Entscheidungsdatum
04.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G313 2136155-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Albanien (versehentlich "Albanien" statt "Kosovo" als Herkunftsstaat des BF angeführt) abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien (versehentlich "Albanien" statt "Kosovo" angeführt) zulässig ist (Spruchpunkt III.), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Albanien (versehentlich "Albanien" statt "Kosovo" als Herkunftsstaat des BF angeführt) abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien (versehentlich "Albanien" statt "Kosovo" angeführt) zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 03.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 06.10.2016 wurde nach durchgeführter Grobprüfung der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Die Muttersprache des BF ist Albanisch.
1.2. Der BF hat bei seiner Ausreise aus dem Kosovo seine Eltern und Geschwister in seinem Herkunftsstaat zurückgelassen. Zu seinen in seinem Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen hat der BF über Facebook und Telefon aufrechten Kontakt.
In Österreich hat der BF einen Bruder und eine Schwester, die sich jedoch in einem anderen Bundesland als der BF aufhalten. Der Bruder des BF ist bereits seit 07.03.2012 bis 06.03.2020 und die Schwester des BF seit 02.09.2011 bis 02.08.2020 im Besitz einer jeweils verlängerten "Rot-Weiß-Rot-Karte plus".
1.3. Der BF, der aus einer ca. 30 Kilometer von Pristina gelegenen Stadt stammt, hat im Kosovo die Schule besucht und konnte als Kellner und zwischenzeitlich auch als Koch seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der Vater, der mittlerweile bereits in Pension sei, und der Onkel des BF hatten in Kroatien gemeinsam eine Firma. Mit dem Firmenerlös konnten sie in ihrem Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestreiten.
1.4. Der BF ist aufgrund privater Unstimmigkeiten und wirtschaftlichen Erwägungen aus seinem Herkunftsstaat ausgereist.
2. Zur allgemeinen Lage im Kosovo:
"...
2.1. Sicherheitsbehörden
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR - Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig.
Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KP Disziplinarabteilung funktioniert gut.
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (03.03.2018; 09.12.2015) - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo /Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG- AA - Auswärtiges Amt (03.03.2018; 09.12.2015) - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo /Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylVfG
2.2. Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. (...) Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. (...) Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Allerdings wurden die Sozialhilfeleistungen seit November 2015 bis heute (Stand 11/27017) um durchschnittlich 25 Prozent erhöht. (...) Sozialhilfeleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft.
2.3. Behandlung von Rückkehrern
Auf der Grundlage der ab Mai 2010 geltenden "Strategy for Reintegration of Repatriated Persons" werden seit dem 01.01.2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - auf formellen Antrag hin für bis zu 12 Monate mit staatlichen Leistungen unterstützt. Rechtsgrundlage ist die "Verordnung Nr. 13/2017 über die Wiederaufnahme zurückgeführter Personen in der aktuellen Fassung vom 06.90.2017". Zweck dieser Verordnung ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Wiedereingliederung zurückgeführter Personen durch Festlegung institutioneller Zuständigkeiten sowie der Kriterien und Verfahren für die Inanspruchnahme von Wiedereingliederungsmaßnahmen. (...). Unterstützungsleistungen zur nachhaltigen Integration werden ebenfalls für "vulnerable Personen" gewährt, die erst nach dem 28.07.2010 Kosovo verließen. Für den Bezug von Unterstützungsleistungen melden sich Zurückgeführte direkt nach ihrer Einreise im Integrationsbüro des intern. Flughafens Pristina. Später müssen die formellen Anträge auf Gewährung der Nothilfe innerhalb von drei Monaten und Unterstützungsleistungen zu 3 innerhalb von 6 Monaten nach der Rückkehr zuständigen Kommune beantragt werden. Zuständig ist die Kommune, in der der Rückkehrer registriert wird bzw. vor seiner Ausreise registriert war. In allen Kommunen bestehen "Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer", die für die Entgegennahmen der Anträge auf Unterstützungsleistungen verantwortlich sind, sowie für die Bewilligung der beantragten Leistungen verantwortliche kommunale Ausschüsse für Reintegration.
Quelle:
- AA - Auswärtiges Amt (03.03.2018) - Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 03.03.2018 (Stand Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (03.03.2018) - Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG vom 03.03.2018 (Stand Dezember 2017)
..."
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und albanischen Muttersprache getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Dass der BF in seinem Herkunftsstaat noch Familienangehörige hat, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 13.09.2016, in welcher er seine Eltern und Geschwister als familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo anführte.
2.3. Zum Vorbringen des BF:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA.
Der BF brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.09.2016 vor, für die Auflösung der Verlobung seiner Freundin verantwortlich und damit in Zusammenhang auch im Gefängnis gewesen zu sein. Der Vater seiner Freundin habe im Juni 2014 den BF bedroht und zweimal in 15 bis 20-Meter-Entfernung auf ihn geschossen Der BF habe ihm jedoch entkommen können. Der BF habe sich bezüglich dieses Vorfalls an die Polizei gewandt. Daraus, dass der BF vor Angabe, es sei von der Polizei nichts unternommen worden, allgemeingehalten angab, dass auf dieser Polizeistation einer dieser Polizisten mit "dieser Person" verwandt sei, spricht eher für eine "abwertende" als für eine "furchterfüllte" Einstellung dem Vater seiner Freundin gegenüber.
Unabhängig davon führte der BF in seiner Beschwerde nicht mehr eine zum Vater seiner Freundin bestehende Verwandtschaft eines Polizisten an, sondern sprach da nur allgemein davon, dass dem BF die Polizei nicht helfen habe können oder wollen.
Die Angabe des BF daraufhin in der Beschwerde "private Verfolgung durch Angehörige meiner Freundin bei fehlender Schutzmöglichkeit durch die staatlichen Behörden" spricht zudem dafür, dass der BF mit angeführter "fehlender Schutzmöglichkeit durch die staatlichen Behörden" keine Schutzunwilligkeit der Polizei gegenüber den BF aus persönlichen Gründen, sondern stattdessen damit eine allgemeine Schutzunfähigkeit der staatlichen Behörden betonen wollte.
Auch mit seinem Vorbringen vor dem BFA, "ich war auch bei der Polizei um das Ganze zur Anzeige zu bringen; die Polizei ist dort aber nicht so, wie die Polizei hier, und sie haben nichts unternommen", hat der BF keine aus persönlichen Gründen in seinem Herkunftsstaat, sondern eine allgemein im Kosovo bestehende staatliche Schutzunfähigkeit betont.
Eine aufgrund von Verwandtschaft eines Polizisten mit dem Vater seiner Freundin dem BF persönlich gegenüber vorhandene staatliche Schutzunwilligkeit war daher nicht für glaubwürdig zu halten.
Der BF habe seinen Angaben vor dem BFA zufolge wegen Untätigkeit der Polizei auf der zuständigen Polizeistation auch woanders in seinem Herkunftsstaat mit keinem staatlichen Schutz gerechnet und deshalb die Ausreise aus dem Kosovo als letzten Ausweg für sich gesehen. Diesen Angaben zufolge habe der BF gleich anschließend an den behaupteten angeblichen fluchtauslösenden Schießvorfall im Juni 2014 seinen Entschluss zur Ausreise gefasst. In seiner Erstbefragung vom 18.08.2016 gab der BF jedoch widersprüchlich dazu an, bereits im Jahr 2012, somit zeitlich weit vom besagten Vorfall im Jahr 2014 entfernt, seinen Ausreiseentschluss gefasst zu haben.
Seinen Angaben vor dem BFA zufolge sei der BF gleich nach behauptetem Vorfall im Juni 2014 nach Deutschland gereist, wegen Krankheit seines Vaters jedoch wieder etwa für zwei Wochen in den Kosovo zurückgekehrt. Zum Zeitpunkt, wann dies gewesen sei, widersprach sich der BF insofern, als er zunächst angab, ungefähr ein Jahr lang - vom Zeitpunkt behaupteter Einreise in Deutschland im Juni 2014 ausgehend bis etwa Mitte des Jahres 2015 - in Deutschland gewesen zu sein, dann jedoch angab, vor ca. fünf oder sechs Monaten - vom Zeitpunkt seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.09.2016 an gerechnet somit im März oder April 2016 - wieder in den Kosovo zurückgekehrt zu sein.
Befragt danach, warum der BF in Deutschland keinen Asylantrag gestellt hat, gab der BF an: "Ich wollte mir die Situation Deutschland mal anschauen, bevor ich einen Asylantrag stelle. Dann bin ich aber erwischt worden. Die Behörde hat mir dann nahegelegt, dass ich um Asyl ansuchen sollte. Ich sagte aber, dass ich es nicht nötig hätte, dass der Staat mich versorgt, da ich ja in der Lage bin, dass ich arbeiten gehen kann. Ich habe mir in Deutschland sogar einen Anwalt genommen. Ich (erg. wollte) das Asylverfahren so positiv wie nur möglich aufschließen, aber dann ist mir die Krankheit meines Vaters dazwischengekommen."
Befragt, warum der BF danach nicht wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist, gab der BF an: "Es ist mir dann doch vorgekommen, dass es besser ist, wenn man in dem Land bleibt, wo seine Schwester und sein Bruder sind."
Im Zuge seiner Erstbefragung vom 18.08.2016 wurde niederschriftlich ein EURODAC-Treffer mit Zahl "HU1 (...)" festgehalten. Diesem zufolge hat der BF offenbar im November 2014 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.