RS Lvwg 2018/10/17 LVwG-AV-1267/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

GewO 1994 §13 Abs4
GewO 1994 §87 Abs1 Z1
GewO 1994 §87 Abs3

Rechtssatz

Bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sind die Umstände der Straftat, äußere Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung der betroffenen Person von Einfluss sein können, sowie das Wohlverhalten, wobei das Verhältnis zwischen Dauer des Tatzeitraumes und Dauer des Wohlverhaltens relevant ist.

Aber auch Gegebenheiten der Lebensführung, welche Einfluss auf den Lebenswandel und damit auf das künftige Verhalten des Gewerbeberechtigten haben können, können nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben.

Nicht entscheidend sind dagegen nachteilige Folgen auf die wirtschaftliche Existenz.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1267.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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