TE Vwgh Beschluss 2018/11/26 Ra 2016/06/0112

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §59 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Bayjones und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, in der Revisionssache der S GmbH in O, vertreten durch Dr. Bernd Schmidhammer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. Juni 2016, LVwG- 2015/22/0314-10, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand für die am 29. Oktober 2018 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Verfahrenseinleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2018 wurde in der gegenständlichen Revisionssache das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde unter anderem die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck aufgefordert, binnen vier Wochen eine Revisionsbeantwortung einzubringen.

2 Nach Zurückziehung der Revision durch die revisionswerbende Partei wurde mit dem dem Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck am

3 30. Oktober 2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2018, Ra 2016/06/0112-5, die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

4 Am 30. Oktober 2018 langte beim Verwaltungsgerichtshof eine mit 25. Oktober 2018 datierte und am 29. Oktober 2018 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck ein, in der die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes beantragt wurden.

5 In Fällen, in denen die Revision nach der Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof oder die außerordentliche Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, ist gemäß § 51 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre.

6 Gemäß § 59 Abs. 1 VwGG ist Aufwandersatz nur auf Antrag zuzuerkennen.

7 Nach § 59 Abs. 2 Z 1 VwGG ist der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz einzubringen.

8 Gemäß § 59 Abs. 3 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies jedoch nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, sind die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Kommissionsgebühren und die Eingabengebühr gemäß § 24a im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.

9 Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt im Sinne des § 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG ist jener der Beschlussfassung über das die Beschwerdesache (nunmehr Revisionssache) erledigende Erkenntnis oder über den die Beschwerdesache (Revisionssache) erledigenden Beschluss (vgl. zu § 59 VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013, VwGH 13.11.1985, 85/11/0152, und 18.3.2004, 2003/05/0184, mwN). Es reicht allerdings aus, wenn der Antrag bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Post gegeben wird (VwGH 18.3.2004, 2003/05/0184; 5.11.2014, 2013/09/0170, jeweils mwN).

10 Da der Verwaltungsgerichtshof den die Revisionssache erledigenden Beschluss bereits am 18. Oktober 2018 gefasst hat, der Antrag auf Aufwandersatz aber erst am 29. Oktober 2018 zur Post gegeben wurde, erweist sich dieser Antrag als verspätet. Er war daher gemäß § 59 Abs. 3 zweiter Satz VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060112.L00.1

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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