber anlässlich dieser Verwendung des Revisionswerbers wie bei anderen Bediensteten, die nicht dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell unterlägen, ein administrativer Mehraufwand im Zusammenhang mit der korrekten Abrechnung der Dienstzeit ergeben, und zwar insbesondere aufgrund der von den Vorgesetzten vorzunehmenden Administration der Arbeitszeit der "Nichtoptanten".

Weiters sei es in der Zwischenzeit im "Overhead-Bereich der Distribution Brief" durch die Einführung des Systems "Team 18" zu einer neuerlichen Organisationsänderung gekommen, die einerseits zu einer Straffung der bisherigen Aufgaben der Distributionsleiter geführt und andererseits auch den teilweisen Einzug dieser Arbeitsplätze nach sich gezogen habe. Eine tägliche händische "Systempflege" für Zusteller, die nicht in das neue Gleitzeitsystem optiert hätten, sei im "System 18" weder vorgesehen noch in der Praxis durchführbar. Darüber hinaus sei die Personalreserve der Zustellbasis 7503 in G auch bereits ausreichend mit Mitarbeitern besetzt gewesen. Die Zuweisung des Revisionswerbers in die Personalreserve seiner "alten" Zustellbasis sei daher eine Erstmaßnahme gewesen, die aber nicht auf Dauer vorgesehen gewesen sei.

Die Behauptung des Revisionswerbers, wonach sein bisheriger Arbeitsplatz an der Zustellbasis 7503 in G noch existiere, sei unzutreffend. Es sei in der gesamten Zustellbasis 7503 in G kein einziger Arbeitsplatz vorhanden, welcher der Verwendungsgruppe PT 8/B zugeordnet sei. Es gebe lediglich noch das Zustellgebiet des Revisionswerbers. Dieses sei aber im Zuge der "IST-Zeit-Umstellung" einem Arbeitsplatz der Wertigkeit PT 8/A zugeordnet worden. Die Verwendung auf einem solchen Arbeitsplatz sei durch den Revisionswerber aber abgelehnt worden. Auch der untaugliche Versuch des Revisionswerbers, mit Hilfe der "Post-Zuordnungsverordnung 2015" zu belegen, dass sein ehemaliger Arbeitsplatz noch existiere, sei zum Scheitern verurteilt, weil diese Bestimmungen keinerlei Aussage darüber träfen, ob die dort genannten Verwendungen noch bestünden.

Im Hinblick auf die im Zuge der Betriebsvereinbarung "IST-Zeit" eingeführte Neuorganisation im Zustelldienst liege eine dienstliche Notwendigkeit der Versetzung des Revisionswerbers vor. Es sei die für diesen schonendste Variante gewählt worden. Die Versetzung sei innerhalb derselben Verwendungsgruppe erfolgt und entspreche der dienstrechtlichen Stellung des Revisionswerbers. Ebenso sei die Position des Revisionswerbers als Mitglied eines Personalvertretungsorgans berücksichtigt worden, weil auch die Zieldienststelle innerhalb des Vertretungsbereiches des Revisionswerbers liege. Die Möglichkeit einer solchen Versetzung sei von der Judikatur bejaht worden, weil sie dem der gesetzlichen Bestimmung zugrunde liegenden Zweck entspreche.

4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er sowohl das Vorliegen einer Organisationsänderung als auch den Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes mit näher dargestellter Begründung bestritt. Die vorliegende Personalmaßnahme sei aus unsachlichen Gründen erfolgt. Der Revisionswerber sei einer diskriminierenden Behandlung durch seinen Dienstgeber ausgesetzt, weil er nicht auf die ihm gesetzlich zuerkannten Rechtspositionen verzichtet habe. Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen beantragte der Revisionswerber die Einvernahme mehrerer namentlich genannter Zeugen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

6 Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Gericht Feststellungen zu der am 5. September 2012 geschlossenen Betriebsvereinbarung "IST-Zeit". Mit dieser sei ein neues, flexibel gestaltetes Normalarbeitszeitmodell im Zustelldienst eingeführt worden, welches auf Grund des Gleitzeitspielraumes die Möglichkeit eröffne, auf die täglichen Schwankungen der taggleich zuzustellenden Sendungsmengen zu reagieren. Die tägliche Normalarbeitszeit werde darin mit 8 Stunden zuzüglich Pause festgelegt. Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es seien im Zuge der organisatorischen Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung in der Briefzustellung alle regulären Zusteller-Arbeitsplätze einer Zustellbasis (Zusteller mit fixem Zustellrayon) auf die Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" (Verwendungscode 8722) umgestellt und mit PT 8/A bewertet worden. Lediglich in der Personalreserve der Zustellbasen habe weiterhin die Möglichkeit bestanden, Zusteller, deren Dienstzeit nicht dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell und somit einer starren 8-Stunden-Arbeitszeit unterlegen sei, weiter als Zusteller einzusetzen. Der Revisionswerber habe nicht in das neue "IST-Zeitmodell bzw. Entgeltmodell" optiert. Mit dem angefochtenen Bescheid sei der Revisionswerber vom Zustelldienst bei der Zustellbasis in G und damit von der Höherverwendung in PT 8/B abberufen und sei ihm in der Zustellbasis 7400 in O ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, "Vorverteildienst", zugewiesen worden. Die Fahrstrecke vom Wohnort des Revisionswerbers zu seiner neuen Dienststelle betrage 19 km. Im Übrigen ergebe sich der Sachverhalt aus dem Verfahrensgang.

7 In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht aus, die Behörde habe die Organisationsänderung vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit und Kostenminimierung und somit im Hinblick auf den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens ausführlich beschrieben. Mit der österreichweiten Einführung der neuen Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Verwendungsgruppe PT 8/A, Verwendungscode 8722, seien alle bisherigen Zusteller-Arbeitsplätze, nämlich solche mit einem fixen Zustellrayon, auf dieses Modell umgestellt worden. Beamte, die nicht in das neue "IST-Zeit-Modell" optiert hätten, würden seither entweder in der Personalreserve der Zustellbasen als sogenannte "Springer" verwendet bzw. wie im vorliegenden Fall vom Zustelldienst abgezogen und auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 im "Vorverteildienst" verwendet werden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schließen ließen, dass diese Organisationsänderung aus unsachlichen, vornehmlich gegen die Person des Revisionswerbers gerichteten Motiven erfolgt wäre, zumal von der Organisationsänderung alle Bediensteten, die nicht in das neue System optiert hätten, in gleicher Weise betroffen seien. Es liege auf der Hand, dass die durch die Einführung des gegenständlichen Gleitzeitmodells vom Dienstgeber zu bezahlenden Mehrdienstleistungen vermieden und schon dadurch erhebliche Einsparungen erzielt würden. Die Dienstbehörde habe auch nachvollziehbar den Mehraufwand dargestellt, welcher aus der Abrechnung der Zeiten von "Nichtoptanten" für die Vorgesetzten resultiere, weil "Nichtoptanten" keiner Gleitzeitregelung, sondern dem starren 8-Stunden-Arbeitstag unterlägen. Als notorisch bekannt gelte, dass das Gesamtkonzept der Österreichischen Post auch so zu sehen sei, dass diese durch laufende Restrukturierungsmaßnahmen im täglichen Wettbewerb mit den auf dem freien Markt positionierten privaten Anbietern konkurrenzfähig bleibe. Die vorliegende Organisationsmaßnahme sei daher auch unter diesem Blickwinkel zu betrachten.

Da der Revisionswerber nicht in das neue Dienstzeitmodell optiert habe, wäre bei seinem weiteren Einsatz im Briefzustelldienst die Anwendung dieses kostensparenden Dienstzeitmodells nicht möglich. Zeiten hohen Postaufkommens müssten durch - allenfalls zu bezahlende - Mehrdienstleistungen bewältigt werden, während dies im Rahmen der Betriebsvereinbarung "IST-Zeit" durch entsprechende "Plusstunden", die in Zeiten schwächeren Postaufkommens abgebaut würden, zu bewältigen sei.

Da gemäß § 17a Abs. 9 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 (PTSG), betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe) anzusehen seien, sei die Dienstbehörde zu Recht vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 BDG 1979 ausgegangen.Da gemäß Paragraph 17 a, Absatz 9, Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (PTSG), betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe) anzusehen seien, sei die Dienstbehörde zu Recht vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2 und Absatz 3, BDG 1979 ausgegangen.

Soweit der Revisionswerber bestreite, dass durch diese Organisationsänderung sein früherer Arbeitsplatz an der Zustellbasis 7503 in G untergegangen sei, gehe dies ins Leere. Die in Rede stehende Versetzung erfolge nicht, weil die Zustelltätigkeit an dieser Dienststelle weggefallen sei, sondern weil der Einsatz des Revisionswerbers im Briefzustelldienst infolge der unterbliebenen Option in das Dienstzeitmodell der Betriebsvereinbarung "IST-Zeit" höhere Kosten durch zu bezahlende Mehrdienstleistungen sowie durch den Mehraufwand bei der Abrechnung von Überstunden verursache. Diese Kostenersparnis sei als betriebliches Interesse im Sinne des § 17a Abs. 9 PTSG zu werten. Damit gehe auch der Einwand des Revisionswerbers, wonach es sich bei der vorliegenden Versetzung um eine Bestrafung handle, ins Leere.Soweit der Revisionswerber bestreite, dass durch diese Organisationsänderung sein früherer Arbeitsplatz an der Zustellbasis 7503 in G untergegangen sei, gehe dies ins Leere. Die in Rede stehende Versetzung erfolge nicht, weil die Zustelltätigkeit an dieser Dienststelle weggefallen sei, sondern weil der Einsatz des Revisionswerbers im Briefzustelldienst infolge der unterbliebenen Option in das Dienstzeitmodell der Betriebsvereinbarung "IST-Zeit" höhere Kosten durch zu bezahlende Mehrdienstleistungen sowie durch den Mehraufwand bei der Abrechnung von Überstunden verursache. Diese Kostenersparnis sei als betriebliches Interesse im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG zu werten. Damit gehe auch der Einwand des Revisionswerbers, wonach es sich bei der vorliegenden Versetzung um eine Bestrafung handle, ins Leere.

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sei nicht ersichtlich, dass die Behörde nicht ausreichend auf dessen soziale, persönliche und familiäre Interessen Bedacht genommen habe. Eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des Revisionswerbers gehe mit der betreffenden Versetzung nicht einher. Ebenso wenig habe der Revisionswerber dargelegt, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung für den Zielarbeitsplatz nicht geeignet wäre, weil er die dort anfallenden Hebe- und Trageleistungen nicht erbringen könne. Da die vorliegende Versetzung innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Personalvertretungsorganes (Vertrauenspersonenausschusses) erfolge, dem der Revisionswerber angehöre, sei die in Rede stehende Personalmaßnahme auch nicht gemäß § 65 Abs. 3 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, an die Einholung der Zustimmung des Revisionswerbers gebunden. Betreffend den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Einkommensverlust, der mit der vorliegenden Versetzung einhergehe, sei festzuhalten, dass das dem Revisionswerber gebührende Gehalt unverändert bleibe. Allfällige Nebengebühren stünden dem Revisionswerber nach seiner effektiven Verwendung zu. Ein Anspruch auf Bezug einer Verwendungs- bzw. einer Dienstzulage setze die dauernde Betrauung mit einem die jeweilige Zulage rechtfertigenden Arbeitsplatz voraus. Eine solche sei für die Tätigkeit im "Vorverteildienst" nicht vorgesehen.Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sei nicht ersichtlich, dass die Behörde nicht ausreichend auf dessen soziale, persönliche und familiäre Interessen Bedacht genommen habe. Eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des Revisionswerbers gehe mit der betreffenden Versetzung nicht einher. Ebenso wenig habe der Revisionswerber dargelegt, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung für den Zielarbeitsplatz nicht geeignet wäre, weil er die dort anfallenden Hebe- und Trageleistungen nicht erbringen könne. Da die vorliegende Versetzung innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Personalvertretungsorganes (Vertrauenspersonenausschusses) erfolge, dem der Revisionswerber angehöre, sei die in Rede stehende Personalmaßnahme auch nicht gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG), Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, an die Einholung der Zustimmung des Revisionswerbers gebunden. Betreffend den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Einkommensverlust, der mit der vorliegenden Versetzung einhergehe, sei festzuhalten, dass das dem Revisionswerber gebührende Gehalt unverändert bleibe. Allfällige Nebengebühren stünden dem Revisionswerber nach seiner effektiven Verwendung zu. Ein Anspruch auf Bezug einer Verwendungs- bzw. einer Dienstzulage setze die dauernde Betrauung mit einem die jeweilige Zulage rechtfertigenden Arbeitsplatz voraus. Eine solche sei für die Tätigkeit im "Vorverteildienst" nicht vorgesehen.

Im Übrigen führe der vom Revisionswerber behauptete Umstand, dass er sich im Hinblick auf die ihm neu zugewiesene Tätigkeit nicht mehr um einen freien Zustellarbeitsplatz bewerben könne, nicht dazu, dass fallbezogen von einer verpönt motivierten Benachteiligung im Verständnis des § 115 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, auszugehen wäre. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei für das Bundesverwaltungsgericht kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.Im Übrigen führe der vom Revisionswerber behauptete Umstand, dass er sich im Hinblick auf die ihm neu zugewiesene Tätigkeit nicht mehr um einen freien Zustellarbeitsplatz bewerben könne, nicht dazu, dass fallbezogen von einer verpönt motivierten Benachteiligung im Verständnis des Paragraph 115, Absatz 3, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, auszugehen wäre. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei für das Bundesverwaltungsgericht kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, der Verwaltungsgerichtshof möge aus den genannten Gründen kostenpflichtig in der Sache entscheiden, hilfsweise das angefochtene Erkenntnis aufheben.

9 Di

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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