TE Vwgh Beschluss 2018/11/30 Fr 2018/08/0021

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Veröffentlicht am 30.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1;
VwGG §38 Abs1;
VwGVG 2014 §34;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag des Dr. S N in W, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Einstellung der Notstandshilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 4. April 2018 sprach das Arbeitsmarkservice Wien Schönbrunner Straße (AMS) eine Einstellung des Notstandshilfebezugs des Antragstellers aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller eine Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juni 2018 änderte das AMS seinen Bescheid vom 4. April 2018 dahingehend ab, dass der Notstandshilfebezug des Antragstellers mit 23. März 2018 gemäß §§ 24 Abs. 1, 38 und 49 AlVG eingestellt werde. Der Antragsteller stellte gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG einen Vorlageantrag. Der Vorlageantrag langte gemeinsam mit der Beschwerde am 19. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1 Mit Bescheid vom 4. April 2018 sprach das Arbeitsmarkservice Wien Schönbrunner Straße (AMS) eine Einstellung des Notstandshilfebezugs des Antragstellers aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller eine Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juni 2018 änderte das AMS seinen Bescheid vom 4. April 2018 dahingehend ab, dass der Notstandshilfebezug des Antragstellers mit 23. März 2018 gemäß Paragraphen 24, Absatz eins, 38, und 49 AlVG eingestellt werde. Der Antragsteller stellte gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG einen Vorlageantrag. Der Vorlageantrag langte gemeinsam mit der Beschwerde am 19. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2 Mit einem mit 4. Oktober 2018 datierten und am 8. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz brachte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag ein und führte aus, seit dem Bescheid des AMS vom 4. April 2018 seien bereits sechs Monate vergangen.

3 Mit Beschluss vom 15. Oktober 2018, W162 2198665-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VwGG zurück, weil die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Antragstellers gemäß § 30b Abs. 1 VwGG. 3 Mit Beschluss vom 15. Oktober 2018, W162 2198665-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, und 8 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, VwGG zurück, weil die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG.

4 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 VwGVG. Nach dessen erstem Satz ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. etwa VwGH 13.4.2018, Fr 2018/06/0001, 0002; 28.1.2016, Fr 2015/21/0026, jeweils mwN). 4 Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende Paragraph 34, VwGVG. Nach dessen erstem Satz ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich vergleiche , etwa VwGH 13.4.2018, Fr 2018/06/0001, 0002; 28.1.2016, Fr 2015/21/0026, jeweils mwN).

5 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde samt dem nach der Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juni 2018 gestellten Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Juni 2018 vorgelegt worden. Der am 8. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Fristsetzungsantrag war daher unzulässig.

6 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Aufgrund des Vorlageantrages des Antragstellers tritt diese Entscheidung an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. etwa VwGH 27.4.2017, Fr 2017/11/0002, mwN). 6 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß Paragraph 38, Absatz eins, und 4 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Aufgrund des Vorlageantrages des Antragstellers tritt diese Entscheidung an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vergleiche , etwa VwGH 27.4.2017, Fr 2017/11/0002, mwN).

7 Es erübrigt sich daher dem Antragsteller die Behebung des dem Fristsetzungsantrag anhaftenden Mangels - der Antragsteller war entgegen § 24 Abs. 2 VwGG unvertreten - aufzutragen (vgl. VwGH 4.6.2014, Fr 2014/18/0011; 21.2.2018, Fr 2017/11/0018). 7 Es erübrigt sich daher dem Antragsteller die Behebung des dem Fristsetzungsantrag anhaftenden Mangels - der Antragsteller war entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG unvertreten - aufzutragen vergleiche , VwGH 4.6.2014, Fr 2014/18/0011; 21.2.2018, Fr 2017/11/0018).

Wien, am 30. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018080021.F00

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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