TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/6 VGW-031/036/9680/2018

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Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

SPG §82 Abs1
WLSG §1 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (am ...1979 geborenen) Herrn Mag. A. B. in C., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 12.06.2018, Zl. VStV/..., betreffend Übertretungen des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes, nach am 17.09.2018 und am 08.10.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 48,-- Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu bezahlen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Nach Lage der Akten des bei der belangten Behörde geführten Verwaltungsstrafverfahrens wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes von Übertretungen des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG) eine Anzeige (mit entsprechender Tatumschreibung) erstattet. In dieser Anzeige (die bezüglich beider Tatvorwürfe gleich lautet) heißt es wie folgt:

„Am 22.09.2017 gegen 22:25 Uhr wurden wir (D., Bzl., E., Insp. und ML) im Zuge des Inspektionsdienstes auf der Wr. Wiesn über den internen Securityfunk vor den Eingang des ...zeltes beordert, da es dort Probleme mit einem Gast gab.

Am Einsatzort angekommen sahen wir den sichtlich betrunkenen Gast, Mag. vet. Med. B. A., eine Diskussion mit den Sicherheitsmitarbeitern führen.

Auf die Frage nach dem Grund antwortete B. sinngemäß folgendermaßen:

„Ich war gerade in diesem Zelt und habe mit meinen Kollegen und Freunden gefeiert. Nachdem ich kurz nach draußen gegangen war, um frische Luft zu schnappen, wollten mich die Sicherheitsleute nicht mehr hinein lassen. Meine Karte, sowie alles andere was ich habe, liegt bei meinen Kollegen im Zelt.“ Der Sicherheitsmitarbeiter meinte uns gegenüber, dass B. schon den ganzen Abend versuche in das Zelt zu gelangen, dies aber nicht möglich ist, weil er keine gültige Eintrittskarte habe.

Ein Erklärungsversuch gegenüber B. scheiterte, und dieser wurde im weiteren Gespräch immer aggressiver.

Er weigerte sich uns einen Ausweis auszuhändigen, und begann herum zu schreien und wild mit den Armen in Richtung der einschreitenden uEB zu gestikulieren.

Die Aufforderung sich zu beruhigen, um die Sache in Ruhe zu klären, ignorierte er. Er gestikulierte immer weiter mit seinen Armen vor den Gesichtern der einschreitenden uEB herum und ballte dabei die Fäuste. Auch begann er uns als „Hurensöhne“ zu beschimpfen. Des weiteren schrie der B. in Richtung der Insp. E. die sinngemäßen Worte: „Was willst du 19 Jähriges Puppal überhaupt von mir.“

Nachdem er auch die zweite Abmahnung ignorierte, und in seinem aggressiven Verhalte verharrte, wurde er über die Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt und in weiterer Folge von dem Gelände weggewiesen.

Es wurde versucht B. in Richtung des Ausganges zu geleiten, um nicht noch mehr Aufsehen zu erregen. Im Zuge dieser Maßnahme kam es zu einer Festnahme gem. § 170 Abs. 1 Z. 1 STPO iVm § 269 StGB (Näheres siehe Akt: ...)“

In der gegenständlichen Angelegenheit (also Übertretungen des § 82 Abs. 1 SPG und § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG) erging zunächst eine Strafverfügung der belangten Behörde vom 20.03.2018. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu den Tatvorwürfen zu äußern.

In seiner Eingabe vom 19.04.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei unrichtig, dass er sich gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten in jener Art und Weise verhalten hätte, wie sie ihm in der Strafverfügung bzw. der Aufforderung zur Rechtfertigung zugeschrieben werde. Faktum sei, dass er aus ihm nicht nachvollziehbaren Gründen von den einschreitenden Polizeibeamten vom Festgelände verwiesen worden sei. Er habe nur einmal kurz reflexartig seinen Arm aus der Fixierung nach hinten gezogen, dies in Reaktion auf eine entsprechende Handlung eines der einschreitenden Polizisten. Auf seine Frage, aus welchem Grunde er so behandelt werden würde, habe er keine nachvollziehbare Antwort erhalten. Eigenartig sei ihm die Vorgangsweise der einschreitenden Polizeibeamten erschienen, welche über ihn sinngemäß gewitzelt hätten, sie hätten wieder einmal „den Richtigen erwischt“, einen Amtstierarzt „hätten sie ja noch nie gehabt“. Im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens habe sich die Unrichtigkeit der gegen ihn auch dort erhobenen Vorwürfe zweifelsfrei herausgestellt, aus welchem Grunde auch ein rechtskräftiger Freispruch erfolgt sei. Er beantrage die Beischaffung des Aktes ... des Landesgerichtes für Strafsachen Wien; in diesem Strafverfahren seien auch Videoaufzeichnungen vorgeführt worden.

Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete Herr Insp. F. (einer der damals eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten) eine Stellungnahme vom 01.06.2018. Er gab an, bei Eintreffen der Sicherheitswachebeamten sei der Beschwerdeführer bereits sehr aggressiv gewesen und hätte mit dem vor Ort anwesenden Sicherheitspersonal gestritten. Auch gegenüber den Einsatzkräften sei er uneinsichtig gewesen und habe nicht mit sich reden lassen. Den Tatbestand des aggressiven Verhaltens habe der Beschwerdeführer erfüllt, indem er gegen die BzI. D. Fäuste geballt und in ihre Richtung geschrien habe, was für ihn selbst durch den Lärm des Festgeländes zu hören gewesen sei. Auch die Anstandsverletzung in Richtung der Insp. E. „Was willst du 19 jähriges Puppal überhaupt von mir“ habe von ihm wahrgenommen werden können. Anzumerken sei, dass er die Amtshandlung nur am Rande mitbekommen habe, da er zu diesem Zeitpunkt zum Zweck der Sachverhaltserhebung mit dem Sicherheitspersonal Rücksprache gehalten habe. Die Anzeige sei im Auftrag und mit Rücksprache der BzI. D. gelegt worden.

Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer (nach Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen) festgenommen und mitgenommen worden ist (dies ist auch auf den vom Beschwerdeführer erwähnten Videoaufnahmen zu sehen). Es fand (wegen §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB und §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB) beim Landesgericht für Strafsachen Wien auch eine Hauptverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und Zeugen statt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn mit Strafantrag vom 05.10.2017 erhobenen Anklage, er habe am 22.09.2017 in Wien,

I. Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht (§ 15 StGB), nämlich die Polizeibeamten Insp. D. und VB/S F., an der Durchführung seiner Wegweisung gemäß § 81 SPG, indem er sich aus der Fixierung durch die genannten Polizeibeamten befreite, einen Fauststoß in Richtung des Kopfes von Insp. D. ausführte und VB/S F. zwei Faustschläge gegen den Brustbereich versetzte, er in der Folge jedoch zu Boden gebracht und fixiert werden konnte, wodurch es beim Versuch blieb;

II. im Zuge der unter I. angeführten Handlung einen Beamten während der Erfüllung seiner Aufgaben am Körper verletzt, und zwar VB/S F., der eine Brustkorbprellung links, eine Zerrung der Lendenwirbelsäule, eine Zerrung des rechten Kniegelenkes sowie Abschürfungen am linken Knie erlitt

gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen. Zur Begründung wurde angeführt, auf der Videoaufzeichnung sei kein aktiver Widerstand durch Fauststöße und Faustschläge ersichtlich. Die objektivierten Verletzungen des VB/S F. seien nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens beim Zubodenbringen des Angeklagten erfolgt, indem der Beamte mit dem Angeklagten zu Boden gestürzt sei, als der Security G. dem Angeklagten die Beine „wegzog“, während der Beamte ihn am Körper erfasst gehabt habe. Ein Verletzungs- oder Misshandlungsvorsatz des Angeklagten sei dabei nicht erweislich gewesen.

Der Beschwerdeführer gab am 13.06.2018 eine weitere Stellungnahme ab. Er merkte an, es sei schlichtweg tatsachenwidrig, wenn behauptet werde, er habe seine Fäuste geballt bzw. in Richtung einer jungen Polizeibeamtin geschrien „Was willst du 19 jähriges Puppal überhaupt von mir?“. Der Meldungsleger sei schlichtweg einer Fehlwahrnehmung unterlegen. Im Strafantrag sei ihm vorgeworfen worden, Polizeibeamte verletzt zu haben, derartige Behauptungen würden nunmehr völlig fehlen. Es lasse sich der Sachverhalt unschwer objektivieren. Er verweise auf die Video-Dokumentation des gesamten Vorfalles aus dem Gerichtsakt.

Die belangte Behörde erließ dann das nunmehr beim Verwaltungsgericht Wien angefochtene Straferkenntnis vom 12.06.2018, dessen Spruch wie folgt lautet:

„1. Sie haben sich am 22.09.2017 um 22:25 Uhr in Wien, ..., Wr. Wiesn, vor dem ... Festzelt durch folgende Begehungsweise den öffentlichen Anstand verletzt: Verwenden des Schimpfwortes „Hurensöhne“.

2. Sie haben sich am 22.09.2017 um 22:25 Uhr in Wien, ..., Wr. Wiesn, vor dem ... Festzelt durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben wild mit den Armen und mit zu Fäusten geballten Händen vor dem Gesicht des uniformierten Exekutivbeamten gestikuliert. .

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG

2. § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

                        Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 100,00     1 Tage(n) 0 Stunde(n)   § 1 Abs. 1 WLSG

                  0 Minute(n)

2. € 140,00           2 Tage(n) 0 Stunde(n)                  § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz

                        0 Minute(n)

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 264,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, das erstinstanzliche Verfahren sei zunächst mit einem erheblichen „Stoffsammlungsmangel“ im Sinne einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet, zumal es nicht sämtliche Beweisanträge erledigt habe. Man gewinne beinahe den Eindruck, die Behörde hätte die gestellten Beweisanträge völlig ignoriert, zumal sie mit keinem einzigen Wort darauf eingehe. Er habe durch Vorlage der Urkunden aus dem Strafverfahren nachgewiesen, dass er rechtskräftig von dem gegen ihn dort erhobenen Strafantrag freigesprochen worden sei und dies aufgrund des Umstandes von entscheidender Relevanz auch für das hier anhängige Verwaltungsstrafverfahren sei, zumal dort Videoaufzeichnungen erliegen, die eindeutig belegen würden, dass er auch die in diesem Straferkenntnis ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe. Das erstinstanzliche Verfahren sei daher in eklatanter Weise mit Mangelhaftigkeit behaftet. Er wiederhole ausdrücklich die diesbezüglich gestellten Beweisanträge. Welchen Grund hätte er gehabt, gerade gegen eine äußerst junge weibliche Polizeibeamtin in der dort behaupteten Art und Weise vorzugehen. Es wäre völlig lebensfremd, hätte er angesichts mehrerer männlicher Polizeibeamter sich vorrangig gegen eine äußerst junge Polizistin gewendet. Soweit dies behauptet werde, könne es sich nur um einen Wahrnehmungsfehler handeln. Derartige Äußerungen seien ihm auch völlig wesensfremd; wesensfremd sei ihm auch ein Verhalten, wie es ihm in Punkt 2. des Straferkenntnisses vorgeworfen werde, nämlich ein derart aggressives Vorgehen gegen Polizeibeamte sowie massive Beschimpfungen laut Punkt 1. des Straferkenntnisses. Bei richtiger Tatsachenfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher jedenfalls seinen Angaben folgen müssen.

Über h.g. Ersuchen übermittelte das Landesgericht für Strafsachen Wien den dortigen Akt zur Zl. ... (einschließlich der Videoaufzeichnung).

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 17.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, der in Begleitung von Herrn Mag. H. I. (als Substitut für die ... Rechtsanwälte OG) erschienen war, teilnahm und in der Herr Insp. F. als Zeuge einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er habe das in Punkt 1. erwähnte Schimpfwort nicht gesagt. Er habe auch die unter Punkt 2. angelasteten Handlungen nicht begangen. Über Vorhalt des Anzeigeinhaltes erklärte der Beschwerdeführer, im Video sei nichts dergleichen zu erkennen. Er sei vorher durch das Zelt durchgegangen und sei er dabei nicht aufgehalten worden. Er habe nicht gewusst, dass man für das Zelt eine Eintrittskarte brauche. Er habe dann wieder durch das Zelt durchgehen wollen, um sich mit seinen Freunden vor dem Zelt zu treffen und sei er von den Securitys aufgehalten worden. Die Securitys hätten dann nicht lange diskutiert und gleich die Polizei gerufen. Er habe das der Polizei erklären wollen und hätten die auch nicht lange gefackelt. Sie hätten ihn beim Unterarm geschnappt. Sie hätten diskutiert und habe er seine Meinung gesagt. Er habe sich nicht aggressiv verhalten.

Herr Insp. F. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an:

„Wir sind dort zwei bis drei Beamte vor Ort gewesen und hatten wir Security-Funk, damit wir bei Bedarf einschreiten können. Es ist über Funk um Unterstützung gebeten worden beim ...-Zelt. Wir sind dann zu dritt dorthin. Ich habe mit dem Sicherheitspersonal gesprochen. Die zwei Kolleginnen sind zum Bf. Der Security gab mir gegenüber an, dass der Bf ins Zelt will. Man braucht eine Eintrittskarte. Die Angabe „Hurensöhne“ habe ich nicht wahrgenommen, wir haben dann die Anzeige zu dritt verfasst. Beide Frauen hatten mit dem Bf zu tun. Die unter Punkt 2) angeführte Verhaltensweise hat der Bf uns drei gegenüber getätigt. Er wollte rein, weil angeblich seine Freunde drinnen sind und feiern. Es wurde ihm das Angebot gemacht, dass ihm doch ein Freund die Karte bringen solle. Er hat nicht mit sich reden lassen. Frau BzI D. hat ihn einmal in meiner Gegenwart abgemahnt. Als er dann die Kollegin als 19jähriges Mädl bezeichnet hat, ist er wieder abgemahnt worden.

Zivilrechtlich habe ich nichts eingeklagt.

Über Befragen des BfV:

Ich kann mich noch erinnern, wie es war.

Ich habe zuerst mit dem Sicherheitspersonal gesprochen und das aus dem Augenwinkel mitbekommen, dass der Bf schon lauter geworden ist. Daraufhin habe ich das Notwendigste vom Sicherheitspersonal erhoben, weil ich dann zu den Kolleginnen gegangen bin. Es wurde ihm dann die Möglichkeit gegeben bezüglich der Karte Freunde anzurufen. Das wollte er nicht und ist er immer lauter geworden. Das Sicherheitspersonal hat dann Hausverbot ausgesprochen. Er weigerte sich zu gehen und wurde vom Gelände geführt.

Der Rechtsanwalt gibt an, es sei jetzt keine Abmahnung erwähnt worden. Ich war bei beiden Abmahnungen dabei. Frau BzI D. sagte, er solle sich beruhigen und vernünftig mit uns reden. Er ist immer aggressiver geworden. Dann wurde er genommen und mitgenommen.

Über Vorhalt des Videos gebe ich an:

Man sieht zwei weiße Kappen und sonst nichts. Den Bf habe ich nur kurz hin und her gesehen. Während dieser Zeit hat er wild gestikuliert. Die Faustschläge sind in unsere Richtung gegangen.“

Der Beschwerdeführer gab dann nochmals an, dass die zwei gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht stimmen würden.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 08.10.2018 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Herr Dr. J. K. als Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm und in der Frau Insp. E. und Frau BzI. D. als Zeuginnen einvernommen wurden. Frau Insp. E. gab bei ihrer Einvernahme als Zeugin Folgendes an:

„Ich hatte damals beim Wiesenfest Dienst. Von den Securities haben wir mitbekommen, dass er vor dem ...-Zelt randaliert oder aggressiv ist, genau weiß ich es heute nicht mehr. Wir kamen dort hin und nahmen wahr, dass er mit den Securities lautstark diskutierte. Wir versuchten die Situation zu ordnen, zu eruieren, um was es geht. Wir bekamen mit, dass er offenbar in das Zelt hinein wollte, aber keine gültige Eintrittskarte hatte. Es laufen dort viele Leute herum, die betrunken sind, versuchen wir deeskalierend zu wirken. Wir versuchten zu schlichten. Wir wollten auch den Ausweis, um zu wissen, mit wem wir sprechen. Den wollte er uns nicht geben und wurde er immer aggressiver. Wir versuchten nochmals zu deeskalieren, er hat dann aber begonnen, mit den Händen vor unseren Gesichtern herumzufuchteln. Er wurde zunehmend aggressiver. Wir haben ihn öfters abgemahnt und in weiterer Folge von der Anzeigelegung in Kenntnis gesetzt. Dies zeigte alles keine Wirkung und haben wir ihn dann vom Platz weggewiesen. In weiterer Folge kam es dann zur Festnahme.

Über Nachfrage, ob er „Hurensöhne“ erwähnt hat, gebe ich an, ich kann mich im Detail an die Beschimpfungen nicht erinnern, es sind diverse Aussagen von ihm gefallen. Die Verwaltungsanzeige machte Kollege F. und habe ich daran nicht mitgewirkt. Wir haben sie nur durchgelesen. Er war damals noch Schüler und wenn etwas nicht stimmen würde, würden wir ihn darauf aufmerksam machen.

Das Video wurde ab 1:30 angesehen.

Über Befragen des BfV:

Ich war nur einen Tag am Wiesenfest im Einsatz. Es gibt schon einige Amtshandlungen von uns. Die Kollegin und ich haben hauptsächlich mit dem Bf gesprochen. Der Kollege war noch Schüler.“

Frau BzI. D. machte bei ihrer Einvernahme als Zeugin die folgenden Angaben:

„Ich war mittlerweile sicher schon 10 Mal auf der Wiener Wiesn im Einsatz. Damals war ich dabei. Die Anzeige kann eigentlich jeder Dienstführende genehmigen. Ich weiß um was es geht. Wir wurden von der Security gerufen, weil es eine Diskussion mit einem Gast gegeben hat. Diese rufen uns, wenn der Gast rausgewiesen wird und sich dieser weigert und es gefährlich werden könnte. Die Security hat ohnehin das Hausrecht und sind wir die Unterstützung.

Über Vorhalt der Anzeigeangaben gebe ich an, der Bf hat sich so verhalten.

Wir schreiben nicht aus der Luft eine Anzeige, an den genauen Wortlaut der Beschimpfungen kann ich mich heute nicht mehr erinnern.

Über Befragen des BfV:

Widerstand gegen die Staatsgewalt hatte ich letztes Jahr glaublich nur den einen. Es gibt ab und zu Verwaltungsfestnahmen. Ich habe so einen Vorfall wie diesen relativ selten und mache ich oft auf der Wiesn Dienst. Normalerweise ist es oft so, dass sich die Leute beim Eintreffen der Polizei beruhigen lassen, wer genau die Gespräche geführt hat, weiß ich nach einem Jahr nicht mehr so genau. Die Anzeige schrieb Kollege F. und ein anderer Beamter hat das genehmigt. “

Nach den Zeugeneinvernahmen erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers das folgende Schlusswort:

„Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses führe ich aus, dass sich keiner der 3 vernommenen Polizeibeamten konkret an die angeblich vom BF verwendeten Schimpfwörter erinnern konnte. Der Zeuge F. gab im Rahmen der letzten Verhandlung an, die angebliche Beschimpfung überhaupt nicht wahrgenommen zu haben. Über Nachfragen zum Vorfall haben auch die heute vernommenen Polizeibeamtinnen sich nicht konkret an diese Worte erinnert. Da der Zeuge F. die Meldung die der Anzeige zugrunde liegt verfasst hat, kann daher keinesfalls mit der für eine verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass tatsächlich die in Punkt 1) des Straferkenntnisses genannten Worte gefallen sind. Die Verwendung anderer Worte die allenfalls als Schimpfworte hätten aufgefasst werden können werden jedenfalls im Text des Spruchpunktes 1) nicht erfasst. Da von sämtlichen Polizeibeamten angegeben wurde, dass primär jedenfalls die beiden weiblichen Beamten mit dem Bf sprachen wäre es auch logisch nicht nachvollziehbar, dass der Bf weibliche Beamte als Hurensöhne bezeichnet hätte.

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Die Verhaltensweise wie im Straferkenntnis unter Punkt 2) beschrieben konnte jedenfalls durch den vorgeführten Film in keiner Weise objektiviert werden. Ein wildes und aggressives Gestikulieren ist auf dem Film keinesfalls erkennbar. Im Übrigen ist nach Ansicht des BfV die unter Punkt 2) dargestellte Tat zu wenig konkret beschrieben um eine Verwaltungsübertretung begründen zu können. Bloßes Gestikulieren ist ein nicht unübliches menschliches Verhalten. Insbesondere auch in einem aufgeregterem Gemütszustand und als solches nicht verwaltungsstrafrechtlich verboten. Auch aus dem Umstand des rechtskräftig gewordenen Freispruches im Strafverfahren mit der dort angenommenen Beweiswürdigung ergeben sich zumindest massive Zweifel an den ursprünglich von den Polizeibeamten angegebenen Wahrnehmungen, sodass jedenfalls im Zweifel in Stattgebung der Beschwerde weiterhin die Behebung bzw. Aufhebung des SE und die Einstellung des Verfahrens beantragt wird.“

Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer 1.  den öffentlichen Anstand verletzt oder 2. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder 3. eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist.

Gemäß § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes idF gemäß BGBl. I Nr. 61/2016 , begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500,-- Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält.

Das Verwaltungsgericht Wien nimmt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (insbesondere der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen mit den dortigen Einvernahmen des Beschwerdeführers und von Zeugen) die dem Beschwerdeführer unter den Punkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Taten als erwiesen an. Demnach hat der Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit vor dem ...-Festzelt in Wien, ..., Wiener Wiesn durch folgende Begehungsweise den öffentlichen Anstand verletzt: Verwenden des Schimpfwortes „Hurensöhne“; weiters hat er zu der angelasteten Tatzeit an der Tatörtlichkeit durch wildes Gestikulieren mit den Armen und mit zu Fäusten geballten Händen vor dem Gesicht der uniformierten Exekutivbeamten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, sich aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Der Beschwerdeführer ist damals mehrmals aufgefordert worden, dies zu unterlassen (es erfolgte also eine Abmahnung iSd § 82 Abs. 1 StPG). Schließlich ist der Beschwerdeführer festgenommen worden. Bezüglich des weiteren Geschehens nach der Festnahme gab es ein Verfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien, das mit einem Freispruch geendet hat (siehe die obigen Ausführungen).

Zu betonen ist daher, dass es im vorliegenden Fall um die angelasteten Verwaltungsübertretungen geht und nicht um versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt oder Körperverletzung.

Die obigen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt der Anzeige vom 18.03.2018 in Zusammenhalt mit den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers und der beiden Sicherheitswachebeamtinnen bei ihren Einvernahmen in den mündlichen Verhandlungen. Die drei (damals eingeschrittenen) Sicherheitswachebeamten hinterließen einen glaubwürdigen und an der richtigen Wiedergabe der damaligen Vorgänge (soweit dies nach Zeitablauf noch möglich ist) interessierten Eindruck. Der Beschwerdeführer hingegen hinterließ einen völlig unglaubwürdigen und nur an der Verschleierung des wahren Sachverhaltes interessierten Eindruck. Er versuchte sich als Person darzustellen, die doch überhaupt nichts getan habe und von der Polizei völlig grundlos festgenommen worden sei.

In der Anzeige vom 18.03.2018 (es wurde offenbar zunächst der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abgewartet) ist festgehalten worden, aus welchem Grund damals die Polizei überhaupt einschreiten hat müssen. Die Polizisten wurden von den Securitys verständigt, dass es Probleme mit einem Gast gibt. Für den vorliegenden Fall ist es nun völlig irrelevant, ob der Beschwerdeführer nur durch das Zelt durchgehen wollte (ohne Eintrittskarte) oder ob er wieder zurück in das Zelt gehen wollte (ohne Eintrittskarte). Im Verfahren hat sich kein Hinweis darauf ergeben (das hat nicht einmal der Beschwerdeführer behauptet), dass er etwa den Versuch unternommen hätte, einen seiner Freunde anzurufen, damit ihm dieser die Eintrittskarte bringe. Dass man durch ein Zelt, für dessen Betreten man eine Eintrittskarte vorweisen muss, nicht einfach durchgehen kann (ohne Eintrittskarte), sollte jedermann einleuchtend sein. Der Beschwerdeführer (der Alkohol konsumiert hatte) gab sich damit aber nicht zufrieden und wollte das Zelt betreten. Er hat immer wieder mit den Securitys und auch mit den dann eingeschrittenen Polizisten diskutiert.

Wenn nun bei einer Eingangskontrolle für das Betreten eines Zeltes vom Veranstalter eine Eintrittskarte vorausgesetzt wird, dann ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der unbestrittenermaßen keine Eintrittskarte hat vorzeigen können, nicht weitergegangen ist, sondern minutenlang mit den Securitys und dann mit den Polizisten darüber diskutiert hat. Der Beschwerdeführer war schon angetrunken und – dies schilderten die Polizisten nachvollziehbar – wurde immer aggressiver. Es ist nun auch nachvollziehbar, dass ein betrunkener Wiesn-Besucher, der unbedingt in ein Zelt hineingehen will (oder durchgehen will), obwohl er keine Eintrittskarte hat, und dem gesagt wird, dies sei nicht erlaubt, aggressiver und ungeduldiger wird, wenn er sich mit der Auskunft „Ein Betreten sei ohne Karte nicht möglich“, nicht zufrieden gibt. Sein Ärger richtete sich wohl in erster Linie gegen die Securitys, denn diese waren seine ersten Ansprechpersonen und war er verärgert, dass ihn diese nicht in das Zelt hineingelassen haben (um dort zu bleiben oder nur durchzugehen macht ohnehin keinen Unterschied).

Der Beschwerdeführer hat dann mit seinen Armen und Fäusten vor dem Gesicht der Polizisten (und der dort stehenden Personen) herumgestikuliert und sich somit aggressiv verhalten. Das Verwaltungsgericht Wien zweifelt auch nicht daran, dass der Beschwerdeführer mehrmals abgemahnt worden ist (also der Hinweis, er möge sein aggressives Verhalten einstellen und weitergehen). Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass das in Punkt 2. des Straferkenntnisses umschriebene Verhalten als aggressives Verhalten zu qualifizieren ist. Wenn der Rechtsanwalt in seinem Schlusswort dies als „nicht unübliches menschliches Verhalten“ bezeichnet, so kann dem nicht gefolgt werden. Es geht nämlich nicht an, dass ein betrunkener Festzeltbesucher, der von Polizisten (und Securitys) belehrt wird, dass er ein Zelt ohne Eintrittskarte nicht betreten kann, dann diesen Personen gegenüber immer aggressiver wird und vor den Polizisten mit den Armen und Fäusten wild herumgestikuliert. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass dies auf eine Respektlosigkeit des Beschwerdeführers (seiner Angabe nach ein Tierarzt) gegenüber Sicherheitsorganen schließen lässt.

Der Beschwerdeführer ist – wie angeführt - von den Securitys am Betreten des Festzeltes ohne Eintrittskarte gehindert worden. In der Folge sind dann zwei Polizistinnen und ein Polizist beim Festzelt erschienen. Dort hat er sich dann – wie in der Anzeige beschrieben – aggressiv und ungebührlich den eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten gegenüber verhalten. Das Verwaltungsgericht Wien zweifelt nun auch nicht daran, dass er die dort festgehaltenen (als Anstandsverletzung qualifizierten) Worte (Wort) gesagt hat. Der Beschwerdeführer hat zur fraglichen Zeit dort nicht nur mit den Polizistinnen, sondern auch mit den anwesenden Securitys diskutiert und wollte er es nicht wahr haben, dass er ohne Eintrittskarte das Zelt nicht betreten kann. Er war auch betrunken und wurde er (weil er eben nicht das Zelt betreten durfte) immer aggressiver. Dass er dabei auch jemanden (wen auch immer) als Hurensöhne bezeichnet hat, nimmt das Verwaltungsgericht Wien ebenfalls als erwiesen an, hat doch der Beschwerdeführer bei seiner „Diskussion“ nicht näher differenziert, dass zwei der Polizisten Frauen und ein weiterer Polizist sowie die Securitys Männer sind.

Es ist nun nicht weiter verwunderlich, dass sich die Polizisten (nach fast einem Jahr) an die damalige Amtshandlung nicht mehr in allen Details erinnern können. Deshalb ist es ja erforderlich, dass die Wahrnehmungen und Beobachtungen in eigenen Aufzeichnungen bzw. in einer später abgefassten Anzeige festgehalten werden, auf die im Falle eines Verfahrens verwiesen werden kann. Es kann doch nicht ernsthaft erwartet werden, dass ein Polizist (mit unzähligen Amtshandlungen täglich) nach einem Jahr angeben kann, welche Äußerung ein Betrunkener konkret gemacht hat bzw. in welcher Abfolge dieser mit einem Arm oder mit einer Faust herumgefuchtelt hat. Wegen der Vielzahl der Amtshandlungen ist es daher auch geboten, dass entsprechende Aufzeichnungen nach einer Amtshandlung gemacht werden und die dann bei Bedarf in eine Anzeige hineingeschrieben werden können. So hat etwa Frau Insp. E. darauf hingewiesen, dass sie sich (nach einem Jahr) an die Details der Beschimpfungen nicht erinnern könne, es seien aber diverse Aussagen gefallen. Ihr Kollege F. habe die Anzeige geschrieben und habe sie sich diese nur durchgelesen. Es ist nun nachvollziehbar, dass sie (nachdem Herr F. damals noch Polizeischüler gewesen ist) diesen darauf aufmerksam gemacht hätte (und zwar nach der Anzeigenverfassung), wenn etwas nicht gestimmt hätte (was offenbar nicht der Fall gewesen ist).

Der Beschwerdeführer hat schon in seinen Eingaben bei der belangten Behörde erwähnt gehabt, er habe sich gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten nicht in der Art und Weise verhalten, wie es im Straferkenntnis umschrieben werde. Er sei aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen von den einschreitenden Polizeibeamten vom Festgelände verwiesen worden. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum hindurch immer wieder versucht hat, in ein Festzelt zu gelangen, obwohl er keine Eintrittskarte gehabt hat (der Veranstalter hatte das Vorweisen einer Eintrittskarte als Voraussetzung für das Betreten des Festzeltes vorgeschrieben). Der Beschwerdeführer hat sowohl mit den Securitys als auch mit den Polizeibeamten darüber diskutiert. Dass er dann immer aggressiver geworden ist und die im Spruch des Straferkenntnisses umschriebenen Verwaltungsübertretungen begangen hat, wurde schon oben festgestellt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer weggewiesen. Es ist nun eigenartig, wenn der Beschwerdeführer bei diesem Ablauf des Geschehens nicht wissen will (nicht wahr haben will), warum er vom Festgelände verwiesen worden ist.

Es ist wohl so (einen solchen Eindruck hinterließ der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung bei seiner Einvernahme), dass er damals betrunken gewesen ist und nicht akzeptieren wollte, dass ein Eintritt in das Festzelt (oder ein Durchschreiten desselben) ohne Eintrittskarte nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer hätte ja nur um das Zelt herum gehen bzw. einen anderen Weg (außerhalb des Zeltes) suchen müssen, um zu dem behaupteten Treffpunkt mit seinen Freunden zu gelangen. Der Beschwerdeführer versuchte dann, von seinem eigenen Fehlverhalten dadurch abzulenken, dass er die Polizisten beschuldigte, sie hätten „gewitzelt“, man habe wieder einmal „den Richtigen erwischt“. Zu betonen ist, dass sich aus dem gerichtlichen Verfahren (und auch aus den Videoaufzeichnungen) – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – kein Beweis dafür ergibt, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Übertretungen nicht begangen hätte. Bei den Videoaufzeichnungen ist über weite Strecken nur der Kopf (wenn überhaupt) des Beschwerdeführers zu sehen, und hat sich die Amtshandlug eine Zeitlang auch in einem Bereich abgespielt, der von der Videokamera offenbar nicht abgebildet werden konnte.

Auch war auf dem Video kein Ton zu hören, sodass hieraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Wenn der Beschwerdeführer immer wieder darauf verweist, es müsse sich um eine „Fehlwahrnehmung“ gehandelt haben, so teilt das Verwaltungsgericht Wien diese Auffassung nicht. Wenn in der Verwaltungsanzeige von der Verletzung eines Polizeibeamten nichts erwähnt ist, so ist das nicht weiter verwunderlich, da es im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht um allfällige Verletzungen eines Polizisten geht (diese Vorwürfe wurden ohnedies im gerichtlichen Verfahren abgehandelt). Wenn der Beschwerdeführer meint, der Sachverhalt lasse sich durch die Video-Dokumentation objektivieren, so genügt es auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, wonach auf dem Film der Teil deutlich zu sehen ist, wo der Beschwerdeführer nach der Festnahme weggeführt worden ist. Was sich zuvor genau abgespielt hat, ist auf diesem Film ohnehin nicht klar zu erkennen. Es ist aber einmal zu sehen, dass der Beschwerdeführer mit den Händen herumfuchtelt, in der weiteren Folge kann man über weite Strecken nur den Kopf (wenn überhaupt) des Beschwerdeführers erkennen. Aus dieser Video-Dokumentation lässt sich daher keinesfalls nachweisen, dass der Beschwerdeführer sich nicht so verhalten hat, wie dies im Punkt 2. des Straferkenntnisses angeführt ist.

Abschließend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung als Beschuldigter einen völlig unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Es ist vielmehr hervorgekommen, dass er – unter Alkoholeinfluss – sich wohl genauso verhalten hat, wie dies unter Punkt 1. und 2. des Straferkenntnisses umschrieben ist. Der Beschwerdeführer meinte offenbar bis zuletzt, dass er an der letztlich erfolgte Festnahme (ohnehin nach minutenlangen Diskussionen) völlig schuldlos sei, und die Polizisten ohne Grund eingeschritten sind. Dies lässt sich freilich nur mit einer gewissen Realitätsverweigerung erklären, zeigt aber nur, dass der Beschwerdeführer damals nicht bereit war zu akzeptieren, dass ein Gast ohne Eintrittskarte eben nicht in das Zelt hineinkommt. Er hat sich nicht einmal von den eingeschrittenen Polizeibeamten überzeugen lassen, dass eben die Securitys nur das Hausrecht des Veranstalters durchsetzen, sondern beharrte er auf seinem Standpunkt und wurde - nachdem ihm nicht Recht gegeben wurde - immer aggressiver und respektloser.

Das Verwaltungsgericht Wien folgt daher bei seinen Feststellungen der Darstellung des Tatgeschehens durch die als Zeugen vernommenen Sicherheitswachebeamten und versagte dem diese Darstellung bestreitenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Glauben. Der Beschwerdeführer versuchte, durch seine Darstellung sich als Person zu präsentieren, die völlig unschuldig festgenommen und abgeführt worden ist. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass der Beschwerdeführer an die Beurteilung seines damaligen Verhaltens nicht denselben objektiven Maßstab anlegt wie die eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Zum Tatbild der Anstandsverletzung gehört nicht, dass das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muss die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein. Zeugen einer öffentlichen Anstandsverletzung sind dabei keineswegs als "Beteiligte" an derselben anzusehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.4.1992, Zl. 90/10/0039).

Ausgehend davon kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie durch das im Punkt 1) des Spruches des Straferkenntnisses umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers, Sicherheitswachebeamte (und Securitys) mit dem näher angeführten Wort bedacht zu haben, das Tatbild der Anstandsverletzung nach § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG als erfüllt ansah. Denn es kann kein Zweifel daran bestehen, dass dieses Verhalten einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Auch wenn der Beschwerdeführer damals aufgeregt gewesen sein sollte (weil er nicht in das Zelt hineingelassen wurde), so kann dies sein inkriminiertes Verhalten nicht entschuldigen. Eine als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizierende Handlung verliert den Charakter der Rechtswidrigkeit nicht dadurch, dass er durch das Verhalten eines anderen vermeintlich oder tatsächlich hervorgerufen worden ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.4.1971, VwSlg 8007/A).

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Aufgrund des zu den Punkten 1) und 2) des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses als erwiesen angenommenen Sachverhaltes geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass der Beschwerdeführer die zwei ihm zur Last gelegten Taten schuldhaft (zumindest im Form von fahrlässigem Verhalten) begangen hat.

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Taten selbst schädigten in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Wahrung des öffentlichen Anstandes sowie daran, dass der Einsatz von Sicherheitswachebeamten nicht unnötig behindert wird. Deshalb war der objektive Unrechtsgehalt der Taten, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht bloß unbedeutend.

Das Verschulden des Beschuldigten konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF gemäß BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.

Bei der Strafbemessung wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd gewertet; Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers aus (verheiratet, Einkommen von 2.500,-- Euro netto monatlich, Vermögen: keine Angaben, sorgepflichtig für zwei Kinder).

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den ad 1) bis 700,-- Euro und ad 2) bis 500,-- Euro reichenden Strafsatz sind die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Strafen in dieser Höhe scheinen dringend geboten zu sein, um den Beschwerdeführer künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gegen eine Strafherabsetzung haben aber auch generalpräventive Überlegungen gesprochen.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten.

Schlagworte

Verletzung des öffentlichen Anstandes; Tatbild; Beschimpfung; aggressives Verhalten; Behinderung der Amtshandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.036.9680.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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