Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
G314 2187067-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg MORENT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, Zl. XXXX, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg MORENT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, Zl. römisch 40 , betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 08.11.2016 einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 Abs 1 AsylG. Er wurde am 24.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen und modifizierte seinen Antrag im Rahmen der Einvernahme dahin, dass er einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK beantragte.Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 08.11.2016 einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Er wurde am 24.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen und modifizierte seinen Antrag im Rahmen der Einvernahme dahin, dass er einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK beantragte.
Die Eltern des BF wurden am 12.06.2017 vor dem BFA einvernommen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Beschwerde dagegen beantragt der BF, seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folge zu geben, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen, jedenfalls aber die im angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben. Dazu bringt der BF vor, er sei 2010 in das Bundesgebiet eingereist und habe hier ab Herbst 2010 erfolgreich die Schule besucht. Er habe zunächst keinen Aufenthaltstitel gehabt, weil seiner Familie mitgeteilt worden sei, dass er als Schüler keinen benötige. Dies könne dem damals zehnjährigen BF nicht vorgeworfen werden. Seit acht Jahren kümmere sich seine Großmutter um ihn und um seine Schwester; seit vier Jahren sei sie mit der Obsorge betraut. Sie habe in diesem Zusammenhang eine Reihe von Pflichten zu erfüllen, für deren Erfüllung eine räumliche Nähe zum BF erforderlich sei. Er habe seit acht Jahren keine Anknüpfung an sein Herkunftsland mehr. In Österreich befänden sich neben seiner Großmutter, die österreichische Staatsbürgerin sei, und seiner Schwester, zu der er ein besonders inniges Verhältnis habe, sämtliche Freunde des BF. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich und habe er in seinem Herkunftsland - bis auf seine Eltern, die sich nicht um ihn kümmern könnten, - weder Angehörige noch sonstige soziale Kontakte. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der BF nach Ablauf seines Aufenthaltstitels im Juli 2016 nicht die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet verweigert. Er habe Österreich gar nicht verlassen dürfen und musste den Verfahrensausgang hier abwarten. Da sich der BF seit seinem 14. Lebensjahr aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltstitel rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, habe er darauf vertraut, hier bleiben zu können, und seine Zukunftspläne auf Österreich ausgerichtet.
Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 20.02.2018 einlangten.
Mit dem am 21.03.2018 beim BVwG eingelangten E-Mail erstattete der BF auftragsgemäß eine ergänzende Stellungnahme und legte eine Urkunde vor.
Feststellungen:
Der seit November 2017 volljährige BF kam in XXXX (Serbien) zur Welt und lebte bis 2010 mit seinen Eltern, seiner am XXXX geborenen Schwester XXXX, der Schwester seines Vaters und deren Ehemann in einem Haus im serbischen Ort XXXX.Der seit November 2017 volljährige BF kam in römisch 40 (Serbien) zur Welt und lebte bis 2010 mit seinen Eltern, seiner am römisch 40 geborenen Schwester römisch 40 , der Schwester seines Vaters und deren Ehemann in einem Haus im serbischen Ort römisch 40 .
Seit 2010 lebt der BF bei seiner Großmutter väterlicherseits, XXXX, die österreichische Staatsbürgerin ist und in einer Mietwohnung in XXXX lebt. Ab April 2010 besuchte er in XXXX die Schule, und zwar zunächst bis zum Schuljahr 2011/12 als außerordentlicher Schüler. Mit Ende des Schuljahres 2014/15 beendete er die allgemeine Schulpflicht. Im Schuljahr 2015/16 besuchte er die XXXX Schule, die er im Juli 2016 erfolgreich abschloss.Seit 2010 lebt der BF bei seiner Großmutter väterlicherseits, römisch 40 , die österreichische Staatsbürgerin ist und in einer Mietwohnung in römisch 40 lebt. Ab April 2010 besuchte er in römisch 40 die Schule, und zwar zunächst bis zum Schuljahr 2011/12 als außerordentlicher Schüler. Mit Ende des Schuljahres 2014/15 beendete er die allgemeine Schulpflicht. Im Schuljahr 2015/16 besuchte er die römisch 40 Schule, die er im Juli 2016 erfolgreich abschloss.
Mit Beschluss des zuständigen Pflegschaftsgerichts vom 11.03.2014 wurde XXXX die Obsorge für den BF und seine jüngere Schwester, die ebenfalls in XXXX die Schule besucht, mit der Begründung übertragen, dass sich seine Eltern als serbische Staatsangehörige jeweils nur drei Monate im Halbjahr in Österreich aufhalten dürften.Mit Beschluss des zuständigen Pflegschaftsgerichts vom 11.03.2014 wurde römisch 40 die Obsorge für den BF und seine jüngere Schwester, die ebenfalls in römisch 40 die Schule besucht, mit der Begründung übertragen, dass sich seine Eltern als serbische Staatsangehörige jeweils nur drei Monate im Halbjahr in Österreich aufhalten dürften.
Am 26.08.2014 stellte der BF (bzw. seine gesetzliche Vertreterin) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Daraufhin wurde ihm eine bis 29.07.2016 gültige Aufenthaltsbewilligung "Schüler" erteilt. Weitere Aufenthaltstitel wurden dem BF in Österreich nicht erteilt. Ein am 10.07.2017 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" wurde im März 2018 zurückgezogen.
Die Eltern des BF leben in Serbien und verfügen über keinen österreichischen Aufenthaltstitel. Seit sich der BF in Österreich aufhält, besuchen seine Eltern ihn und seine Schwester regelmäßig. Sie reisen fünf bis sieben Mal im Jahr zu Besuchszwecken nach Österreich und wohnen bei ihren Besuchen ebenfalls bei XXXX.Die Eltern des BF leben in Serbien und verfügen über keinen österreichischen Aufenthaltstitel. Seit sich der BF in Österreich aufhält, besuchen seine Eltern ihn und seine Schwester regelmäßig. Sie reisen fünf bis sieben Mal im Jahr zu Besuchszwecken nach Österreich und wohnen bei ihren Besuchen ebenfalls bei römisch 40 .
In Serbien bewohnen die Eltern des BF gemeinsam mit dessen Tante und deren Mann das Haus, in dem sie bereits vor dem Umzug des BF nach Österreich lebten. Im Garten bauen sie Gemüse und Obst für den Eigenbedarf an. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach und werden von XXXX finanziell unterstützt.In Serbien bewohnen die Eltern des BF gemeinsam mit dessen Tante und deren Mann das Haus, in dem sie bereits vor dem Umzug des BF nach Österreich lebten. Im Garten bauen sie Gemüse und Obst für den Eigenbedarf an. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach und werden von römisch 40 finanziell unterstützt.
Der BF lebt nach wie vor mit seiner Großmutter und seiner Schwester in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Schwester, eine serbische Staatsangehörige, ist im Besitz eines - bis 31.07.2018 gültigen - Aufenthaltstitels "Schüler". Das Verfahren über den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag ist noch anhängig. Der BF hat keine weiteren Angehörigen im Inland, aber einen Freundes- und Bekanntenkreis.Der BF lebt nach wie vor mit seiner Großmutter und seiner Schwester in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Schwester, eine serbische Staatsangehörige, ist im Besitz eines - bis 31.07.2018 gültigen - Aufenthaltstitels "Schüler". Das Verfahren über den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag ist noch anhängig. Der BF hat keine weiteren Angehörigen im Inland, aber einen Freundes- und Bekanntenkreis.
Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er hat regelmäßig telefonisch Kontakt mit seinen Eltern, die er auch immer wieder in Serbien besucht. Bei diesen Besuchen hält er sich in seinem Elternhaus auf, wo er aus Platzmangel im Wohnzimmer nächtigt. Zuletzt reiste er im Oktober 2016 nach Serbien.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Aktuell geht er keiner Erwerbstätigkeit nach; seine Großmutter kommt für seinen Lebensunterhalt auf. Er verfügt aufgrund der Mitversicherung mit ihr über eine Krankenversicherung. Er möchte entweder eine Tischlerlehre beginnen oder bei einem Handwerksunternehmen als Bodenleger arbeiten. Er hat einen Ausbildungsplatz für eine verlängerte Lehre zum Tischler bei einem gemeinnützigen Unternehmen, das Arbeitsplätze für am Arbeitsmarkt benachteiligte Menschen in XXXX anbietet, in Aussicht, wenn ihm eine entsprechende Bewilligung erteilt wird. In seiner Freizeit spielt er (ohne Vereinsmitgliedschaft) Fußball.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Aktuell geht er keiner Erwerbstätigkeit nach; seine Großmutter kommt für seinen Lebensunterhalt auf. Er verfügt aufgrund der Mitversicherung mit ihr über eine Krankenversicherung. Er möchte entweder eine Tischlerlehre beginnen oder bei einem Handwerksunternehmen als Bodenleger arbeiten. Er hat einen Ausbildungsplatz für eine verlängerte Lehre zum Tischler bei einem gemeinnützigen Unternehmen, das Arbeitsplätze für am Arbeitsmarkt benachteiligte Menschen in römisch 40 anbietet, in Aussicht, wenn ihm eine entsprechende Bewilligung erteilt wird. In seiner Freizeit spielt er (ohne Vereinsmitgliedschaft) Fußball.
Weitere soziale, berufliche oder gesellschaftliche Anbindungen des BF in Österreich liegen nicht vor. In Serbien wird er weder strafgerichtlich noch politisch oder aus anderen Gründen verfolgt.
Zur allgemeinen Lage in Serbien:
Seit 19.12.2009 können serbische Staatsangehörige für Kurzzeitaufenthalte visumfrei in den Schengen-Raum einreisen. Am 21.01.2014 begannen Beitrittsverhandlungen zwischen Serbien und der Europäischen Union. In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Serbien gilt in mehreren Mitgliedstaaten der EU als sicherer Herkunftsstaat.
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage und der hohen Arbeitslosigkeit in Serbien ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert.
Seit Oktober 2000 konnte der Staat Ansprüche auf Sozialbeihilfe wieder erfüllen; das System stabilisierte sich nachhaltig. Die Voraussetzungen richten sich nach den jeweils beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbische Staatsangehörige mit gültigem Personalausweis, arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn-Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen, ältere Personen, Minderjährige und Waisen.
Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage entsprechender Dokumente beantragt werden. Die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig.
Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil; es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mitteln und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Es gibt eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung, für deren Inanspruchnahme eine Registrierung notwendig ist. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Bestimmte Krankheitsbilder (z.B. AIDS, Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie ua), Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz werden kostenfrei und unabhängig vom Status des Patienten behandelt. Lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen, bestimmte Impfungen und gezielte präventive Untersuchungen sind kostenlos. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren, Medikamenten ist gewährleistet.
Falls Rückkehrer nach Serbien nicht wissen, wo sie nach ihrer Rückkehr unterkommen sollen, können sie für maximal 14 Tage in eine von vier Notunterkünften verwiesen werden. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Ein gültiger Personalausweis ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc). Ein Rückkehrer kann unter Vorlage eines Reisedokuments nach der Ankunft in Serbien für 30 bis maximal 60 Tage medizinische Notfallhilfe ohne Entrichtung einer Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Innerhalb dieser Zeit muss ein Antrag auf allgemeine Krankenversicherung gestellt werden. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten besteht kein Versicherungsschutz und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.
Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF in seinem ursprünglichen Antrag, bei seiner Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und der ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2018.
Die Identität des BF wird durch seinen (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen serbischen Reisepass und den ebenfalls in Kopie vorliegenden unbedenklichen Auszug aus dem serbischen "Matrikelbuch der Geborenen" belegt. Eine Kopie aus dem (österreichischen) Reisepass von XXXX wurde vorgelegt.Die Identität des BF wird durch seinen (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen serbischen Reisepass und den ebenfalls in Kopie vorliegenden unbedenklichen Auszug aus dem serbischen "Matrikelbuch der Geborenen" belegt. Eine Kopie aus dem (österreichischen) Reisepass von römisch 40 wurde vorgelegt.
Die Feststellung der Schulbildung des BF erfolgt anhand seiner Angaben gegenüber dem BFA und der vorgelegten Zeugnisse. Die Feststellungen zur Obsorgeübertragung an XXXX und zu den Gründen dafür basieren auf dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX von 11.03.2014. Die Feststellungen zur in Österreich lebenden Schwester des BF werden anhand dieses Beschlusses, des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts XXXX vom 08.07.2015 sowie der sie betreffenden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und aus dem Fremdenregister getroffen. Aus dem ZMR ergeben sich übereinstimmende Hauptwohnsitzmeldungen des BF, seiner Großmutter und seiner Schwester ab September 2011, sodass auf einen gemeinsamen Haushalt geschlossen werden kann.Die Feststellung der Schulbildung des BF erfolgt anhand seiner Angaben gegenüber dem BFA und der vorgelegten Zeugnisse. Die Feststellungen zur Obsorgeübertragung an römisch 40 und zu den Gründen dafür basieren auf dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 von 11.03.2014. Die Feststellungen zur in Österreich lebenden Schwester des BF werden anhand dieses Beschlusses, des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 08.07.2015 sowie der sie betreffenden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und aus dem Fremdenregister getroffen. Aus dem ZMR ergeben sich übereinstimmende Hauptwohnsitzmeldungen des BF, seiner Großmutter und seiner Schwester ab September 2011, sodass auf einen gemeinsamen Haushalt geschlossen werden kann.
Der BF und seine Eltern schildern die (Besuchs-)Kontakte zwischen ihnen vor dem BFA nachvollziehbar und im Wesentlichen übereinstimmend, sodass entsprechende Feststellungen getroffen werden können. Die Feststellung, dass die Eltern des BF mehrmals im Jahr nach Österreich kommen, konnte anhand ihrer übereinstimmenden Angaben in Zusammenschau mit der Vielzahl an Ein- und Ausreisestempel in ihren Reisepässen getroffen werden. Der Aussage des BF, dass seine Eltern nur selten nach XXXX kämen, kann vor diesem Hintergrund kein Glauben geschenkt werden.Der BF und seine Eltern schildern die (Besuchs-)Kontakte zwischen ihnen vor dem BFA nachvollziehbar und im Wesentlichen übereinstimmend, sodass entsprechende Feststellungen getroffen werden können. Die Feststellung, dass die Eltern des BF mehrmals im Jahr nach Österreich kommen, konnte anhand ihrer übereinstimmenden Angaben in Zusammenschau mit der Vielzahl an Ein- und Ausreisestempel in ihren Reisepässen getroffen werden. Der Aussage des BF, dass seine Eltern nur selten nach römisch 40 kämen, kann vor diesem Hintergrund kein Glauben geschenkt werden.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Eltern des BF in Serbien sowie ihren finanziellen Verhältnissen ergeben sich aus den in diesen Punkten übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Eltern.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich ab 2010 basieren auf seinen durch die vorgelegten Schulzeugnisse untermauerten Angaben vor dem BFA in Zusammenschau mit den Aussagen seiner Eltern sowie auf den Feststellungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 08.07.2015. Laut ZMR bestanden ab Jänner 2010 immer wieder Nebenwohnsitzmeldungen des BF bei XXXX als Unterkunftgeberin; seit 08.09.2011 besteht durchgehend eine Hauptwohnsitzmeldung an ihrer Anschrift. Aus der Hauptwohnsitzmeldung des BF bei XXXX zwischen 2003 und 2008 wird hingegen keine Feststellung abgeleitet, weil es für einen Inlandsaufenthalt des BF während dieser Zeit keine anderen Anhaltspunkte gibt und sich insbesondere der BF selbst nicht auf einen Aufenthalt in Österreich vor 2010 beruft.Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich ab 2010 basieren auf seinen durch die vorgelegten Schulzeugnisse untermauerten Angaben vor dem BFA in Zusammenschau mit den Aussagen seiner Eltern sowie auf den Feststellungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 08.07.2015. Laut ZMR bestanden ab Jänner 2010 immer wieder Nebenwohnsitzmeldungen des BF bei römisch 40 als Unterkunftgeberin; seit 08.09.2011 besteht durchgehend eine Hauptwohnsitzmeldung an ihrer Anschrift. Aus der Hauptwohnsitzmeldung des BF bei römisch 40 zwischen 2003 und 2008 wird hingegen keine Feststellung abgeleitet, weil es für einen Inlandsaufenthalt des BF während dieser Zeit keine anderen Anhaltspunkte gibt und sich insbesondere der BF selbst nicht auf einen Aufenthalt in Österreich vor 2010 beruft.
Die beantragte und dem BF schließlich erteilte Aufenthaltsbewilligung "Schüler" wurde vorgelegt. Sie ist im Fremdenregister dokumentiert und ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 08.07.2015. Die Antragstellung betreffend die Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" und die Antragszurückziehung ergeben sich aus dem Fremdenregister sowie aus den Angaben des BF in der Stellungnahme vom 21.03.2018. Es liegen keine Beweisergebnisse dafür vor, dass dem BF davor oder nach Juli 2016 ein weiterer Aufenthaltstitel erteilt wurde.Die beantragte und dem BF schließlich erteilte Aufenthaltsbewilligung "Schüler" wurde vorgelegt. Sie ist im Fremdenregister dokumentiert und ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 08.07.2015. Die Antragstellung betreffend die Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" und die Antragszurückziehung ergeben sich aus dem Fremdenregister sowie aus den Angaben des BF in der Stellungnahme vom 21.03.2018. Es liegen keine Beweisergebnisse dafür vor, dass dem BF davor oder nach Juli 2016 ein weiterer Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Die Mitversicherung des BF mit seiner Großmutter wird anhand des Versicherungsdatenauszugs, des Schreibens der XXXX Gebietskrankenkasse vom 07.05.2014 und der E-Card festgestellt. Der Versicherungsdatenauszug belegt auch, dass er in Österreich nie erwerbstätig war.Die Mitversicherung des BF mit seiner Großmutter wird anhand des Versicherungsdatenauszugs, des Schreibens der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 07.05.2014 und der E-Card festgestellt. Der Versicherungsdatenauszug belegt auch, dass er in Österreich nie erwerbstätig war.
Aus der Stellungnahme der XXXXgmbH vom 31.08.2016 ergibt sich die für den BF in Aussicht stehende Lehrstelle. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um einen integrativen Betrieb, ein gemeinnütziges Unternehmen der Sozialwirtschaft mit arbeitsmarktpolitischem Auftrag mit dem Unternehmensziel, Arbeitsplätze für am Arbeitsmarkt benachteiligte Menschen zu vermitteln und zu schaffen (siehe XXXX, Zugriff am 04.09.2018).Aus der Stellungnahme der XXXXgmbH vom 31.08.2016 ergibt sich die für den BF in Aussicht stehende Lehrstelle. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um einen integrativen Betrieb, ein gemeinnütziges Unternehmen der Sozialwirtschaft mit arbeitsmarktpolitischem Auftrag mit dem Unternehmensziel, Arbeitsplätze für am Arbeitsmarkt benachteiligte Menschen zu vermitteln und zu schaffen (siehe römisch 40 , Zugriff am 04.09.2018).
Es gibt keine Beweisergebnisse für gesundheitliche Probleme des BF. Zwar ergibt sich aus den vorgelegten Zeugnissen, dass er nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichtet wurde und dass eine verlängerte Lehre in einem integrativen Betrieb erfolgen soll. Da der BF aber trotz einer entsprechenden Aufforderung des BVwG kein Vorbringen zu den Gründen dafür erstattete, ist davon auszugehen, dass weder eine Behinderung noch eine andere Gesundheitsbeeinträchtigung oder eine sonstige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Letztere kann daher aufgrund seines erwerbsfähigen Alters und der angestrebten Beschäftigung (Tischlerlehre oder Tätigkeit als Bodenleger) festgestellt werden.
Das Vorliegen eines Freundeskreises und die Freizeitbeschäftigung des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA. Das Bestehen eines Freundeskreises kann auch aus der Aufenthaltsdauer in Verbindung mit dem Schulbesuch in Österreich abgeleitet werden.
Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft und der in Serbien verbrachten Jahre seiner Kindheit und der dort verbrachten Schulzeit plausibel. Die guten Deutschkenntnisse können aufgrund seines Schulbesuches in Österreich sowie des Umstands, dass er vor dem BFA problemlos ohne Dolmetscher einvernommen werden konnte, festgestellt werden. Im Abschlusszeugnis der Polytech