TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/17 W161 2142666-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2018
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Entscheidungsdatum

17.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §21 Abs2 Z2
FPG §21 Abs2 Z4
FPG §21 Abs2 Z5
FPG §21 Abs2 Z7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Spruch

W161 2142666-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 25.05.2018, ZI. KONS/1990/2018 auf Grund des Vorlageantrages vom 07.06.2018 über die Beschwerde von XXXX (geb. XXXX ), geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch Fatma ÖZDEMIR-BAGATAR, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 09.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 25.05.2018, ZI. KONS/1990/2018 auf Grund des Vorlageantrages vom 07.06.2018 über die Beschwerde von römisch 40 (geb. römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch Fatma ÖZDEMIR-BAGATAR, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 09.03.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 21 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 7 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, 4, 5 und 7 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und stellte erstmals am 27.05.2015 bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden: "ÖB XXXX ") einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C. Dieser Antrag wurde abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 04.08.2016 als unbegründet abgewiesen.1.1. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und stellte erstmals am 27.05.2015 bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 (im Folgenden: "ÖB römisch 40 ") einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C. Dieser Antrag wurde abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 04.08.2016 als unbegründet abgewiesen.

1.2. Am 25.08.2016 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D für eine einmalige Einreise. Im Formular wurde als derzeitige berufliche Tätigkeit arbeitslos, das geplante Ankunftsdatum mit 25.08.2016 angegeben. Als einladende Person wurde XXXX , wohnhaft in XXXX Salzburg angeführt. Die Reisekosten und Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Antragsteller selbst getragen werden.1.2. Am 25.08.2016 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D für eine einmalige Einreise. Im Formular wurde als derzeitige berufliche Tätigkeit arbeitslos, das geplante Ankunftsdatum mit 25.08.2016 angegeben. Als einladende Person wurde römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 Salzburg angeführt. Die Reisekosten und Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Antragsteller selbst getragen werden.

Dem Antrag beiliegend brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Urkunden in Kopie, darunter eine Seite des Reisepasses des Beschwerdeführers mit der angegebenen Staatsangehörigkeit Kosovo, eine Seite des Reisepasses der XXXX mit der Staatsangehörigkeit Slowenien, einen Auszug aus dem Heiratseintrag über eine Eheschließung am XXXX , eine Anmeldebescheinigung für EWR und Schweizerbürger/innen gemäß § NAG ausgestellt am 09.04.2014, eine Urkunde des Gemeindegerichts XXXX in welcher bescheinigt wird, dass gegen den Beschwerdeführer kein strafrechtliches Verfahren laufe, ausgestellt am 12.08.2016, Lohn/Gehaltsabrechnungen betreffend XXXX , eine Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeld, ausgestellt für XXXX am 23.05.2016, eine Mitteilung des Finanzamtes Salzburg-Stadt über den Bezug der Familienbeihilfe durch XXXX , ein Mietvertrag, eine Einstellungszusage für XXXX einer Firma für Hausbetreuung und Gebäudereinigung, eine Geburtsurkunde über die Geburt des XXXX , geboren am XXXX , eine Haushaltsbescheinigung für den Beschwerdeführer ausgestellt am 14.04.2015 sowie eine Wohnsitzbescheinigung für den Beschwerdeführer, ausgestellt am 02.04.2015, in Vorlage.Dem Antrag beiliegend brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Urkunden in Kopie, darunter eine Seite des Reisepasses des Beschwerdeführers mit der angegebenen Staatsangehörigkeit Kosovo, eine Seite des Reisepasses der römisch 40 mit der Staatsangehörigkeit Slowenien, einen Auszug aus dem Heiratseintrag über eine Eheschließung am römisch 40 , eine Anmeldebescheinigung für EWR und Schweizerbürger/innen gemäß Paragraph NAG ausgestellt am 09.04.2014, eine Urkunde des Gemeindegerichts römisch 40 in welcher bescheinigt wird, dass gegen den Beschwerdeführer kein strafrechtliches Verfahren laufe, ausgestellt am 12.08.2016, Lohn/Gehaltsabrechnungen betreffend römisch 40 , eine Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeld, ausgestellt für römisch 40 am 23.05.2016, eine Mitteilung des Finanzamtes Salzburg-Stadt über den Bezug der Familienbeihilfe durch römisch 40 , ein Mietvertrag, eine Einstellungszusage für römisch 40 einer Firma für Hausbetreuung und Gebäudereinigung, eine Geburtsurkunde über die Geburt des römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine Haushaltsbescheinigung für den Beschwerdeführer ausgestellt am 14.04.2015 sowie eine Wohnsitzbescheinigung für den Beschwerdeführer, ausgestellt am 02.04.2015, in Vorlage.

2. In Folge wurde seitens der österreichischen Botschaft umgehend eine Konsultation mit dem Bundesministerium für Inneres durchgeführt. Diese wurde unter Hinweis auf die beiden "beträchtlichen Verurteilungen", die im Strafregister der Republik Österreich aufschienen, negativ beschieden.

3. Mit Schreiben vom 01.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Prüfung seines Antrages ergeben habe, dass im Hinblick auf die erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich Bedenken gegen die Erteilung eines Visums bestünden, wonach der Aufenthalt des Antragsstellers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Den Urteilen würden teils versuchte und teils vollendete schwere gewerbsmäßige Diebstähle zugrunde liegen, bei den Einbrüchen seien Gegenstände und Bargeld von enormen Wert erbeutet worden und werde die Tilgung voraussichtlich erst mit 04.06.2025 einsetzen. Da der Antragsteller bereits mehrmals und wiederholt die Gesetze der Republik Österreich missachtet habe, sei davon auszugehen, dass er bei einem weiteren Aufenthalt ebenfalls die Gesetze nicht respektieren werde. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Frist von einer Woche diese Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

4. Mit Schriftsatz vom 08.09.2016 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die im Spruch genannte Rechtsanwältin, eine Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, der Vorwurf, der Aufenthalt des Antragstellers würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder Gesundheit gefährden, sei unberechtigt. Im Übrigen handle es sich um einen Sachverhalt der unter die Freizügigkeitsrichtlinie falle und sei daher bei der Verweigerung der Einreise aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein wesentlich engerer Maßstab anzulegen, als im Visa-Kodex normiert. Die Gefahrenprognose sei nur aufgrund einer gesicherten Tatsachenbasis zu treffen und müsse angesichts der Gefahrenprognose eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen. Diesbezüglich seien die individuellen Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Verurteilungen bzw. Tathandlungen des Antragsstellers würden mittlerweile fast elf bzw. über sechs Jahre zurückliegen. Der Beschwerdeführer stelle keinesfalls eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich dar. Seine Lebensumstände hätten sich seit den beiden Verurteilungen verändern. Er sei mittlerweile verheiratet und habe auch einen Sohn. Er habe Verantwortung seiner Familie gegenüber. Unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs seit seinen Verurteilungen und seines rechtstreuen Verhaltens nach der Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter könne keine negative Gefährdungsprognose getroffen werden. Insbesondere lasse sich aus dem langen Zeitraum der seit den Verurteilungen vergangen sei und der seither bestehenden Unbescholtenheit eine Wiederholungsgefahr nicht erkennen. Es bestünden somit keine Gründe für die Verweigerung der Einreise und sei dem Antrag auf Erteilung eines Visums D stattzugeben.

5. Die Stellungnahme des Antragstellers wurde dem Bundesministerium für Inneres übermittelt und wurde die negative Bewertung des Antrages mit Mitteilung vom 13.09.2016 aufrechterhalten.

6. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 07.10.2016, wurde das beantragte Visum verweigert und als Entscheidungsbegründung angeführt, die eingebrachte Stellungnahme habe die vorgehaltenen Bedenken nicht zerstreuen können weil das Vorbringen ohne Beweismittel nicht als glaubwürdig habe angesehen werden können. Der Aufenthalt des Antragstellers würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Dies ergäbe sich aus den beiden Verurteilungen des Landesgerichtes XXXX und des Landesgerichtes XXXX . Diesen Urteilen würden teils versuchte und teils vollendete schwere, gewerbsmäßige Diebstähle zugrunde liegen, bei denen Gegenstände und Bargeld von enormen Wert erbeutet worden wären. Die Tilgung werde voraussichtlich erst mit 04.06.2025 einsetzen. Da der Antragsteller bereits mehrmals und wiederholt die Gesetze der Republik Österreich missachtet habe, sei davon auszugehen, dass er bei einem weiteren Aufenthalt ebenfalls die Gesetze nicht respektieren werde. Aus diesem Grund werde festgestellt, dass sein Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würde.6. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 07.10.2016, wurde das beantragte Visum verweigert und als Entscheidungsbegründung angeführt, die eingebrachte Stellungnahme habe die vorgehaltenen Bedenken nicht zerstreuen können weil das Vorbringen ohne Beweismittel nicht als glaubwürdig habe angesehen werden können. Der Aufenthalt des Antragstellers würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Dies ergäbe sich aus den beiden Verurteilungen des Landesgerichtes römisch 40 und des Landesgerichtes römisch 40 . Diesen Urteilen würden teils versuchte und teils vollendete schwere, gewerbsmäßige Diebstähle zugrunde liegen, bei denen Gegenstände und Bargeld von enormen Wert erbeutet worden wären. Die Tilgung werde voraussichtlich erst mit 04.06.2025 einsetzen. Da der Antragsteller bereits mehrmals und wiederholt die Gesetze der Republik Österreich missachtet habe, sei davon auszugehen, dass er bei einem weiteren Aufenthalt ebenfalls die Gesetze nicht respektieren werde. Aus diesem Grund werde festgestellt, dass sein Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

7. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

8. In der Folge erging seitens der Österreichischen Botschaft XXXX mit Bescheid vom 23.11.2016, Zl. XXXX -ÖB/KONS/3686/2016, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.8. In der Folge erging seitens der Österreichischen Botschaft römisch 40 mit Bescheid vom 23.11.2016, Zl. römisch 40 -ÖB/KONS/3686/2016, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

9. Am 06.12.2016 wurde bei der ÖB XXXX ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.,9. Am 06.12.2016 wurde bei der ÖB römisch 40 ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.,

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 16.12.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen, dies insbesondere unter Hinweis darauf, dass bereits der Antrag auf Ausstellung eines Visums D mangelhaft eingebracht worden sei, weiters ein Nachweis über einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz sowie über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt und die Wiederausreise vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden seien und unter Hinweis auf die Bestimmung des § 21 Absatz 2 Ziffer 10 FPG. Erst danach könne eine genaue Prüfung gemäß §§ 20 folgende FPG erfolgen.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2017 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen, dies insbesondere unter Hinweis darauf, dass bereits der Antrag auf Ausstellung eines Visums D mangelhaft eingebracht worden sei, weiters ein Nachweis über einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz sowie über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt und die Wiederausreise vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden seien und unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2 Ziffer 10 FPG. Erst danach könne eine genaue Prüfung gemäß Paragraphen 20, folgende FPG erfolgen.

12. Mit Schreiben vom 11.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt. Es möge ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular vorgelegt werden, weiters ein Nachweis zur Dauer und zum Zweck der Reise, ein Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, ein Nachweis über ausreichende eigene finanzielle Mittel für den Unterhalt und die Wiederausreise, sowie eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zur geplanten Arbeitsaufnahme in Österreich.

13. Am 18.04.2017 brachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Schriftsatz ein, in dem sie vorbrachte, die Ehefrau ihres Mandanten möchte eine elektronische Verpflichtungserklärung abgeben, ersuche diesbezüglich jedoch um Erstreckung der Frist. Es sei stets darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, nach seiner Einreise einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Absatz 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu stellen. Dieser Antrag sei innerhalb von vier Monaten, ab Einreise, zu stellen. Der Beschwerdeführer habe also keine Möglichkeit bereits vom Ausland aus eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG zu beantragen und benötige ein Einreisevisum. Der Beschwerdeführer habe eine Reisekrankenversicherung für einen Zeitraum von vier Monaten abgeschlossen und verfüge über Barmittel in Höhe von Euro 1.000,-, welche der Botschaft auf Wunsch vorgewiesen werden können. Für die Kosten während seines Aufenthaltes in Österreich komme die Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihren eigenen finanziellen Mitteln auf. Hinsichtlich der vorliegenden Einstellungszulage werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbstverständlich nur dann erfolgen werde, wenn dem Beschwerdeführer auf eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG erteilt werde. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltskarte bzw. nur mit dem Visum D sei vom Beschwerdeführer keinesfalls beabsichtigt. Die Einstellungszusage sei nur zum Nachweis dafür vorgelegt worden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin für die Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würden.13. Am 18.04.2017 brachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Schriftsatz ein, in dem sie vorbrachte, die Ehefrau ihres Mandanten möchte eine elektronische Verpflichtungserklärung abgeben, ersuche diesbezüglich jedoch um Erstreckung der Frist. Es sei stets darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, nach seiner Einreise einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu stellen. Dieser Antrag sei innerhalb von vier Monaten, ab Einreise, zu stellen. Der Beschwerdeführer habe also keine Möglichkeit bereits vom Ausland aus eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG zu beantragen und benötige ein Einreisevisum. Der Beschwerdeführer habe eine Reisekrankenversicherung für einen Zeitraum von vier Monaten abgeschlossen und verfüge über Barmittel in Höhe von Euro 1.000,-, welche der Botschaft auf Wunsch vorgewiesen werden können. Für die Kosten während seines Aufenthaltes in Österreich komme die Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihren eigenen finanziellen Mitteln auf. Hinsichtlich der vorliegenden Einstellungszulage werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbstverständlich nur dann erfolgen werde, wenn dem Beschwerdeführer auf eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG erteilt werde. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltskarte bzw. nur mit dem Visum D sei vom Beschwerdeführer keinesfalls beabsichtigt. Die Einstellungszusage sei nur zum Nachweis dafür vorgelegt worden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin für die Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würden.

Gleichzeitig wurden folgende Urkunden in Kopie vorgelegt:

o) Bestätigung über eine Versicherung

o) Antragsformular für Erteilung eines Visums D, datiert mit 18.04.2017

o) Mitteilung der XXXX Gebietskrankenkasse an die Ehefrau des Beschwerdeführers über den Erhalt von Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 20,80 pro Tag vom 15.01.2016 bis 18.06.2017 sowie den Erhalt einer Beihilfe in Höhe von € 6,06 pro Tag vom 15.01.2016 bis 14.01.2017.o) Mitteilung der römisch 40 Gebietskrankenkasse an die Ehefrau des Beschwerdeführers über den Erhalt von Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 20,80 pro Tag vom 15.01.2016 bis 18.06.2017 sowie den Erhalt einer Beihilfe in Höhe von € 6,06 pro Tag vom 15.01.2016 bis 14.01.2017.

o) 2 Lohnzettel betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers für Jänner 2017 und Februar 2017 über Nettoeinkünfte von jeweils Euro 425,-.

14. Am 09.05.2017 wurde eine Verpflichtungserklärung vorgelegt. Verpflichtende ist die Ehefrau des Beschwerdeführers, Eingeladener ist XXXX . Als Nettoeinkommen der Verpflichtenden ist ein Betrag von 425 Euro angegeben. Weiters ist angeführt, diese würde Familienbeihilfe von monatlich Euro 170,20, Kinderbetreuungsgeld von täglich 20,80 bis 18.06.2017 erhalten.14. Am 09.05.2017 wurde eine Verpflichtungserklärung vorgelegt. Verpflichtende ist die Ehefrau des Beschwerdeführers, Eingeladener ist römisch 40 . Als Nettoeinkommen der Verpflichtenden ist ein Betrag von 425 Euro angegeben. Weiters ist angeführt, diese würde Familienbeihilfe von monatlich Euro 170,20, Kinderbetreuungsgeld von täglich 20,80 bis 18.06.2017 erhalten.

15. Mit Schreiben vom 16.05.2017 wurde der Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme aufgefordert und ihm mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie von ihm beantragt, bestünden:

"Es wurde nicht der Nachweis erbracht, dass Sie ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts, als auch für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat haben. Die angegebenen Mittel reichen nicht aus. Ihre vorgebrachten Angaben entsprechen nicht Ihren sozialen bzw. wirtschaftlichen Lebensumständen.

Ihr Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Nähere Begründung: Im Strafregister der Republik Österreich, geführt von der Landespolizeidirektion Wien, scheinen zwei beträchtliche Verurteilungen auf. Sie wurden mit Urteil des LG XXXX , 25 Hv 138/2005l vom 07.10.2005 wegen §§ 127, 130 (1. Fall), 15, 197/1 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit: 3 Jahre, verurteilt. In diesem Fall des gewerbsmäßigen Diebstahls wurden Sie auch wegen Verleumdung verurteilt, da Sie zwei Polizeibeamte des Amtsmissbrauches verdächtigt hatten, obwohl Sie wussten, dass die Verdächtigungen falsch seien.Ihr Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Nähere Begründung: Im Strafregister der Republik Österreich, geführt von der Landespolizeidirektion Wien, scheinen zwei beträchtliche Verurteilungen auf. Sie wurden mit Urteil des LG römisch 40 , 25 Hv 138/2005l vom 07.10.2005 wegen Paragraphen 127, 130, (1. Fall), 15, 197/1 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit: 3 Jahre, verurteilt. In diesem Fall des gewerbsmäßigen Diebstahls wurden Sie auch wegen Verleumdung verurteilt, da Sie zwei Polizeibeamte des Amtsmissbrauches verdächtigt hatten, obwohl Sie wussten, dass die Verdächtigungen falsch seien.

Weiters wurden Sie mit dem Urteil des LG XXXX , 11 Hv, 179/2009A vom 07.04.2010, wegen §§ 15/1, 127, 128 Abs. 1/4, 129/1, 129/2, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, Probezeit: 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.Weiters wurden Sie mit dem Urteil des LG römisch 40 , 11 Hv, 179/2009A vom 07.04.2010, wegen Paragraphen 15 /, eins, 127, 128, Absatz eins /, 4, 129 /, eins, 129 /, 2, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, Probezeit: 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.

Die Botschaft stellt fest, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, da beide Straftaten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Sie haben sich zuletzt nicht in Österreich aufgehalten und konnten somit Ihr Wohlverhalten nicht unter Beweis stellen, jedoch sind beide Straftaten vorwerfbar, da sie noch nicht getilgt sind.

Auch beim letzten Antrag auf Visum haben Sie im Rahmen der Antragstellung der Behörde gegenüber falsche Angaben zu Ihrer Berufstätigkeit gemacht, resp. Sind Sie der Schwarzarbeit in der Republik Kosovo, nachgegangen. Dies lässt nicht auf eine Besserung der schädlichen Neigung schließen.

Da Sie bereits mehrmals und wiederholt die Gesetze der Republik Österreich missachtet haben, ist davon auszugehen, dass Sie bei einem weiteren Aufenthalt ebenfalls die Gesetze nicht respektieren werden. Aus diesem Grund wird festgestellt, dass Ihr Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, darstellen würde."

16. Am 23.05.2017 langte eine Äußerung des Beschwerdeführers ein. Darin wird ausgeführt, der Ehefrau des Beschwerdeführers stehe ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.300 Euro netto zur Verfügung (ohne Berücksichtigung der Familienbeihilfe). Der Beschwerdeführer verfüge darüber hinaus über Euro 1.000,- Barmittel. Für den Zeitraum seines Aufenthalts in Österreich werde der Wohnraum von seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt. Die Mietkosten für die Wohnung betragen 1.180 Euro und würden gleichteilig von der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, seinem Schwager und der Ehefrau getragen. Die Wohnung habe vier Zimmer, sodass ein angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass für den Aufenthalt von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen die Sozialhilferichtsätze heranzuziehen seien. Bezüglich der strafrechtlichen Verurteilung werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom September 2016 hingewiesen.

17. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 14.06.2017 wurde das beantragte Visum gemäß § 21 FPG versagt.17. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 14.06.2017 wurde das beantragte Visum gemäß Paragraph 21, FPG versagt.

18. Gegen diesen Bescheid wurde am 10.07.2017 Beschwerde eingebracht. Darin wird zunächst der Sachverhalt wiedergegeben und insbesondere ausgeführt, die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers sei rechtswidrig auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zitiert werden Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 27 der Freizügigkeitsrichtlinie dieser Richtlinie. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber in § 15b FPG normiert, dass begünstigte Drittstaatenangehörige im Sinn des § 2 Absatz 4 Ziffer 11 (das heißt unter anderem Ehegatten von EWR-Bürgern) ein Recht auf Aufenthalt für den Zeitraum von drei Monaten, sowie einen Anspruch auf Erteilung eines Visums haben.18. Gegen diesen Bescheid wurde am 10.07.2017 Beschwerde eingebracht. Darin wird zunächst der Sachverhalt wiedergegeben und insbesondere ausgeführt, die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers sei rechtswidrig auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zitiert werden Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 27 der Freizügigkeitsrichtlinie dieser Richtlinie. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber in Paragraph 15 b, FPG normiert, dass begünstigte Drittstaatenangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4 Ziffer 11 (das heißt unter anderem Ehegatten von EWR-Bürgern) ein Recht auf Aufenthalt für den Zeitraum von drei Monaten, sowie einen Anspruch auf Erteilung eines Visums haben.

Zur Frage, wann eine qualifizierte Gefährdungslage im Sinn des Artikel 27 leg. cit. vorläge, gebe es eine umfangreiche Rechtsprechung des EUGH, die auch vom VwGH übernommen worden sei. Die Ausnahmen von der Freizügigkeit für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen seien eng auszulegen und sei die Gefahrenprognose nur auf Grund einer gesicherten Tatsachenbasis zu treffen. Der Beschwerdeführer stelle keinesfalls eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefährdung dar. Auch der Vorwurf der Schwarzarbeit in der Republik Kosovo sei nicht gerechtfertigt. Es sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer im elterlichen Betrieb ausgeholfen habe. Dies stelle weder ein kriminelles Verhalten dar, noch lasse sich daraus auf eine schädliche Neigung schließen.

20. Am 21.08.2017 wurde ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.20. Am 21.08.2017 wurde ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

21. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 07.09.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2017 zur GZ W161 2142666-2/4E wurde der Beschwerde gem. § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid neuerlich behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2017 zur GZ W161 2142666-2/4E wurde der Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid neuerlich behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, bei Ablehnung eines Antrages nach § 21 FPG wäre bereits im Spruch durch genaue Zitierung der herangezogenen Gesetzesstelle anzugeben, welche Versagungsgründe die Behörde für ihre Entscheidung heranziehe. Der vorliegende Bescheid habe sich neuerlich ausschließlich mit dem strafrechtlichen Vorleben des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt und sich mit der Frage, ob allenfalls noch andere Entsagungsgründe vorliegen nicht näher auseinandergesetzt. Darüber hinaus werde auch zu prüfen sein, ob der Antragsteller nicht gesetzlich Unterhaltspflichtig für sein Kind sei und ob und in welchem Ausmaß er dieser Verpflichtung nachkomme.Begründend wurde ausgeführt, bei Ablehnung eines Antrages nach Paragraph 21, FPG wäre bereits im Spruch durch genaue Zitierung der herangezogenen Gesetzesstelle anzugeben, welche Versagungsgründe die Behörde für ihre Entscheidung heranziehe. Der vorliegende Bescheid habe sich neuerlich ausschließlich mit dem strafrechtlichen Vorleben des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt und sich mit der Frage, ob allenfalls noch andere Entsagungsgründe vorliegen nicht näher auseinandergesetzt. Darüber hinaus werde auch zu prüfen sein, ob der Antragsteller nicht gesetzlich Unterhaltspflichtig für sein Kind sei und ob und in welchem Ausmaß er dieser Verpflichtung nachkomme.

23. Mit Schreiben vom 14.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt und dieser aufgefordert, folgende Unterlagen nachzureichen:

  • -Strichaufzählung
    Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für die Einreise, den Unterhalt und die Wiederausreise, sowie Nachweis der Herkunft dieser Mittel;

  • -Strichaufzählung
    Nachweis des Einkommens der Ehefrau in Österreich;

  • -Strichaufzählung
    Nachweis der Belastungen des Einkommens der Ehefrau in Österreich (Kredite, Mietzahlungen, Sorgepflichten, etc.);

  • -Strichaufzählung
    Nachweis der Zahlung von Unterhalt für das minderjährige Kind in Österreich.

24. Nach Fristerstreckung wurden vom Beschwerdeführer am 19.01.2018 eine Stellungnahme sowie Unterlagen vorgelegt. In der Stellungnahme wird ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über Barmittel in der Höhe von € 1.000,-. Da er über kein Konto im Kosovo verfüge, könnten diese Barmittel leider nicht eingezahlt werden, um einen Kontoauszug vorzulegen. Der Mandant könne die Barmittel gerne bei der Botschaft vorweisen. Diese Barmittel würden von finanziellen Unterstützungen seiner Ehefrau stammen. Seine Ehefrau besuche den Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen und stelle ihm daher auch finanzielle Mittel zur Verfügung, die der Beschwerdeführer, sobald es gegangen sei, zusammengespart habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei geringfügig beschäftigt und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. € 425,00. Dies entspreche inklusive den Sonderzahlungen einem Betrag von ca. € 495,00 monatlich. Daneben beziehe die Ehefrau noch Arbeitslosengeld in Höhe von € 33,28 täglich, was einen monatlichen Betrag von ca. € 998,00 entspreche. Insgesamt betrage das Einkommen von Frau XXXX monatlich ca. €24. Nach Fristerstreckung wurden vom Beschwerdeführer am 19.01.2018 eine Stellungnahme sowie Unterlagen vorgelegt. In der Stellungnahme wird ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über Barmittel in der Höhe von € 1.000,-. Da er über kein Konto im Kosovo verfüge, könnten diese Barmittel leider nicht eingezahlt werden, um einen Kontoauszug vorzulegen. Der Mandant könne die Barmittel gerne bei der Botschaft vorweisen. Diese Barmittel würden von finanziellen Unterstützungen seiner Ehefrau stammen. Seine Ehefrau besuche den Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen und stelle ihm daher auch finanzielle Mittel zur Verfügung, die der Beschwerdeführer, sobald es gegangen sei, zusammengespart habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei geringfügig beschäftigt und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. € 425,00. Dies entspreche inklusive den Sonderzahlungen einem Betrag von ca. € 495,00 monatlich. Daneben beziehe die Ehefrau noch Arbeitslosengeld in Höhe von € 33,28 täglich, was einen monatlichen Betrag von ca. € 998,00 entspreche. Insgesamt betrage das Einkommen von Frau römisch 40 monatlich ca. €

1.493,00. Sorgepflichten bestünden für das gemeinsame minderjährige Kind. Die Mietkosten für die Wohnung würden € 1.180,00 betragen und würden gleichteilig von der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, seinem Schwager und der Ehefrau getragen. Der Mietanteil der Ehefrau betrage somit € 393,00. Der Vollständigkeit halber sei nochmal darauf hingewiesen, dass für den Aufenthalt von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen die Sozialhilfe Richtsätze heranzuziehen seien. Mangels Leistungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage, Kindesunterhalt zu leisten.

Vorgelegt wurden eine Lohn/Gehaltsabrechnung betreffend XXXX vom Dezember 2017, ein Schreiben des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 15.12.2017 über Arbeitslosengeld-Schulung in Höhe von € 33,28 beginnend mit 01.01.2018, endend mit 16.03.2018, ein Mietvertrag, in welchem Frau XXXX als alleinige Mieterin einer Wohnung in Salzburg, XXXX aufscheint.Vorgelegt wurden eine Lohn/Gehaltsabrechnung betreffend römisch 40 vom Dezember 2017, ein Schreiben des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 15.12.2017 über Arbeitslosengeld-Schulung in Höhe von € 33,28 beginnend mit 01.01.2018, endend mit 16.03.2018, ein Mietvertrag, in welchem Frau römisch 40 als alleinige Mieterin einer Wohnung in Salzburg, römisch 40 aufscheint.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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