TE Vfgh Erkenntnis 2018/12/1 G308/2018 (G308/2018-8)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2018
beobachten
merken

Index

L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art12 Abs1 Z1
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
BVG über die Rechte von Kindern Art1
Bgld MindestsicherungsG §10a, §10b
Genfer Flüchtlingskonvention Art23
Statusrichtlinie 2011/95/EU Art29
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung für unterschiedlich hohe Mindestsicherungsansprüche nach dem Bgld MindestsicherungsG durch Anknüpfung an eine 6-jährige Aufenthaltsdauer im Inland; mangelnde Berücksichtigung der Personenanzahl und des Bedarfs von mehreren in einem Haushalt lebenden Personen durch Deckelung des Mindeststandards pro Haushalt mit einem Fixbetrag von € 1.500,– ohne entsprechende Mindestabsicherung pro hinzukommender Person unsachlich

Spruch

I.römisch eins. §10a und §10b Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz, LGBl für Burgenland Nr 20/2017, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

II.römisch zwei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III.römisch drei. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

IV.römisch vier. Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1.       Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E1275/2018 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1.    Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Februar 2016 bzw vom Mai 2017 wurde den staatenlosen Beschwerdeführern (einer Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und vier minderjährigen Kindern) der Status der Asylberechtigten (Herkunftsstaat: Syrien) zuerkannt. Am 17. August 2017 beantragten die Beschwerdeführer Leistungen nach dem Burgenländischen Mindestsicherungsgesetz (Bgld MSG).

1.2.    Mit Bescheid vom 8. September 2017 gewährte die Bezirkshauptmannschaft Oberwart unter Anwendung der Mindeststandards-Integration (§10a Bgld MSG) Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Im Monat September 2017 wurde die Leistung mit Hinweis auf die in §10b Bgld MSG geregelte Deckelung der Mindeststandards auf € 1.500,– gekürzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis vom 23. Februar 2018 als unbegründet ab. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland gibt den Berechnungsvorgang der von der Behörde gewährten Mindeststandards wieder und führt aus, dass es die §§10a und 10b Bgld MSG für verfassungs- und unionsrechtskonform hält. Mit Verweis auf das von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Gutachten "Sozialleistungen an 'international Schutzberechtigte und Schutzsuchende' – Möglichkeiten zur Differenzierung gegenüber Staatsangehörigen" (Rebhahn/Pfalz/Stella) erläutert das Landesverwaltungsgericht, dass Art23 Genfer Flüchtlingskonvention und Art29 Status-Richtlinie als Gleichbehandlungsgebote zu verstehen seien und nicht als Verbote mittelbarer Diskriminierung. Da §10a Bgld MSG nicht nach der Staatsangehörigkeit differenziere, sei die Regelung unproblematisch. Die in §10b Bgld MSG vorgesehene Deckelung der Mindest-standards führe nicht zu einer Benachteiligung von Kindern in Mehrkindfamilien, weil der Mehrbedarf durch andere Transferleistungen (bspw. die Familienbeihilfe) gedeckt werde. Das Landesverwaltungsgericht setzt sich mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 11.662/1988 auseinander und kommt zum Schluss, dass diese Rechtsprechung auf Grund der veränderten Sachlage nicht heranzuziehen sei: Im Jahr 1987 sei das monatliche Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers um 146,7 % höher gewesen als der Höchstrichtsatz an Sozialhilfe. Demgegenüber sei das monatliche Einkommen eines Alleinverdieners im Jahr 2016 nur um 14,7 % höher als die in §10b Bgld MSG vorgesehene Deckelung der Mindeststandards. Der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg 11.662/1988 liege demnach ein anderes Verhältnis von Lohnniveau und "arbeitsfreiem Einkommen" zugrunde. §10b Bgld MSG nehme im Übrigen eine verfassungsrechtlich zulässige Durchschnittsbetrachtung vor.

2.       Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §10a und des §10b Bgld MSG entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 10. Oktober 2018 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

3.       Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"4.1. Wenngleich es dem Gesetzgeber grundsätzlich freisteht, auf eine den öffentlichen Haushalt übermäßig belastende Nachfrage nach bestimmten steuerfinanzierten Transferleistungen zu reagieren und den Zugang zu diesen Leistungen zu erschweren, muss er dabei an sachliche Kriterien anknüpfen (vgl VfGH 7.3.2018, G136/2017 ua, Rz 103 mwN). Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Anwendung der (niedrigeren) Mindeststandards - Integration gemäß §10a Bgld MSG ausschließlich von der bisherigen Aufenthaltsdauer im Inland abhängt. In seiner Entscheidung vom 7. März 2018, G136/2017 ua, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Aufenthaltsdauer im Inland kein sachliches Kriterium für die Anwendung geringerer Mindeststandards ist (siehe insbesondere Rz 104 f.). Wie die mit Erkenntnis G136/2017 ua aufgehobene Bestimmung scheint auch §10a Bgld MSG sowohl Staatsbürger untereinander als auch Fremde untereinander – abhängig von ihrem bisherigen Aufenthalt im Inland – ungleich zu behandeln. "4.1. Wenngleich es dem Gesetzgeber grundsätzlich freisteht, auf eine den öffentlichen Haushalt übermäßig belastende Nachfrage nach bestimmten steuerfinanzierten Transferleistungen zu reagieren und den Zugang zu diesen Leistungen zu erschweren, muss er dabei an sachliche Kriterien anknüpfen vergleiche VfGH 7.3.2018, G136/2017 ua, Rz 103 mwN). Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Anwendung der (niedrigeren) Mindeststandards - Integration gemäß §10a Bgld MSG ausschließlich von der bisherigen Aufenthaltsdauer im Inland abhängt. In seiner Entscheidung vom 7. März 2018, G136/2017 ua, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Aufenthaltsdauer im Inland kein sachliches Kriterium für die Anwendung geringerer Mindeststandards ist (siehe insbesondere Rz 104 f.). Wie die mit Erkenntnis G136/2017 ua aufgehobene Bestimmung scheint auch §10a Bgld MSG sowohl Staatsbürger untereinander als auch Fremde untereinander – abhängig von ihrem bisherigen Aufenthalt im Inland – ungleich zu behandeln.

4.1.1. Da Staatsbürger voraussetzungsgemäß in Österreich integriert sind, ist für den Verfassungsgerichtshof vorerst nicht erkennbar, inwiefern deren Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sein kann.

4.1.2. Wenngleich es grundsätzlich vertretbar erscheint, besondere Bestimmungen für Fremde vorzusehen, die deren Integration fördern, scheint §10a Bgld MSG Unionsbürger und Drittstaatsangehörige mit unterschiedlichen Aufenthaltstiteln (darunter auch Asylberechtigte) – trotz erheblicher Unterschiede im Tatsächlichen – rechtlich gleich zu behandeln: Die Voraussetzung, innerhalb der letzten sechs Jahre fünf Jahre im Inland aufhältig gewesen zu sein, um (höhere) Mindeststandards gemäß §9 Bgld MSG zu erhalten, scheint vor allem der besonderen Situation von Asylberechtigten nicht Rechnung zu tragen. Asylberechtigte mussten ihr Herkunftsland wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und können (derzeit) nicht dorthin zurückkehren. Anders als Unions- oder andere Drittstaatsangehörige können Asylberechtigte daher keine Sozialleistungen in ihrem Herkunftsstaat in Anspruch nehmen (vgl VfGH 7.3.2018, G136/2017 ua, Rz 114). 4.1.2. Wenngleich es grundsätzlich vertretbar erscheint, besondere Bestimmungen für Fremde vorzusehen, die deren Integration fördern, scheint §10a Bgld MSG Unionsbürger und Drittstaatsangehörige mit unterschiedlichen Aufenthaltstiteln (darunter auch Asylberechtigte) – trotz erheblicher Unterschiede im Tatsächlichen – rechtlich gleich zu behandeln: Die Voraussetzung, innerhalb der letzten sechs Jahre fünf Jahre im Inland aufhältig gewesen zu sein, um (höhere) Mindeststandards gemäß §9 Bgld MSG zu erhalten, scheint vor allem der besonderen Situation von Asylberechtigten nicht Rechnung zu tragen. Asylberechtigte mussten ihr Herkunftsland wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und können (derzeit) nicht dorthin zurückkehren. Anders als Unions- oder andere Drittstaatsangehörige können Asylberechtigte daher keine Sozialleistungen in ihrem Herkunftsstaat in Anspruch nehmen vergleiche VfGH 7.3.2018, G136/2017 ua, Rz 114).

4.1.3. Für den Verfassungsgerichtshof bleibt vorerst auch unklar, inwiefern die Regelung einen höheren Arbeitsanreiz schaffen soll, weil das Kriterium des fünfjährigen Aufenthalts innerhalb der letzten sechs Jahre – soweit ersichtlich –auch durch bloßes Zuwarten im Inland erfüllt werden kann. Es ist vorderhand nicht nachvollziehbar, weshalb Personen, die in den letzten sechs Jahren weniger als fünf Jahre in Österreich waren, einen stärkeren Anreiz zur Arbeitsaufnahme benötigen als Personen, die schon länger in Österreich aufhältig sind (vgl VfGH 7.3.2018, G136/2017 ua, Rz 108). §10a Bgld MSG scheint daher hinsichtlich österreichischer Staatsbürger gegen Art7 B-VG und hinsichtlich Asylberechtigter gegenüber Unionsbürgern und anderen Drittstaatsangehörigen gegen ArtI Abs1 BVG gegen rassische Diskriminierung zu verstoßen. 4.1.3. Für den Verfassungsgerichtshof bleibt vorerst auch unklar, inwiefern die Regelung einen höheren Arbeitsanreiz schaffen soll, weil das Kriterium des fünfjährigen Aufenthalts innerhalb der letzten sechs Jahre – soweit ersichtlich –auch durch bloßes Zuwarten im Inland erfüllt werden kann. Es ist vorderhand nicht nachvollziehbar, weshalb Personen, die in den letzten sechs Jahren weniger als fünf Jahre in Österreich waren, einen stärkeren Anreiz zur Arbeitsaufnahme benötigen als Personen, die schon länger in Österreich aufhältig sind vergleiche VfGH 7.3.2018, G136/2017 ua, Rz 108). §10a Bgld MSG scheint daher hinsichtlich österreichischer Staatsbürger gegen Art7 B-VG und hinsichtlich Asylberechtigter gegenüber Unionsbürgern und anderen Drittstaatsangehörigen gegen ArtI Abs1 BVG gegen rassische Diskriminierung zu verstoßen.

4.2. Die in §10b Bgld MSG vorgesehene Deckelung der Mindeststandards bei € 1.500,– pro Haushalt scheint die Berücksichtigung des konkreten Bedarfes aller Hilfe suchenden Personen zu verhindern, die gemäß §§4 iVm 9 bzw 10a Bgld MSG einen Anspruch auf Versorgung haben: Die Deckelung wird – soweit ersichtlich – bei Mindeststandards gemäß §9 Bgld MSG ab einer Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei minderjährigen Kindern, die Familienbeihilfe beziehen, bzw ab einer Wohngemeinschaft von drei Erwachsenen ohne wechselseitige Unterhaltspflichten wirksam. Bei Mindeststandards - Integration wird die Deckelung ab einer Familie mit zwei Erwachsenen und drei minderjährigen Kindern, die Familienbeihilfe beziehen, bzw ab einer Wohngemeinschaft von drei Erwachsenen ohne wechselseitige Unterhaltspflichten wirksam. Der burgen-ländische Landesgesetzgeber scheint davon auszugehen, dass sich der Bedarf einer Haushaltsgemeinschaft ab dem zweiten Kind bzw ab dem dritten Mitbewohner und unabhängig davon, wie viele weitere Personen im Haushalt leben, nicht mehr erhöht. Wenngleich es in Haushaltsgemeinschaften gewisse Synergieeffekte gibt (vgl VfGH 12.12.2017, V101/2017), hat der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 11.662/1988 ausgesprochen, dass pro Person ein Aufwand in einiger Höhe erforderlich ist, der in der Regel nicht allein aus der Familienbeihilfe bestritten werden kann. Der burgenländische Landesgesetzgeber scheint daher für unterschiedliche Bedarfslagen betragsmäßig gleichhohe Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vorzusehen und sohin Ungleiches gleich zu behandeln. §10b Bgld MSG scheint daher seinen eigentlichen Zweck, nämlich die Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung oder anderer sozialer Notlagen (§1 Abs1 Bgld MSG), zu verfehlen (vgl VfSlg 19.698/2012). Inwiefern sich diese Maßnahme im Besonderen auf Kinder auswirkt und ob das Kindeswohl auch im Hinblick auf Art1 BVG über die Rechte von Kindern ausreichend berücksichtigt wurde, wird im Gesetzesprüfungsverfahren zu klären sein. 4.2. Die in §10b Bgld MSG vorgesehene Deckelung der Mindeststandards bei € 1.500,– pro Haushalt scheint die Berücksichtigung des konkreten Bedarfes aller Hilfe suchenden Personen zu verhindern, die gemäß §§4 in Verbindung mit 9 bzw 10a Bgld MSG einen Anspruch auf Versorgung haben: Die Deckelung wird – soweit ersichtlich – bei Mindeststandards gemäß §9 Bgld MSG ab einer Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei minderjährigen Kindern, die Familienbeihilfe beziehen, bzw ab einer Wohngemeinschaft von drei Erwachsenen ohne wechselseitige Unterhaltspflichten wirksam. Bei Mindeststandards - Integration wird die Deckelung ab einer Familie mit zwei Erwachsenen und drei minderjährigen Kindern, die Familienbeihilfe beziehen, bzw ab einer Wohngemeinschaft von drei Erwachsenen ohne wechselseitige Unterhaltspflichten wirksam. Der burgen-ländische Landesgesetzgeber scheint davon auszugehen, dass sich der Bedarf einer Haushaltsgemeinschaft ab dem zweiten Kind bzw ab dem dritten Mitbewohner und unabhängig davon, wie viele weitere Personen im Haushalt leben, nicht mehr erhöht. Wenngleich es in Haushaltsgemeinschaften gewisse Synergieeffekte gibt vergleiche VfGH 12.12.2017, V101/2017), hat der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 11.662/1988 ausgesprochen, dass pro Person ein Aufwand in einiger Höhe erforderlich ist, der in der Regel nicht allein aus der Familienbeihilfe bestritten werden kann. Der burgenländische Landesgesetzgeber scheint daher für unterschiedliche Bedarfslagen betragsmäßig gleichhohe Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vorzusehen und sohin Ungleiches gleich zu behandeln. §10b Bgld MSG scheint daher seinen eigentlichen Zweck, nämlich die Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung oder anderer sozialer Notlagen (§1 Abs1 Bgld MSG), zu verfehlen vergleiche VfSlg 19.698/2012). Inwiefern sich diese Maßnahme im Besonderen auf Kinder auswirkt und ob das Kindeswohl auch im Hinblick auf Art1 BVG über die Rechte von Kindern ausreichend berücksichtigt wurde, wird im Gesetzesprüfungsverfahren zu klären sein.

4.3. Der Verfassungsgerichtshof versteht §10b Bgld MSG vorläufig dahingehend, dass Haushalte, in denen arbeitsunfähige Personen leben, Personen, die ihre Arbeitskraft wegen anderer Gründe nicht einsetzen können, oder Personen, die ein auf den Mindeststandard anzurechnendes Einkommen beziehen, nicht von der Deckelung erfasst sein sollen. Die Regelung scheint aber das vom Landesgesetzgeber angestrebte Ziel, einen Arbeitsanreiz zu setzen, nicht zu erfüllen: Der Gerichtshof geht weiters vorläufig davon aus, dass Haushalte, in denen mehrere volljährige Personen ohne wechselseitige Unterhaltspflichten leben, auch dann nicht von der Deckelung betroffen sind, wenn nur eine Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Inwiefern die (unter Umständen nur geringfügige) Erwerbsarbeit bloß eines Mitbewohners die Arbeitswilligkeit der anderen Mitbewohner fördern soll, ist für den Gerichtshof vorläufig nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund des Wortlautes von §10b Abs1 Bgld MSG (vgl 'Einkommen' und der Verweis auf §6 Abs1 Bgld MSG) ist für den Verfassungsgerichtshof vorläufig auch nicht erkennbar, ob ein Einkommen, das eine Ausnahme von der Deckelung verschafft, auch im Bezug von Notstandshilfe oder ähnlichen Versicherungsleistungen liegen könnte. §10b Bgld MSG scheint daher gegen Art7 B-VG und gegen ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 zu verstoßen. 4.3. Der Verfassungsgerichtshof versteht §10b Bgld MSG vorläufig dahingehend, dass Haushalte, in denen arbeitsunfähige Personen leben, Personen, die ihre Arbeitskraft wegen anderer Gründe nicht einsetzen können, oder Personen, die ein auf den Mindeststandard anzurechnendes Einkommen beziehen, nicht von der Deckelung erfasst sein sollen. Die Regelung scheint aber das vom Landesgesetzgeber angestrebte Ziel, einen Arbeitsanreiz zu setzen, nicht zu erfüllen: Der Gerichtshof geht weiters vorläufig davon aus, dass Haushalte, in denen mehrere volljährige Personen ohne wechselseitige Unterhaltspflichten leben, auch dann nicht von der Deckelung betroffen sind, wenn nur eine Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Inwiefern die (unter Umständen nur geringfügige) Erwerbsarbeit bloß eines Mitbewohners die Arbeitswilligkeit der anderen Mitbewohner fördern soll, ist für den Gerichtshof vorläufig nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund des Wortlautes von §10b Abs1 Bgld MSG vergleiche 'Einkommen' und der Verweis auf §6 Abs1 Bgld MSG) ist für den Verfassungsgerichtshof vorläufig auch nicht erkennbar, ob ein Einkommen, das eine Ausnahme von der Deckelung verschafft, auch im Bezug von Notstandshilfe oder ähnlichen Versicherungsleistungen liegen könnte. §10b Bgld MSG scheint daher gegen Art7 B-VG und gegen ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, zu verstoßen.

4.4. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird daher zu klären sein, ob die im Erkenntnis vom 7. März 2018, G136/2017 ua aufgezeigten Bedenken auf §§10a und 10b Bgld MSG übertragbar sind."

4.       Die Burgenländische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

"1.2 Zum System der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Bgld MSG:

Das Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen, wobei die Bedarfsorientierte Mindestsicherung vom Grundsatz der Subsidiarität geprägt ist. So sind die anspruchsberechtigten Personen dazu angehalten ihre Arbeitsbereitschaft zu zeigen und falls eine Arbeitsunfähigkeit aus Gründen mangelnder Qualifikation (fehlende Ausbildungen, mangelnde Deutschkenntnisse, …) vorliegt, auf eine für eine Arbeitsaufnahme hinreichende Qualifikation hinzuarbeiten. Eigene Mittel und Leistungen Dritter sowie ökonomische Vorteile von Haushalts- und Wohngemeinschaften werden bei Festsetzung der Mindeststandards berücksichtigt. Die Bestimmungen über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung stellen dabei auf die Haushalts- oder Bedarfsgemeinschaft ab und wird der jeweilige Leistungsanspruch anhand der jeweiligen Mindeststandards im Rahmen der Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft kalkuliert.

Der Gesetzgeber ist nach Rechtsprechung des VfGH (vgl VfSlg 5972/1969) nicht gehalten, Leistungen zu gewähren, wenn dies eine Förderung rechtspolitisch unerwünschter Ziele zur Folge hätte, bei deren Verfolgung er grundsätzlich frei ist. Weiters gehören nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu VfSlg 7705/1975 budgetäre Erwägungen durchaus in den Bereich sachlicher Überlegungen. Der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungspielraum wird durch das Gleichheitsgebot insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht.Der Gesetzgeber ist nach Rechtsprechung des VfGH vergleiche VfSlg 5972/1969) nicht gehalten, Leistungen zu gewähren, wenn dies eine Förderung rechtspolitisch unerwünschter Ziele zur Folge hätte, bei deren Verfolgung er grundsätzlich frei ist. Weiters gehören nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu VfSlg 7705/1975 budgetäre Erwägungen durchaus in den Bereich sachlicher Überlegungen. Der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungspielraum wird durch das Gleichheitsgebot insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht.

1.3 Zu den Bedenken, dass §10a Bgld MSG gegen Art7 B-VG sowie gegen ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung zu verstoßen scheint:

Zu der in §10a Bgld MSG normierten Wartefrist:

Gemäß Art23 Genfer Flüchtlingskonvention ist Flüchtlingen, die sich erlaubterweise in einem Staatsgebiet aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentlichen Unterstützung und Hilfeleistung zu gewähren, wie sie eigenen Staatsbürgern zuteil wird. Das Bgld MSG differenziert nicht nach der Staatsangehörigkeit, sondern richtet sich gleichermaßen an alle Personen, die sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes in Österreich aufgehalten haben. Die Regelung des §10a Bgld MSG stellt vielmehr weder auf eine Nationalität noch eine ethnische Zugehörigkeit ab, sondern macht eine Differenzierung der Leistungshöhe an der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich fest. Eine derartige sachliche Differenzierung ist insbesondere vor dem Hintergrund der budgetären Entwicklung und des Anstiegs von Personen mit Integrationsbedarf, die auf den Arbeitsmarkt drängen, geboten. Hierbei sei darauf verwiesen, dass Personen (egal ob österreichische Staatsbürger oder ihnen Gleichgestellte), die nach längerem Auslandsaufenthalt nach Österreich zurückkehren und auf Leistungen der BMS angewiesen sind, aus nachvollziehbaren Erwägungen schwerer in den Arbeitsmarkt zu integrieren sind als diejenigen Personen, die die letzten Jahre vor dem Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Österreich aufhältig waren. Dabei stellt neben der Sprache, von deren Kenntnis man bei österreichischen Staatsbürgern zumeist ausgehen kann, insbesondere die fehlende fachliche Qualifikation für eine Integration in den Arbeitsmarkt oft eine große Hürde für eine Arbeitsaufnahme dar.

Weiters beurteilen auch REBHAHN/PFALZ/STELLA in ihrem Rechtsgutachten für die Österreichische Bundesregierung vom 29.03.2016 - wie das Landesverwaltungsgericht Burgenland zutreffend in seiner Entscheidung vom 23.02.2018, Zl: E 196/08/2017.006/005, darlegt - Art23 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und Art29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) als striktes Gleichbehandlungsgebot. Die Auslegung der vorgenannten Bestimmungen als Verbot mittelbarer Benachteiligung sei diesen nicht zu entnehmen. Dem folgend sei in der Regelung des §10a Bgld MSG kein Verstoß gegen Art23 GFK und Art29 Status-RL zu ersehen.

Im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018 zu G136/2017-19 ua ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung zwar der angefochtenen Bestimmung §11a NÖ MSG ähnlich, doch keinesfalls wort- oder inhaltsgleich ist. Vielmehr gibt es signifikante Unterschiede im Regelungsinhalt: So sind die Leistungshöhen unterschiedlich ausgestaltet und ist die Bestimmung auch im Hinblick auf den Integrationsbonus deutlich von der Bestimmung des §11a NÖ MSG abweichend, wie im Folgenden darzustellen sein wird:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung betont, dass der Gesetzgeber bei der Verfolgung rechtspolitischer Ziele grundsätzlich frei sei und er diese Vorstellungen auch auf die ihm geeignete Art und Weise verwirklichen könne, solange die Umsetzungsmaßnahmen zur Zielerreichung nicht absolut untauglich seien (VfSlg 5972/1969, 7996/1977, 16176/2001, 16504/2002, u.a.) und dass budgetäre Erwägungen durchaus in den Bereich sachlicher Überlegungen fallen (VfSlg 7705/1975). Das Bgld MSG verfolgt die rechtspolitische Zielsetzung, Menschen rasch in den Arbeitsmarkt zu integrieren und somit Anreize für eine rasche Arbeitsaufnahme zu schaffen. Darüber hinaus ist es aufgrund der Tatsache, dass immer mehr Menschen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Anspruch nehmen, erforderlich, die nachhaltige finanzielle Absicherung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicherzustellen. Es ist somit als sachlich gerechtfertigt anzusehen, für Personen, die sich erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten, reduzierte Mindeststandards zu schaffen, die an die Durchführung von Integrationsmaßnahmen geknüpft sind.

Besonders durch die mit der Wartefrist verknüpften Anreize zur Integration und zum Erlernen der deutschen Sprache wird eine gute Basis für eine verbesserte Arbeitsmarktintegration geschaffen.

Zu den seitens des Verfassungsgerichtshofs geäußerten Bedenken im Hinblick auf ArtI Abs1 BVG gegen rassische Diskriminierung darf Folgendes festgehalten werden:

Gemäß den Erläuterungen zum Bundesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr 390/1973, RV 732, soll durch ArtI keine formelle Gleichheit statuiert werden. Ebenso wie hinsichtlich des Art7 B-VG werden sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig bleiben. Die Formulierung des ArtI Abs1 BVG gegen rassische Diskriminierung bringt dies im ersten Satz durch die Verwendung des Wortes 'Diskriminierung' und im zweiten Satz durch die Worte 'aus dem alleinigen Grund' zum Ausdruck.Gemäß den Erläuterungen zum Bundesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,, Regierungsvorlage 732, , soll durch ArtI keine formelle Gleichheit statuiert werden. Ebenso wie hinsichtlich des Art7 B-VG werden sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig bleiben. Die Formulierung des ArtI Abs1 BVG gegen rassische Diskriminierung bringt dies im ersten Satz durch die Verwendung des Wortes 'Diskriminierung' und im zweiten Satz durch die Worte 'aus dem alleinigen Grund' zum Ausdruck.

Wie bereits zuvor dargestellt sind Personen, die entweder nach längerem Auslandsaufenthalt nach Österreich zurückkehren oder die erst seit kurzer Zeit rechtmäßig in Österreich aufhältig und auf Leistungen der BMS angewiesen sind, schwerer in den Arbeitsmarkt zu integrieren als diejenigen Personen, die die letzten Jahre vor dem Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Österreich aufhältig waren. Dabei stellt neben der Sprache insbesondere die fehlende fachliche Qualifikation für eine Integration in den Arbeitsmarkt oft eine große Hürde für eine Arbeitsaufnahme dar. Diese Problematik betrifft sowohl Unionsbürger und Drittstaatsangehörige einerseits als auch Asylberechtigte andererseits, weshalb hier keine erheblichen Unterschiede im Tatsächlichen, welche eine rechtliche Gleichbehandlung ausschließen würden, vorliegen.

Zusammengefasst ist daher in der in §10a Bgld MSG normierten Wartefrist weder ein Verstoß gegen Art7 B-VG noch gegen ArtI Abs1 BVG gegen rassische Diskriminierung zu erblicken, da die Differenzierung nach der jeweiligen Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes sachlich gerechtfertigt ist.

1.4 Zu den Bedenken, dass §10b Bgld MSG gegen Art7 B-VG, gegen ArtI Abs1 BVG gegen rassische Diskriminierung und gegen Art1 BVG über die Rechte von Kindern zu verstoßen scheint:

Zur in §10b Bgld MSG normierten 'Deckelung der Mindeststandards':

a) Unterschiede zum NÖ Mindestsicherungsgesetz

Die Bestimmung des §10b Bgld MSG unterscheidet sich wesentlich von der angefochtenen und aufgehobenen Bestimmung des §11b NÖ MSG, sodass die hinsichtlich des Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 07.03.2018 zu GZ G136/2917-19 nicht auf die Bestimmung des §10b Bgld MSG umgelegt werden kann.

§10b Bgld MSG sieht vor, dass die Summe der Mindeststandards (§§9 und 10a) aller Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben, mit dem monatlichen Betrag von 1 500 Euro begrenzt ist, sofern die im Haushalt lebenden volljährigen Personen arbeitsfähig sind, der Einsatz der Arbeitskraft von diesen verlangt werden darf (§7 Abs4) und für diese keine Anrechnung von Einkommen (§6 Abs1) stattfindet.

Die Deckelung der Leistungen der Mindestsicherung kommt in Abweichung zur Bestimmung des §11b NÖ MSG nur dann zur Anwendung, wenn die im Haushalt lebenden volljährigen Personen arbeitsfähig sind und nach der Bestimmung des §7 Abs4 Bgld MSG von diesen auch der Einsatz der Arbeitskraft verlangt werden darf und für diese Personen keine Anrechnung von Einkommen gemäß §6 Abs1 Bgld MSG stattfindet. Die 'Deckelung' nach §10b Bgld MSG ist daher nur auf jene Personen anzuwenden, die arbeitsfähig und nicht vom Einsatz der Arbeitskraft ausgenommen sind und keinerlei Einkommen (z.B. aus einer Teilzeitbeschäftigung, geringfügiger Beschäftigung etc.) aufweisen können. Dies verstärkt bei jenen, die arbeitsfähig und zum Einsatz der Arbeitskraft verpflichtet sind, den Anreiz – wenn auch keine Vollzeitbeschäftigung gefunden werden kann – zumindest teilweise durch eine Arbeitstätigkeit Einkünfte zu erwirtschaften. Das Bgld MSG verfolgt mit dieser Regelung das rechtspolitische Ziel, eine rasche Arbeitsaufnahme und damit die Integration in den Arbeitsmarkt zu forcieren. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Ausmaß eine Beschäftigung ausgeübt wird; es reicht somit bereits eine Erwerbstätigkeit auf geringfügiger Basis aus, damit die Deckelung gemäß §10b Bgld MSG nicht zur Anwendung gelangt. Bei dieser Deckelung handelt es sich – im Gegensatz zur Regelung im NÖ MSG – nicht um eine absolute, sondern lediglich um eine relative Deckelung, die differenzierend auf den Einzelfall abstellt.

Die Bestimmung des §10b Bgld MSG differenziert daher zwischen Haushaltsgemeinschaften, in denen die volljährigen Personen nach der Bestimmung des §7 Abs.4 Bgld MSG nicht gehalten sind ihre Arbeitskraft einzusetzen oder in denen Personen aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder einer Versicherungsleistung ein Einkommen erzielen, und jenen Haushaltsgemeinschaften, in denen die volljährigen Personen arbeitsfähig sind aber keinerlei Einkommen erzielen und bei denen auch keine Ausnahme vom Einsatz der Arbeitskraft besteht (§7 Abs4 Bgld MSG). Die Bestimmung des §10b Bgld MSG differenziert daher zwischen Haushaltsgemeinschaften, in denen die volljährigen Personen nach der Bestimmung des §7 Absatz 4, Bgld MSG nicht gehalten sind ihre Arbeitskraft einzusetzen oder in denen Personen aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder einer Versicherungsleistung ein Einkommen erzielen, und jenen Haushaltsgemeinschaften, in denen die volljährigen Personen arbeitsfähig sind aber keinerlei Einkommen erzielen und bei denen auch keine Ausnahme vom Einsatz der Arbeitskraft besteht (§7 Abs4 Bgld MSG).

Erfahrungsgemäß gibt es zahlreiche Fallkonstellationen – insbesondere aufgrund von Kinderbetreuungspflichten – in denen am Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit nur in Teilzeit erzielt werden kann, sodass in der Bestimmung nicht auf eine Vollzeitbeschäftigung abgestellt wurde. Anderseits sind Bezieher von Leistungen nach dem ALVG unabhängig vom Sanktionssystem der Bestimmungen des Bgld MSG schon aufgrund der Sanktionsbestimmungen des ALVG angehalten, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und auf eine zügige Arbeitsaufnahme hinzuwirken. Im Sanktionsfall droht eine gänzliche Einstellung der Leistung beziehungsweise wird Arbeitslosengeld nur zeitlich befristet gewährt.

In all jenen Fällen, in eine Arbeitsfähigkeit der volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft besteht und für diese keine Ausnahme vom Einsatz der Arbeitskraft vorliegt, aber keinerlei Einkommen im Sinne der Bestimmung des §6 Abs1 Bgld MSG erzielt wird, ist ein zusätzlicher Arbeitsanreiz und ein deutlicherer Unterschied zu einem Arbeitseinkommen erforderlich, um dem Ziel einer Arbeitsmarktintegration (Einsatz der Arbeitskraft, Bemühen um Qualifikation und Arbeitsaufnahme) durch die Bestimmungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerecht zu werden.

b) Subsidiarität der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist der Art nach nicht als bedingungsloses Grundeinkommen konzipiert, sondern verlangt von den Beziehern - soweit möglich - den Einsatz der Arbeitskraft und das Bemühen um Qualifikation und Arbeitsaufnahme. Ebenso werden Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte von Personen, die Leistungen der BMS beziehen, nach Maßgabe der Bestimmung des §6 Bgld MSG bei der Leistungsgewährung berücksichtigt. Einer der Grundgedanken bei der Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung war die Forcierung der Arbeitsmarktintegration von LeistungsbezieherInnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Eine derartige Arbeitsmarktintegration setzt voraus, dass ein deutlicher Unterschied zwischen Arbeitseinkommen und Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht. Diesem Gedanken wird eben durch die Bestimmung des §10b Bgld MSG Rechnung getragen und die bereits seit Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vorhandenen Verpflichtungen zum Einsatz der Arbeitskraft und Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens entsprechend fortentwickelt. Wie aus den Erläuterungen zum Bgld MSG hervorgeht, lag das Medianeinkommen in Österreich bei ca. 1.500 Euro (Quelle: Statistik Austria: Lohnsteuerdaten – Sozialstatistische Auswertungen, erstellt am 15.01.2016). Da die Bedarfsorientierte Mindestsicherung als Ersatz eines Erwerbseinkommens ausgestaltet ist, wurde dieser Betrag als Grundlage herangezogen. Zusätzlich zu den Leistungen gemäß Bgld MSG stehen den BezieherInnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter anderem Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Kinderabsetzbeträge gemäß §33 Abs4 Z3 EStG 1988, pflegegeldbezogene Leistungen sowie Förderungen nach dem Bgld Familienförderungsgesetz zu.

Eines der leitenden Prinzipien der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das der Subsidiarität. Ein Anspruch auf staatliche Unterstützung besteht demgemäß nur dann, wenn es an einer ausreichenden Deckung des Bedarfes durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter fehlt und eine Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 19.698/2012 unter anderem festgestellt, dass der dem Gesetzgeber zugestandene Gestaltungsspielraum durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt ist, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn in einem vom Gesetzgeber eingerichteten System der Sicherung zur Gewährung eines zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Mindeststandards der Zweck, dem betroffenen Personenkreis das Existenzminimum zu gewähren, nicht mehr gewährleistet sein würde. Nachdem sich das Bgld MSG am Medianeinkommen in Österreich orientiert und BezieherInnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neben den Leistungen aus dem Bgld MSG zusätzlich weitere Sozialleistungen zustehen, wird mit der vorgesehenen Deckelung zumindest das unterste Maß dessen gewährleistet, was für ein menschenwürdiges Leben notwendig erscheint.

c) Änderung der Rahmenbedingungen der Sozialhilfe und BMS in den letzten Jahren – seit VfSlg 11.662/1988

Wie das Landesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit zutreffend ausführt, hat sich das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Jahreseinkommen eines Arbeitnehmers (Alleinverdieners mit Frau und einem Kind) im Burgenland und der Sozialhilfe- bzw BMS-Leistung deutlich angenähert. War das Erwerbseinkommen eines Alleinerziehers 1987 noch um 146,7 % höher als der Höchstrichtsatz der Sozialhilfe für die entsprechende Familienkonstellation, so liegt das durchschnittliche Jahreseinkommen in der gleichen Konstellation im Jahr 2016 nur mehr 14,7 % über den gedeckelten Höchstbetrag. Dieser Umstand zeigt einerseits, dass die Rahmenbedingungen, unter denen die Entscheidung des VfGH, VfSlg 11.662/1988 getroffen wurde, mit den derzeitigen Rahmenbedingungen und der derzeitigen Rechtslage nicht vergleichbar sind. Andererseits bestätigt dieser Vergleich, dass die Deckelung – in den von §10b Bgld MSG normierten Anwendungsfällen – geboten ist, um einen Unterschied zwischen Erwerbseinkommen und Höhe der BMS-Leistung sicherzustellen und die Verpflichtung zum gehörigen Einsatz der Arbeitskraft (§7 Bgld MSG) mit einem zusätzlichen Arbeitsanreiz zu unterstreichen.

d) Besserstellung von Mehrkinderfamilien nach FLAG – Bedarfsminderung bei ansteigender Haushaltsgröße

Nicht außer Acht gelassen werden darf auch, dass gerade Familien mit mehreren Kindern über die Familienbeihilfe durch die Geschwisterstaffelung in §8 Familienlastenausgleichsgesetz idgF. gegenüber Familien mit wenigen Kindern begünstigt sind. Eine Anrechnung von Leistungen der Familienbeihilfe auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung findet nach dem Bgld MSG nicht statt. Es steigt daher bei Familien aufgrund der nach Kinderanzahl gestaffelten Familienbeihilfe trotz Deckelung das faktisch zur Verfügung stehende Haushaltseinkommen je weiterem Kind progressiv an. Insbesondere dieser Umstand war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs VfSlg 11.662/1988 noch nicht vorhanden, da eine progressive Staffelung der Familienbeihilfe nach Anzahl der Kinder erst im Jahr 2000 eingeführt wurde. Dem steht aus dem Blickwinkel der Sozialhilfe-/Mindestsicherungslogik ein Abnehmen des Bedarfs je zusätzlicher Person im Haushalt gegenüber. Nach EU-SILC (Europäische Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen) ist der Regelbedarf eines Haushaltes mit zwei volljährigen Personen 150 % dessen einer allein stehenden Person. Wenn jedoch mehr als zwei volljährige Personen in einer Haushaltsgemeinschaft leben, treten weitere Synergieeffekte auf, sodass der Bedarf je Einzelperson weiter sinkt. Die Deckelung bei einem Betrag von € 1.500,-- pro Haushalt trägt auch dieser Überlegung Rechnung.

Trotz der 'Deckelung' des §10b Bgld MSG kann ein im Einzelfall bestehender besonderer Bedarf für die Beschaffung von notwendigen Wohnraum auch aufgrund §9 Abs4 Bgld MSG idgF abgedeckt werden. Für sonstige dringende Bedarfslagen stehen auch die Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach §15ff Bgld SHG offen.

Letztendlich darf auch nicht übersehen werden, dass schon die Ausgestaltung der Mindeststandards in allen Bundesländern, wonach die Mindeststandards für Personengruppen (z.B. Volljährige, Kinder...) ab einer Anzahl geringer werden, ebenfalls eine allgemeine Regelung darstellt und auf konkrete Bedarfslagen nicht Bedacht nimmt.

In der Vergangenheit hat der Verfassungsgerichtshof aber auch in einem ähnlichen Zusammenhang, in dem es auf die soziale Bedürftigkeit einer Bezieherin der Studienbeihilfe ankam, in seiner Entscheidung VfSlg 12.641/1991 ausgesprochen, dass eine starre Vermögensgrenze das Einkommen der Eltern betreffend ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände der sozialen Bedürftigkeit (durch mangelnde Durchsetzbarkeit eines Unterhaltsanspruchs) nicht dem Gleichheitssatz widerspricht.

Daher ist in §10b Bgld MSG weder ein Verstoß gegen Art7 B-VG noch gegen ArtI Abs1 BVG gegen rass

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten