Index
L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Ing. J S in D, vertreten durch Dr. Hans Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. September 2017, Zl. LVwG-AV-138/003-2016, betreffend Feststellungsantrag i. A. Befolgungspflicht einer Weisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines zweiten Spruchpunktes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
2 Am 30. September 2014 erging an ihn seitens der Niederösterreichischen Landesregierung eine schriftliche Weisung folgenden Inhalts:
"Ihre Nebenbeschäftigung, wonach Sie ein Weingut mit Betriebsstandort in X betreiben, ist umgehend einzustellen. Auch der geschäftliche Auftritt und die Bewerbung dieser Tätigkeit sind sofort einzustellen."Ihre Nebenbeschäftigung, wonach Sie ein Weingut mit Betriebsstandort in römisch zehn betreiben, ist umgehend einzustellen. Auch der geschäftliche Auftritt und die Bewerbung dieser Tätigkeit sind sofort einzustellen.
Die Befolgung dieser Weisung ist durch die Vorlage einer Bestätigung über die Abmeldung von der Sozialversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Betriebsführer dieses Betriebes sowie von entsprechenden Nachweisen über die faktische Einstellung des Betriebes bzw. die Übertragung der Nutzungsrechte an eine dritte Person binnen 6 Wochen nachzuweisen."
3 In der anschließenden "Information" vertrat die Niederösterreichische Landesregierung die Auffassung, der Revisionswerber habe die in Rede stehende Nebenbeschäftigung bereits im Jahr 1984 aufgenommen. Eine Meldung derselben sei nicht erfolgt. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung bestehende Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers auf seinem aktuellen Arbeitsplatz stelle die Ausübung der in Rede stehenden Nebenbeschäftigung eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar.
4 Mit Antrag vom 29. Oktober 2014 begehrte der Revisionswerber einen bescheidmäßigen Abspruch über die Rechtmäßigkeit und die Befolgungspflicht der in Rede stehenden Weisung. Dort vertrat er die Auffassung, die Weisung verletze ihn in seinem subjektiven Recht auf Ausübung einer gesetzlich nicht verbotenen Nebenbeschäftigung; sie verstoße sogar gegen das "Willkürverbot", weshalb sie auch nicht zu befolgen sei.
5 Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Dezember 2015 wurde festgestellt, dass die Befolgung der in Rede stehenden Weisung zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers zähle.
6 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er mit näherer Begründung u.a. die Ansicht vertrat, das von der Behörde eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 22. Dezember 2014 beruhe im Hinblick auf den Umfang der vom Revisionswerber in seinem Weinbaubetrieb übernommenen Aufgaben auf einer unzutreffenden Sachverhaltsgrundlage. Das Gutachten, welches die aufgrund der Ausübung der Nebenbeschäftigung zu erwartenden Auswirkungen auf die Gesundheit des Revisionswerbers behandle, lasse essentielle sachverhaltsbezogene Aspekte (z.B. den persönlichen Bezug des Revisionswerbers zu dem Familienbetrieb) außer Betracht und sei aus diesem Grund ergänzungsbedürftig. Die weitere Ausübung der Nebenbeschäftigung sei, weil der Revisionswerber mit dem im Familienbetrieb geführten Weingut persönlich stark verbunden und der Umfang sowohl der betrieblichen Tätigkeiten als auch der eigenen Tätigkeit des Revisionswerbers in dem Betrieb stark eingeschränkt worden sei, gesundheitsfördernd und in diesem Sinne therapienotwendig. Es sei daher auszusprechen, dass die in Rede stehende Weisung rechtswidrig ergangen sei und diesbezüglich infolge Willkür auch keine Befolgungspflicht bestehe. Betreffend die weitere Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2017, Ra 2016/12/0066, verwiesen.
7 Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. April 2016, soweit mit diesem der Antrag des Revisionswerbers vom 29. Oktober 2014, über die Befolgungspflicht der Weisung vom 30. September 2014 abzusprechen, zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Im Übrigen (soweit der Antrag des Revisionswerbers, über die Rechtmäßigkeit der Weisung abzusprechen, zurückgewiesen wurde) wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. April 2016 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
8 Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt zitierten Erkenntnis auszugsweise aus:
"...Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der Beschwerde des Revisionswerbers nur über jene ‚Sache' absprechen durfte, die Gegenstand der Entscheidung der Dienstbehörde war (welche - wie aufgezeigt - lediglich über die Befolgungspflicht der Weisung absprach), war das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur (hier in Form einer Zurückweisung erfolgten) Entscheidung über den (trennbaren) Antrag, insoweit er die ‚Rechtmäßigkeit' (im Verständnis der Verletzung subjektiver Rechte des Revisionswerbers) der Weisung betraf, unzuständig. ...
Vorliegendenfalls hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch insoweit ein Feststellungsinteresse des Revisionswerbers verneint als sein Antrag die Frage der Befolgungspflicht der Weisung betraf. Auch diese Verneinung erfolgte zu Unrecht:
Durch die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung vor Abklärung ihrer Rechtmäßigkeit mit dem Dienstgeber mag der Beamte - wie oben ausgeführt - das Risiko auf sich genommen haben, dass seine Beurteilung gemäß § 32 Abs. 2 DPL 1972 unzutreffend ist.Durch die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung vor Abklärung ihrer Rechtmäßigkeit mit dem Dienstgeber mag der Beamte - wie oben ausgeführt - das Risiko auf sich genommen haben, dass seine Beurteilung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, DPL 1972 unzutreffend ist.
Dieses Risiko ist aber von jenem zu unterscheiden, das den Beamten trifft, der die Frage der Befolgungspflicht einer von ihm als rechtswidrig beurteilten Weisung falsch einschätzt. Indem der Vorgesetzte die Ausübung der Nebenbeschäftigung durch Weisung untersagt, gebraucht er - wie oben aufgezeigt - ein Rechtsinstrument, mit welchem er die Rechtsstellung eines Beamten zu dessen Lasten verändern kann. Vor diesem Hintergrund erschiene es inadäquat, würde man dem Beamten auch das disziplinarrechtliche Risiko einer Fehlbeurteilung der aus der Weisungserteilung selbst resultierenden Rechtsfolgen auferlegen, ohne ihm die Gelegenheit zu geben, diese Rechtsfolgen in einem Feststellungsverfahren abzuklären. ...
Im Übrigen ist der Revisionswerber auch insoweit im Recht, als er die Auffassung vertritt, der zweite Absatz der Weisung vom 30. September 2014 gehe über den normativen Gehalt des § 32 Abs. 2 DPL 1972 hinaus, weil der zitierte Absatz offenbar auch eine prozessuale Pflicht des Revisionswerbers begründen soll, nähere Nachweise für die Unterlassung der Fortsetzung seiner Nebenbeschäftigung zu erbringen. ..."Im Übrigen ist der Revisionswerber auch insoweit im Recht, als er die Auffassung vertritt, der zweite Absatz der Weisung vom 30. September 2014 gehe über den normativen Gehalt des Paragraph 32, Absatz 2, DPL 1972 hinaus, weil der zitierte Absatz offenbar auch eine prozessuale Pflicht des Revisionswerbers begründen soll, nähere Nachweise für die Unterlassung der Fortsetzung seiner Nebenbeschäftigung zu erbringen. ..."
9 Im fortgesetzten Verfahren wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 21. Dezember 2015, soweit mit dieser die Feststellung begehrt werde, "dass die verfahrensgegenständliche Weisung rechtswidrig ist und von Anfang an rechtswidrig war", unter Spruchpunkt 1. als unzulässig zurück. In ihrem übrigen Umfang wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 9 Im fortgesetzten Verfahren wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 21. Dezember 2015, soweit mit dieser die Feststellung begehrt werde, "dass die verfahrensgegenständliche Weisung rechtswidrig ist und von Anfang an rechtswidrig war", unter Spruchpunkt 1. als unzulässig zurück. In ihrem übrigen Umfang wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
10 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellte fest, der Revisionswerber habe im Zeitraum von 1984 bis zumindest zum 30. September 2014 ein Weingut mit Betriebsstandort in X betrieben. Der Betrieb sei 300 Jahre alt und befinde sich seit 55 Jahren im Familienbesitz. Zuletzt sei die Bewirtschaftung des Betriebs auf 2,5 ha Eigenfläche in der Form erfolgt, dass Mitarbeiter des Maschinenrings und ein teilzeitbeschäftigter Landwirt die anfallenden Arbeiten durchgeführt hätten. Die "büromäßigen" Tätigkeiten wie Korrespondenz, Auftragsabwicklung und Buchhaltung führe weitgehend die Ehegattin des Revisionswerbers durch. Der Revisionswerber sei bis zumindest April 2014 als Betriebsführer bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern versichert (gewesen), und zwar seit Dezember 1991 in der Unfallversicherung, seit 1. Jänner 1994 auch in der Pensionsversicherung und seit 1. Jänner 2001 zusätzlich in der Krankenversicherung. Eine Meldung dieser Nebenbeschäftigung an den Dienstgeber habe der Revisionswerber nicht vorgenommen. Der Revisionswerber sei am 30. September 2014 (zum Zeitpunkt der Erteilung der betreffenden Weisung) krankheitsbedingt dienstunfähig gewesen, wobei die Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers (unter Berücksichtigung des vor dem 30. September 2014 gelegenen Zeitraumes, während dessen dieser ebenfalls dienstunfähig gewesen sei) bis zum 20. Dezember 2015 über einen durchgehenden Zeitraum von 818 Tage bestanden habe. Aufgrund seiner Erkrankung sei der Revisionswerber gehalten gewesen, seine Tätigkeit in dem Weinbaubetrieb drastisch zu reduzieren, was entgegen der wirtschaftlichen Entwicklungsfähigkeit im Raum W mit einer drastischen Ertragsminderung einhergegangen sei. 10 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellte fest, der Revisionswerber habe im Zeitraum von 1984 bis zumindest zum 30. September 2014 ein Weingut mit Betriebsstandort in römisch zehn betrieben. Der Betrieb sei 300 Jahre alt und befinde sich seit 55 Jahren im Familienbesitz. Zuletzt sei die Bewirtschaftung des Betriebs auf 2,5 ha Eigenfläche in der Form erfolgt, dass Mitarbeiter des Maschinenrings und ein teilzeitbeschäftigter Landwirt die anfallenden Arbeiten durchgeführt hätten. Die "büromäßigen" Tätigkeiten wie Korrespondenz, Auftragsabwicklung und Buchhaltung führe weitgehend die Ehegattin des Revisionswerbers durch. Der Revisionswerber sei bis zumindest April 2014 als Betriebsführer bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern versichert (gewesen), und zwar seit Dezember 1991 in der Unfallversicherung, seit 1. Jänner 1994 auch in der Pensionsversicherung und seit 1. Jänner 2001 zusätzlich in der Krankenversicherung. Eine Meldung dieser Nebenbeschäftigung an den Dienstgeber habe der Revisionswerber nicht vorgenommen. Der Revisionswerber sei am 30. September 2014 (zum Zeitpunkt der Erteilung der betreffenden Weisung) krankheitsbedingt dienstunfähig gewesen, wobei die Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers (unter Berücksichtigung des vor dem 30. September 2014 gelegenen Zeitraumes, während dessen dieser ebenfalls dienstunfähig gewesen sei) bis zum 20. Dezember 2015 über einen durchgehenden Zeitraum von 818 Tage bestanden habe. Aufgrund seiner Erkrankung sei der Revisionswerber gehalten gewesen, seine Tätigkeit in dem Weinbaubetrieb drastisch zu reduzieren, was entgegen der wirtschaftlichen Entwicklungsfähigkeit im Raum W mit einer drastischen Ertragsminderung einhergegangen sei.
Weiters gab das Landesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Feststellungen die Ausführungen des von der Dienstbehörde eingeholten amtsärztlichen Gutachtens vom 22. Dezember 2014 wieder. In diesem Gutachten wird u.a. festgehalten, der Revisionswerber leide an einer Anpassungsstörung, einer mittelgradigen Depression mit Antriebsminderung, Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit, an einer hochgradigen Bewegungseinschränkung der rechten Schulter wegen einer Rotatorenmanschettenruptur, degenerativen Veränderungen im Lenden- und Brustwirbelsäulenbereich, einer Lumboischalgie und an einer leichten Zuckerkrankheit. Die wesentliche Erkrankung des Revisionswerbers liege - so das vom Landesverwaltungsgericht zitierte Gutachten weiter - im psychischen Bereich. Die Ursache für die Anpassungsstörung, an der der Revisionswerber leide, liege mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem von ihm als belastend empfundenen Arbeitsumfeld. Die dadurch hervorgerufene psychische Erkrankung sei als schwer einzustufen, weil dadurch auch eine sehr lange Dienstunfähigkeit hervorgerufen worden sei. Zweifelsohne müsse auch eine wesentliche Komorbidität im Sinne einer depressiven Erkrankung vorliegen, weil eine Anpassungsstörung nach den üblichen Definitionen mit einer Dauer von sechs Monaten beschränkt sei. Der Revisionswerber betreibe ein Weingut mit einer Fläche von ca. 3,5 ha als Betriebsführer. Diese Tätigkeit beinhalte ein hohes Maß an planerischer, strategischer und auch körperlicher Tätigkeit und könne auch schon von einem gesunden Menschen durchaus als "fordernd" empfunden werden. Diese Tätigkeit als Betriebsführer eines Weingutes sei aus arbeitsmedizinischer Sicht keinesfalls als therapienotwendig einzustufen und berge vielmehr das Risiko in sich, zu einer Verschlechterung der Grunderkrankung beizutragen. Dem als "Beantwortung des gestellten Beweisthemas" betitelten Abschnitt des amtsärztlichen Gutachtens, welcher in den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls wiedergebeben wird, ist zu entnehmen, dass das Ausüben einer Nebenbeschäftigung während einer andauernden Dienstunfähigkeit im Ausmaß von über einem Jahr bei den vorliegenden Grunderkrankungen nicht als therapienotwendig anzusehen sei und "der gleiche Sachverhalt" prinzipiell für jede berufliche Nebentätigkeit vorliege, welche auch nur ein geringes Maß an Verpflichtung und mentaler Belastung mit sich bringe. Nach Wiedergabe des Gutachtens stellte das Verwaltungsgericht fest, der Gutachter sei Amtsarzt und Arbeitsmediziner. Das Gutachten umfasse ohne Beilagen fünf Seiten.
11 Beweiswürdigend führte das Gericht aus, die Feststellungen ergäben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Vorbringen des Revisionswerbers. Wenn der Revisionswerber dem amtsärztlichen Gutachten mit der Argumentation entgegen trete, der therapeutische Nutzen der Nebenbeschäftigung ergebe sich aus dem von ihm empfundenen Sinn dieser Tätigkeit, welche der Gutachter nicht beurteilt habe, so begehre er eine hier nicht gebotene Feinprüfung des behördlichen Vorgehens. Dahingegen habe sich die Prüfung betreffend Willkür auf eine Grobprüfung zu beschränken, der mit der Feststellung, dass sich die betreffende Weisung auf ein eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen stütze, Genüge getan sei (Hinweis VwGH 22.5.2012, 2011/12/0170 und 0171). Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer den Revisionswerber betreffenden Entscheidung bereits festgehalten habe, sei die Prüfung einer Weisung auf Willkür auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die vorliegende Weisung bestehe aus zwei Teilen, und zwar erstens aus der Anordnung, die Nebenbeschäftigung sowie den geschäftlichen Auftritt und die Bewerbung dieser Tätigkeit sofort einzustellen, und zweitens aus der Anordnung, diverse Nachweise betreffend die Einstellung dieser Tätigkeit vorzulegen. Im Lichte der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen könne dem ersten Weisungsteil eine sachliche Grundlage schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil unbestritten im Weisungszeitpunkt ein außergewöhnlich langer Krankenstand vorgelegen und gleichzeitig eine Nebenbeschäftigung ausgeübt worden sei, die gemäß dem in weiterer Folge eingeholten Sachverständigengutachten die Genesung des Revisionswerbers nicht nur nicht fördere, sondern darüber hinaus auch gefährden könne. Schon aufgrund des Alleinstellungsmerkmales dieses offenbar nur auf den Revisionswerber zutreffenden Sachverhaltes gehe der zum Beweis von Willkür vom Revisionswerber angezogene Vergleich mit anderen Beamten, denen nach dem Vorbringen des Revisionswerbers die Ausübung einer - ebenso unangemeldet ausgeübten - Nebenbeschäftigung nicht untersagt worden sei, ins Leere. Wie sich aus der schriftlichen Begründung der Weisung unzweifelhaft ergebe, sei Untersagungsgrund nämlich nicht allein die unterbliebene Meldung der Nebenbeschäftigung, sondern deren Ausübung während eines langen Krankenstandes gewesen, was nach Ansicht der Behörde eine Dienstpflichtverletzung darstelle. Ob diese Einschätzung der Behörde zutreffe, sei in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Im Rahmen der gebotenen Grobprüfung belegten die im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angestellten (Hinweis: VwGH 15.2.2013, 2012/09/0172), auf ihr Zutreffen im Einzelfall im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu prüfenden Überlegungen der Behörde zur Unzulässigkeit der Ausübung einer nicht therapienotwendigen Nebenbeschäftigung während eines Krankenstandes eine sachliche Grundlage der Weisung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung; dies ungeachtet des Umstandes, dass eine medizinische Beurteilung durch den Sachverständigen erst knapp drei Monate nach diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang rüge, die Weisung sei ohne Rücksicht auf eine spätere Genesung unbefristet formuliert worden, übersehe er, dass er die Befolgungspflicht dem Grunde nach bestritten habe und aus diesem Grund auch die von ihm beantragte Feststellung keine zeitliche Einschränkung enthalte. Die Dienstbehörde habe daher zu Recht über die Befolgungspflicht dem Grunde nach zeitlich uneingeschränkt abgesprochen und bilde nur dieser Spruch den Gegenstand der Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Dieser erste Teil der Weisung erweise sich somit als im Zeitpunkt seiner Erteilung als sachlich gerechtfertigt. Betreffend den zweiten Teil der Weisung hielt das Verwaltungsgericht fest, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2017 bereits ausgeführt habe - dieser über den normativen Gehalt des § 32 Abs. 2 Dienstpragmatik der Niederösterreichischen Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. Nr. 2200, hinausgehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe damit aber lediglich das Feststellungsinteresse des Revisionswerbers begründet. Die hier gebotene Prüfung habe sich wie beim ersten Teil der Weisung auf eine Grobprüfung betreffend Willkür zu beschränken. 11 Beweiswürdigend führte das Gericht aus, die Feststellungen ergäben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Vorbringen des Revisionswerbers. Wenn der Revisionswerber dem amtsärztlichen Gutachten mit der Argumentation entgegen trete, der therapeutische Nutzen der Nebenbeschäftigung ergebe sich aus dem von ihm empfundenen Sinn dieser Tätigkeit, welche der Gutachter nicht beurteilt habe, so begehre er eine hier nicht gebotene Feinprüfung des behördlichen Vorgehens. Dahingegen habe sich die Prüfung betreffend Willkür auf eine Grobprüfung zu beschränken, der mit der Feststellung, dass sich die betreffende Weisung auf ein eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen stütze, Genüge getan sei (Hinweis VwGH 22.5.2012, 2011/12/0170 und 0171). Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer den Revisionswerber betreffenden Entscheidung bereits festgehalten habe, sei die Prüfung einer Weisung auf Willkür auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die vorliegende Weisung bestehe aus zwei Teilen, und zwar erstens aus der Anordnung, die Nebenbeschäftigung sowie den geschäftlichen Auftritt und die Bewerbung dieser Tätigkeit sofort einzustellen, und zweitens aus der Anordnung, diverse Nachweise betreffend die Einstellung dieser Tätigkeit vorzulegen. Im Lichte der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen könne dem ersten Weisungsteil eine sachliche Grundlage schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil unbestritten im Weisungszeitpunkt ein außergewöhnlich langer Krankenstand vorgelegen und gleichzeitig eine Nebenbeschäftigung ausgeübt worden sei, die gemäß dem in weiterer Folge eingeholten Sachverständigengutachten die Genesung des Revisionswerbers nicht nur nicht fördere, sondern darüber hinaus auch gefährden könne. Schon aufgrund des Alleinstellungsmerkmales dieses offenbar nur auf den Revisionswerber zutreffenden Sachverhaltes gehe der zum Beweis von Willkür vom Revisionswerber angezogene Vergleich mit anderen Beamten, denen nach dem Vorbringen des Revisionswerbers die Ausübung einer - ebenso unangemeldet ausgeübten - Nebenbeschäftigung nicht untersagt worden sei, ins Leere. Wie sich aus der schriftlichen Begründung der Weisung unzweifelhaft ergebe, sei Untersagungsgrund nämlich nicht allein die unterbliebene Meldung der Nebenbeschäftigung, sondern deren Ausübung während eines langen Krankenstandes gewesen, was nach Ansicht der Behörde eine Dienstpflichtverletzung darstelle. Ob diese Einschätzung der Behörde zutreffe, sei in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Im Rahmen der gebotenen Grobprüfung belegten die im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angestellten (Hinweis: VwGH 15.2.2013, 2012/09/0172), auf ihr Zutreffen im Einzelfall im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu prüfenden Überlegungen der Behörde zur Unzulässigkeit der Ausübung einer nicht therapienotwendigen Nebenbeschäftigung während eines Krankenstandes eine sachliche Grundlage der Weisung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung; dies ungeachtet des Umstandes, dass eine medizinische Beurteilung durch den Sachverständigen erst knapp drei Monate nach diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang rüge, die Weisung sei ohne Rücksicht auf eine spätere Genesung unbefristet formuliert worden, übersehe er, dass er die Befolgungspflicht dem Grunde nach bestritten habe und aus diesem Grund auch die von ihm beantragte Feststellung keine zeitliche Einschränkung enthalte. Die Dienstbehörde habe daher zu Recht über die Befolgungspflicht dem Grunde nach zeitlich uneingeschränkt abgesprochen und bilde nur dieser Spruch den Gegenstand der Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Dieser erste Teil der Weisung erweise sich somit als im Zeitpunkt seiner Erteilung als sachlich gerechtfertigt. Betreffend den zweiten Teil der Weisung hielt das Verwaltungsgericht fest, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2017 bereits ausgeführt habe - dieser über den normativen Gehalt des Paragraph 32, Absatz 2, Dienstpragmatik der Niederösterreichischen Landesbeamten 1972 (DPL 1972), Landesgesetzblatt , Nr. 2200, hinausgehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe damit aber lediglich das Feststellungsinteresse des Revisionswerbers begründet. Die hier gebotene Prüfung habe sich wie beim ersten Teil der Weisung auf eine Grobprüfung betreffend Willkür zu beschränken.
Die sachliche Grundlage dieses Weisungsteils ergebe sich insoweit unmittelbar aus dem ersten Weisungsteil, als sich die Überprüfung der Befolgung des ersten Weisungsteils naturgemäß dienstlicher Wahrnehmung entziehe und die belangte Behörde daher auf die Mitwirkung des Revisionswerbers angewiesen sei. Dabei sei nicht zu prüfen, ob die im vorliegenden Einzelfall konkret abverlangten Nachweise zum Nachweis der Befolgung des ersten Weisungsteiles tatsächlich taugten. Der dem Revisionswerber diesbezüglich erteilte Auftrag bewege sich jedenfalls in einem sachlich begründbaren Rahmen. Vor diesem Hintergrund sei die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden Weisung jedenfalls im Rahmen einer Grobprüfung auf Willkür nicht zu beanstanden. Ob das behördliche Vorgehen in jeder Hinsicht richtig gewesen sei, sei im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen. Daher sei auf die Rüge, wonach es die Dienstbehörde unterlassen habe, dem amtsärztlichen Gutachter die in Form eines ärztlichen Befundberichtes abgegebene Stellungnahme des den Revisionswerber behandelnden Facharztes vom 18. Februar 2015 vorzulegen, in welcher das amtsärztliche Gutachten wörtlich als "sehr schlüssig" gelobt und anschließend lediglich betont werde, dass der behandelnde Arzt den Revisionswerber seit langer Zeit kenne und eine Beschäftigung in dessen Weingarten als indiziert ansehe, weil alle Tätigkeiten, die für einen Menschen einen hohen Sinn hätten, heilsam seien, ebenso wenig einzugehen wie auf die ständige Rechtsprechung zum Beweiswert von Attesten, der gegenüber jenem von Sachverständigengutachten eingeschränkt sei.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, der Revisionswerber habe implizit aufgrund des in der Beschwerde formulierten Antrags auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auf fachlicher Ebene trete der Revisionswerber diesem Gutachten jedoch nur insoweit entgegen, als er dem Gutachter, der unbestritten Amtsarzt und Arbeitsmediziner sei, dem Grunde nach die Fachk