RS Lvwg 2018/11/6 VGW-031/036/9680/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

SPG §82 Abs1
WLSG §1 Abs1 Z1

Rechtssatz

Eine als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizierende Handlung verliert den Charakter der Rechtswidrigkeit nicht dadurch, dass er durch das Verhalten eines anderen vermeintlich oder tatsächlich hervorgerufen worden ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.4.1971, VwSlg 8007/A).

Schlagworte

Verletzung des öffentlichen Anstandes; Tatbild; Beschimpfung; aggressives Verhalten; Behinderung der Amtshandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.036.9680.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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