Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
SPG 1991 §82 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des X Y in Z, gegen das am 24. September 2018 mündlich verkündete und mit Datum vom 16. Oktober 2018 schriftlich in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, Zl. KLVwG-1572-1573/5/2018, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft K), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des römisch zehn Y in Z, gegen das am 24. September 2018 mündlich verkündete und mit Datum vom 16. Oktober 2018 schriftlich in gekürzter Form gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, Zl. KLVwG-1572-1573/5/2018, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft K), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 22. Mai 2018 wurde der Revisionswerber unter anderem einer Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) schuldig erkannt und über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt. 1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 22. Mai 2018 wurde der Revisionswerber unter anderem einer Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) schuldig erkannt und über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (nur der die Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil des Erkenntnisses ist - nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes - Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses). 2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (nur der die Bestrafung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG betreffende Teil des Erkenntnisses ist - nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes - Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses).
3 Mit (selbst verfasstem) Schreiben 16. Oktober 2018 legte der Revisionswerber gegen das Erkenntnis "Rekurs und Beschwerde" ein.
4 Diese als Revision zu wertende Eingabe des Revisionswerbers ist jedenfalls unzulässig.
5 Dem vorliegenden Fall liegt - soweit hier wesentlich - eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 61/2016 (SPG), zu Grunde. 5 Dem vorliegenden Fall liegt - soweit hier wesentlich - eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016, (SPG), zu Grunde.
6 Die Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe ist gemäß § 82 Abs. 1 SPG nur für den Fall einer Übertretung gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung - sohin im Falle eines nach dem ersten Satz tatbestandsmäßigen Verhaltens, das unter erschwerenden Umständen gesetzt wurde - vorgesehen (vgl. VwGH 10.4.2018, Ra 2018/01/0065, Rn. 7, mwN). 6 Die Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe ist gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG nur für den Fall einer Übertretung gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung - sohin im Falle eines nach dem ersten Satz tatbestandsmäßigen Verhaltens, das unter erschwerenden Umständen gesetzt wurde - vorgesehen vergleiche , VwGH 10.4.2018, Ra 2018/01/0065, Rn. 7, mwN).
7 Ausgehend von der Begründung des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG, indem die Verwaltungsstrafbehörde bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens (§ 82 Abs. 1 erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 82 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt hat (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, Rn. 10). 7 Ausgehend von der Begründung des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG, indem die Verwaltungsstrafbehörde bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens (Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz SPG) abgestellt hat vergleiche , etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, Rn. 10).
8 Die vorliegende Bestrafung wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG betreffende Revision erweist sich daher - ungeachtet des im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - bereits deshalb gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig. 8 Die vorliegende Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG betreffende Revision erweist sich daher - ungeachtet des im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - bereits deshalb gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als absolut unzulässig.
9 Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 9 Die Revision war daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010482.L00Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019