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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/09/0183 B 24. Jänner 2019Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des M Din K, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. August 2018, Zl. VGW-041/040/6279/2017-16, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde der Revisionswerber - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft eine näher bezeichnete ukrainische Staatsangehörige vom 4. Juli bis 14. Oktober 2016 in W als Stewardess im Zug beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländerin keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) begangen. Es wurde über ihn in Anwendung von § 20 VStG eine Geldstrafe von 500,-- Euro (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden) verhängt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde der Revisionswerber - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft eine näher bezeichnete ukrainische Staatsangehörige vom 4. Juli bis 14. Oktober 2016 in W als Stewardess im Zug beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländerin keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) begangen. Es wurde über ihn in Anwendung von Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe von 500,-- Euro (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden) verhängt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Dies begründete das Verwaltungsgericht - soweit im Revisionsfall von Bedeutung - damit, dass als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die vom Revisionswerber behauptete Mitteilung an die Finanzpolizei vom 7. Juli 2014 über die am 3. Juli 2014 erfolgte Bestellung von S als verantwortlichen Beauftragten bei der zuständigen Abgabenbehörde nicht eingelangt sei. Die Übermittlungsversuche seien seitens der von der H GmbH beauftragten Anwaltskanzlei per Telefax und E-Mail vorgenommen worden; die Sendeberichte des Telefaxgerätes hätten jeweils "besetzt" angezeigt, bezüglich des E-Mails habe es keinen Nachweis des Einlangens gegeben und es sei eine postalische Übermittlung mit Sendenachweis nicht vorgenommen worden. Die Finanzpolizei habe glaubhaft angegeben, dass sowohl die von der Anwaltskanzlei gewählte Telefonnummer als auch die E-Mail-Adresse zum Zeitpunkt der Übermittlung nicht (mehr) der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (ZKO) zugeordnet gewesen sei und bei der ZKO keine Mitteilung eingelangt sei. Das für eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für den Anwendungsbereich des AuslBG gemäß § 28a Abs. 3 leg. cit. erforderliche Einlangen der schriftlichen Mitteilung bei der zuständigen Abgabehörde liege somit nicht vor, wodurch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Revisionswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 9 Abs. 1 VStG zum Tragen komme. 2 Dies begründete das Verwaltungsgericht - soweit im Revisionsfall von Bedeutung - damit, dass als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die vom Revisionswerber behauptete Mitteilung an die Finanzpolizei vom 7. Juli 2014 über die am 3. Juli 2014 erfolgte Bestellung von S als verantwortlichen Beauftragten bei der zuständigen Abgabenbehörde nicht eingelangt sei. Die Übermittlungsversuche seien seitens der von der H GmbH beauftragten Anwaltskanzlei per Telefax und E-Mail vorgenommen worden; die Sendeberichte des Telefaxgerätes hätten jeweils "besetzt" angezeigt, bezüglich des E-Mails habe es keinen Nachweis des Einlangens gegeben und es sei eine postalische Übermittlung mit Sendenachweis nicht vorgenommen worden. Die Finanzpolizei habe glaubhaft angegeben, dass sowohl die von der Anwaltskanzlei gewählte Telefonnummer als auch die E-Mail-Adresse zum Zeitpunkt der Übermittlung nicht (mehr) der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (ZKO) zugeordnet gewesen sei und bei der ZKO keine Mitteilung eingelangt sei. Das für eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für den Anwendungsbereich des AuslBG gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, leg. cit. erforderliche Einlangen der schriftlichen Mitteilung bei der zuständigen Abgabehörde liege somit nicht vor, wodurch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Revisionswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zum Tragen komme.
3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.
5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0071; 25.1.2016, Ra 2015/09/0144). 5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0071; 25.1.2016, Ra 2015/09/0144).
6 § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idF BGBl. I Nr. 3/2008 lautet (auszugsweise) wie folgt: 6 Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, lautet (auszugsweise) wie folgt:
7 In § 28a Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz idF BGBl. I Nr. 72/2013 heißt es: 7 In Paragraph 28 a, Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, heißt es:
"Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.""Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt , Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG."
8 Der Revisionswerber wendet in seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ein, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. sei diese nicht anwendbar auf die vorliegende Fallkonstellation, wo es darum gehe, "ob die Absendung einer E-Mail an eine von der Behörde selbst publizierte E-Mail-Adresse zumindest als Anscheinsbeweis genügt, dass der Behörde die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG mitgeteilt wurde und ob es dann eben der Behörde obliegt, nachzuweisen, dass ihr eine solche Mitteilung tatsächlich nicht zugekommen ist." Im Übrigen wird auf die (jeweils getrennt in der Revision ausgeführte) Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage verwiesen. 8 Der Revisionswerber wendet in seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ein, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. sei diese nicht anwendbar auf die vorliegende Fallkonstellation, wo es darum gehe, "ob die Absendung einer E-Mail an eine von der Behörde selbst publizierte E-Mail-Adresse zumindest als Anscheinsbeweis genügt, dass der Behörde die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG mitgeteilt wurde und ob es dann eben der Behörde obliegt, nachzuweisen, dass ihr eine solche Mitteilung tatsächlich nicht zugekommen ist." Im Übrigen wird auf die (jeweils getrennt in der Revision ausgeführte) Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage verwiesen.
9 Soweit im Zulässigkeitsvorbingen damit implizit bezüglich der Feststellung zur mangelnden Aktualität der von der Anwaltskanzlei verwendeten Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie zum Nichtzugang der Mitteilung an die Behörde über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bekämpft wird, ist zu sagen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen ist. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen bzw. ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0054 und 4.7.2016, Ra 2016/04/0056). Eine solche die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Beweiswürdigung vermochte der Revisionswerber mit seinem zitierten Vorbringen jedoch nicht aufzuzeigen. Das Argument des Revisionswerbers zum Vorliegen eines Anscheinsbeweises geht damit ins Leere, weil es sich von den getroffenen Feststellungen entfernt. 9 Soweit im Zulässigkeitsvorbingen damit implizit bezüglich der Feststellung zur mangelnden Aktualität der von der Anwaltskanzlei verwendeten Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie zum Nichtzugang der Mitteilung an die Behörde über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bekämpft wird, ist zu sagen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen ist. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen bzw. ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0054 und 4.7.2016, Ra 2016/04/0056). Eine solche die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Beweiswürdigung vermochte der Revisionswerber mit seinem zitierten Vorbringen jedoch nicht aufzuzeigen. Das Argument des Revisionswerbers zum Vorliegen eines Anscheinsbeweises geht damit ins Leere, weil es sich von den getroffenen Feststellungen entfernt.
10 Im Übrigen ist dem Revisionswerber zu erwidern, dass die Revision mit den angeführten Verweisen dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesonderte Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht wird (vgl. VwGH 15.5.2015, Ra 2015/03/0030). 10 Im Übrigen ist dem Revisionswerber zu erwidern, dass die Revision mit den angeführten Verweisen dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach die Revision auch gesonderte Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht wird vergleiche , VwGH 15.5.2015, Ra 2015/03/0030).
11 Das als Hinweis bezeichnete weitere Vorbringen in einem beim Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz des Revisionswerbers, welches sich vom Zulässigkeitsvorbringen in der Revision entfernt, ist verspätet und schon aus diesem Grund nicht zu beachten (vgl. dazu VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0091). 11 Das als Hinweis bezeichnete weitere Vorbringen in einem beim Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz des Revisionswerbers, welches sich vom Zulässigkeitsvorbringen in der Revision entfernt, ist verspätet und schon aus diesem Grund nicht zu beachten vergleiche dazu VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0091).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090182.L00Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019