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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
SPG 1991 §82 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des K G in L, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. September 2018, Zl. LVwG-700406/20/MB, betreffend Wiedereinsetzung betreffend Übertretung des SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Sache nach der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung gemäß § 82 Abs. 1 erster Satz SPG als unbegründet abgewiesen (I.) und die Revision für unzulässig erklärt (II.). 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Sache nach der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG als unbegründet abgewiesen (römisch eins.) und die Revision für unzulässig erklärt (römisch zwei.).
2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. 2 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
3 Die Bestimmung des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2018/01/0174, mwN). 3 Die Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG erfüllt die Voraussetzungen nach Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG vergleiche , etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2018/01/0174, mwN).
4 Vorliegend wurde eine geringe Geldstrafe (bis zu 400 Euro) verhängt.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages davon erfasst ist (vgl. VwGH 6.7.2018, Ra 2017/02/0182). 5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages davon erfasst ist vergleiche , VwGH 6.7.2018, Ra 2017/02/0182).
6 Die Revision ist daher gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen. 6 Die Revision ist daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010487.L00Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019