TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/17 W161 2142666-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2018
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Entscheidungsdatum

17.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §21 Abs2 Z2
FPG §21 Abs2 Z4
FPG §21 Abs2 Z5
FPG §21 Abs2 Z7

Spruch

W161 2142666-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 25.05.2018, ZI. KONS/1990/2018 auf Grund des Vorlageantrages vom 07.06.2018 über die Beschwerde von XXXX (geb. XXXX ), geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch Fatma ÖZDEMIR-BAGATAR, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 09.03.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 21 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 7 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und stellte erstmals am 27.05.2015 bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden: "ÖB XXXX ") einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C. Dieser Antrag wurde abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 04.08.2016 als unbegründet abgewiesen.

1.2. Am 25.08.2016 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D für eine einmalige Einreise. Im Formular wurde als derzeitige berufliche Tätigkeit arbeitslos, das geplante Ankunftsdatum mit 25.08.2016 angegeben. Als einladende Person wurde XXXX , wohnhaft in XXXX Salzburg angeführt. Die Reisekosten und Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Antragsteller selbst getragen werden.

Dem Antrag beiliegend brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Urkunden in Kopie, darunter eine Seite des Reisepasses des Beschwerdeführers mit der angegebenen Staatsangehörigkeit Kosovo, eine Seite des Reisepasses der XXXX mit der Staatsangehörigkeit Slowenien, einen Auszug aus dem Heiratseintrag über eine Eheschließung am XXXX , eine Anmeldebescheinigung für EWR und Schweizerbürger/innen gemäß § NAG ausgestellt am 09.04.2014, eine Urkunde des Gemeindegerichts XXXX in welcher bescheinigt wird, dass gegen den Beschwerdeführer kein strafrechtliches Verfahren laufe, ausgestellt am 12.08.2016, Lohn/Gehaltsabrechnungen betreffend XXXX , eine Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeld, ausgestellt für XXXX am 23.05.2016, eine Mitteilung des Finanzamtes Salzburg-Stadt über den Bezug der Familienbeihilfe durch XXXX , ein Mietvertrag, eine Einstellungszusage für XXXX einer Firma für Hausbetreuung und Gebäudereinigung, eine Geburtsurkunde über die Geburt des XXXX , geboren am XXXX , eine Haushaltsbescheinigung für den Beschwerdeführer ausgestellt am 14.04.2015 sowie eine Wohnsitzbescheinigung für den Beschwerdeführer, ausgestellt am 02.04.2015, in Vorlage.

2. In Folge wurde seitens der österreichischen Botschaft umgehend eine Konsultation mit dem Bundesministerium für Inneres durchgeführt. Diese wurde unter Hinweis auf die beiden "beträchtlichen Verurteilungen", die im Strafregister der Republik Österreich aufschienen, negativ beschieden.

3. Mit Schreiben vom 01.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Prüfung seines Antrages ergeben habe, dass im Hinblick auf die erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich Bedenken gegen die Erteilung eines Visums bestünden, wonach der Aufenthalt des Antragsstellers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Den Urteilen würden teils versuchte und teils vollendete schwere gewerbsmäßige Diebstähle zugrunde liegen, bei den Einbrüchen seien Gegenstände und Bargeld von enormen Wert erbeutet worden und werde die Tilgung voraussichtlich erst mit 04.06.2025 einsetzen. Da der Antragsteller bereits mehrmals und wiederholt die Gesetze der Republik Österreich missachtet habe, sei davon auszugehen, dass er bei einem weiteren Aufenthalt ebenfalls die Gesetze nicht respektieren werde. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Frist von einer Woche diese Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

4. Mit Schriftsatz vom 08.09.2016 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die im Spruch genannte Rechtsanwältin, eine Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, der Vorwurf, der Aufenthalt des Antragstellers würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder Gesundheit gefährden, sei unberechtigt. Im Übrigen handle es sich um einen Sachverhalt der unter die Freizügigkeitsrichtlinie falle und sei daher bei der Verweigerung der Einreise aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein wesentlich engerer Maßstab anzulegen, als im Visa-Kodex normiert. Die Gefahrenprognose sei nur aufgrund einer gesicherten Tatsachenbasis zu treffen und müsse angesichts der Gefahrenprognose eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen. Diesbezüglich seien die individuellen Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Verurteilungen bzw. Tathandlungen des Antragsstellers würden mittlerweile fast elf bzw. über sechs Jahre zurückliegen. Der Beschwerdeführer stelle keinesfalls eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich dar. Seine Lebensumstände hätten sich seit den beiden Verurteilungen verändern. Er sei mittlerweile verheiratet und habe auch einen Sohn. Er habe Verantwortung seiner Familie gegenüber. Unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs seit seinen Verurteilungen und seines rechtstreuen Verhaltens nach der Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter könne keine negative Gefährdungsprognose getroffen werden. Insbesondere lasse sich aus dem langen Zeitraum der seit den Verurteilungen vergangen sei und der seither bestehenden Unbescholtenheit eine Wiederholungsgefahr nicht erkennen. Es bestünden somit keine Gründe für die Verweigerung der Einreise und sei dem Antrag auf Erteilung eines Visums D stattzugeben.

5. Die Stellungnahme des Antragstellers wurde dem Bundesministerium für Inneres übermittelt und wurde die negative Bewertung des Antrages mit Mitteilung vom 13.09.2016 aufrechterhalten.

6. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 07.10.2016, wurde das beantragte Visum verweigert und als Entscheidungsbegründung angeführt, die eingebrachte Stellungnahme habe die vorgehaltenen Bedenken nicht zerstreuen können weil das Vorbringen ohne Beweismittel nicht als glaubwürdig habe angesehen werden können. Der Aufenthalt des Antragstellers würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Dies ergäbe sich aus den beiden Verurteilungen des Landesgerichtes XXXX und des Landesgerichtes XXXX . Diesen Urteilen würden teils versuchte und teils vollendete schwere, gewerbsmäßige Diebstähle zugrunde liegen, bei denen Gegenstände und Bargeld von enormen Wert erbeutet worden wären. Die Tilgung werde voraussichtlich erst mit 04.06.2025 einsetzen. Da der Antragsteller bereits mehrmals und wiederholt die Gesetze der Republik Österreich missachtet habe, sei davon auszugehen, dass er bei einem weiteren Aufenthalt ebenfalls die Gesetze nicht respektieren werde. Aus diesem Grund werde festgestellt, dass sein Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

7. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

8. In der Folge erging seitens der Österreichischen Botschaft XXXX mit Bescheid vom 23.11.2016, Zl. XXXX -ÖB/KONS/3686/2016, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

9. Am 06.12.2016 wurde bei der ÖB XXXX ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.,

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 16.12.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen, dies insbesondere unter Hinweis darauf, dass bereits der Antrag auf Ausstellung eines Visums D mangelhaft eingebracht worden sei, weiters ein Nachweis über einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz sowie über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt und die Wiederausreise vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden seien und unter Hinweis auf die Bestimmung des § 21 Absatz 2 Ziffer 10 FPG. Erst danach könne eine genaue Prüfung gemäß §§ 20 folgende FPG erfolgen.

12. Mit Schreiben vom 11.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt. Es möge ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular vorgelegt werden, weiters ein Nachweis zur Dauer und zum Zweck der Reise, ein Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, ein Nachweis über ausreichende eigene finanzielle Mittel für den Unterhalt und die Wiederausreise, sowie eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zur geplanten Arbeitsaufnahme in Österreich.

13. Am 18.04.2017 brachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Schriftsatz ein, in dem sie vorbrachte, die Ehefrau ihres Mandanten möchte eine elektronische Verpflichtungserklärung abgeben, ersuche diesbezüglich jedoch um Erstreckung der Frist. Es sei stets darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, nach seiner Einreise einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Absatz 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu stellen. Dieser Antrag sei innerhalb von vier Monaten, ab Einreise, zu stellen. Der Beschwerdeführer habe also keine Möglichkeit bereits vom Ausland aus eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG zu beantragen und benötige ein Einreisevisum. Der Beschwerdeführer habe eine Reisekrankenversicherung für einen Zeitraum von vier Monaten abgeschlossen und verfüge über Barmittel in Höhe von Euro 1.000,-, welche der Botschaft auf Wunsch vorgewiesen werden können. Für die Kosten während seines Aufenthaltes in Österreich komme die Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihren eigenen finanziellen Mitteln auf. Hinsichtlich der vorliegenden Einstellungszulage werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbstverständlich nur dann erfolgen werde, wenn dem Beschwerdeführer auf eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG erteilt werde. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltskarte bzw. nur mit dem Visum D sei vom Beschwerdeführer keinesfalls beabsichtigt. Die Einstellungszusage sei nur zum Nachweis dafür vorgelegt worden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin für die Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würden.

Gleichzeitig wurden folgende Urkunden in Kopie vorgelegt:

o) Bestätigung über eine Versicherung

o) Antragsformular für Erteilung eines Visums D, datiert mit 18.04.2017

o) Mitteilung der XXXX Gebietskrankenkasse an die Ehefrau des Beschwerdeführers über den Erhalt von Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 20,80 pro Tag vom 15.01.2016 bis 18.06.2017 sowie den Erhalt einer Beihilfe in Höhe von € 6,06 pro Tag vom 15.01.2016 bis 14.01.2017.

o) 2 Lohnzettel betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers für Jänner 2017 und Februar 2017 über Nettoeinkünfte von jeweils Euro 425,-.

14. Am 09.05.2017 wurde eine Verpflichtungserklärung vorgelegt. Verpflichtende ist die Ehefrau des Beschwerdeführers, Eingeladener ist XXXX . Als Nettoeinkommen der Verpflichtenden ist ein Betrag von 425 Euro angegeben. Weiters ist angeführt, diese würde Familienbeihilfe von monatlich Euro 170,20, Kinderbetreuungsgeld von täglich 20,80 bis 18.06.2017 erhalten.

15. Mit Schreiben vom 16.05.2017 wurde der Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme aufgefordert und ihm mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie von ihm beantragt, bestünden:

"Es wurde nicht der Nachweis erbracht, dass Sie ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts, als auch für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat haben. Die angegebenen Mittel reichen nicht aus. Ihre vorgebrachten Angaben entsprechen nicht Ihren sozialen bzw. wirtschaftlichen Lebensumständen.

Ihr Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Nähere Begründung: Im Strafregister der Republik Österreich, geführt von der Landespolizeidirektion Wien, scheinen zwei beträchtliche Verurteilungen auf. Sie wurden mit Urteil des LG XXXX , 25 Hv 138/2005l vom 07.10.2005 wegen §§ 127, 130 (1. Fall), 15, 197/1 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit: 3 Jahre, verurteilt. In diesem Fall des gewerbsmäßigen Diebstahls wurden Sie auch wegen Verleumdung verurteilt, da Sie zwei Polizeibeamte des Amtsmissbrauches verdächtigt hatten, obwohl Sie wussten, dass die Verdächtigungen falsch seien.

Weiters wurden Sie mit dem Urteil des LG XXXX , 11 Hv, 179/2009A vom 07.04.2010, wegen §§ 15/1, 127, 128 Abs. 1/4, 129/1, 129/2, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, Probezeit: 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.

Die Botschaft stellt fest, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, da beide Straftaten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Sie haben sich zuletzt nicht in Österreich aufgehalten und konnten somit Ihr Wohlverhalten nicht unter Beweis stellen, jedoch sind beide Straftaten vorwerfbar, da sie noch nicht getilgt sind.

Auch beim letzten Antrag auf Visum haben Sie im Rahmen der Antragstellung der Behörde gegenüber falsche Angaben zu Ihrer Berufstätigkeit gemacht, resp. Sind Sie der Schwarzarbeit in der Republik Kosovo, nachgegangen. Dies lässt nicht auf eine Besserung der schädlichen Neigung schließen.

Da Sie bereits mehrmals und wiederholt die Gesetze der Republik Österreich missachtet haben, ist davon auszugehen, dass Sie bei einem weiteren Aufenthalt ebenfalls die Gesetze nicht respektieren werden. Aus diesem Grund wird festgestellt, dass Ihr Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, darstellen würde."

16. Am 23.05.2017 langte eine Äußerung des Beschwerdeführers ein. Darin wird ausgeführt, der Ehefrau des Beschwerdeführers stehe ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.300 Euro netto zur Verfügung (ohne Berücksichtigung der Familienbeihilfe). Der Beschwerdeführer verfüge darüber hinaus über Euro 1.000,- Barmittel. Für den Zeitraum seines Aufenthalts in Österreich werde der Wohnraum von seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt. Die Mietkosten für die Wohnung betragen 1.180 Euro und würden gleichteilig von der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, seinem Schwager und der Ehefrau getragen. Die Wohnung habe vier Zimmer, sodass ein angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass für den Aufenthalt von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen die Sozialhilferichtsätze heranzuziehen seien. Bezüglich der strafrechtlichen Verurteilung werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom September 2016 hingewiesen.

17. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 14.06.2017 wurde das beantragte Visum gemäß § 21 FPG versagt.

18. Gegen diesen Bescheid wurde am 10.07.2017 Beschwerde eingebracht. Darin wird zunächst der Sachverhalt wiedergegeben und insbesondere ausgeführt, die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers sei rechtswidrig auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zitiert werden Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 27 der Freizügigkeitsrichtlinie dieser Richtlinie. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber in § 15b FPG normiert, dass begünstigte Drittstaatenangehörige im Sinn des § 2 Absatz 4 Ziffer 11 (das heißt unter anderem Ehegatten von EWR-Bürgern) ein Recht auf Aufenthalt für den Zeitraum von drei Monaten, sowie einen Anspruch auf Erteilung eines Visums haben.

Zur Frage, wann eine qualifizierte Gefährdungslage im Sinn des Artikel 27 leg. cit. vorläge, gebe es eine umfangreiche Rechtsprechung des EUGH, die auch vom VwGH übernommen worden sei. Die Ausnahmen von der Freizügigkeit für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen seien eng auszulegen und sei die Gefahrenprognose nur auf Grund einer gesicherten Tatsachenbasis zu treffen. Der Beschwerdeführer stelle keinesfalls eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefährdung dar. Auch der Vorwurf der Schwarzarbeit in der Republik Kosovo sei nicht gerechtfertigt. Es sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer im elterlichen Betrieb ausgeholfen habe. Dies stelle weder ein kriminelles Verhalten dar, noch lasse sich daraus auf eine schädliche Neigung schließen.

20. Am 21.08.2017 wurde ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

21. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 07.09.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2017 zur GZ W161 2142666-2/4E wurde der Beschwerde gem. § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid neuerlich behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, bei Ablehnung eines Antrages nach § 21 FPG wäre bereits im Spruch durch genaue Zitierung der herangezogenen Gesetzesstelle anzugeben, welche Versagungsgründe die Behörde für ihre Entscheidung heranziehe. Der vorliegende Bescheid habe sich neuerlich ausschließlich mit dem strafrechtlichen Vorleben des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt und sich mit der Frage, ob allenfalls noch andere Entsagungsgründe vorliegen nicht näher auseinandergesetzt. Darüber hinaus werde auch zu prüfen sein, ob der Antragsteller nicht gesetzlich Unterhaltspflichtig für sein Kind sei und ob und in welchem Ausmaß er dieser Verpflichtung nachkomme.

23. Mit Schreiben vom 14.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt und dieser aufgefordert, folgende Unterlagen nachzureichen:

-

Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für die Einreise, den Unterhalt und die Wiederausreise, sowie Nachweis der Herkunft dieser Mittel;

-

Nachweis des Einkommens der Ehefrau in Österreich;

-

Nachweis der Belastungen des Einkommens der Ehefrau in Österreich (Kredite, Mietzahlungen, Sorgepflichten, etc.);

-

Nachweis der Zahlung von Unterhalt für das minderjährige Kind in Österreich.

24. Nach Fristerstreckung wurden vom Beschwerdeführer am 19.01.2018 eine Stellungnahme sowie Unterlagen vorgelegt. In der Stellungnahme wird ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über Barmittel in der Höhe von € 1.000,-. Da er über kein Konto im Kosovo verfüge, könnten diese Barmittel leider nicht eingezahlt werden, um einen Kontoauszug vorzulegen. Der Mandant könne die Barmittel gerne bei der Botschaft vorweisen. Diese Barmittel würden von finanziellen Unterstützungen seiner Ehefrau stammen. Seine Ehefrau besuche den Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen und stelle ihm daher auch finanzielle Mittel zur Verfügung, die der Beschwerdeführer, sobald es gegangen sei, zusammengespart habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei geringfügig beschäftigt und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. € 425,00. Dies entspreche inklusive den Sonderzahlungen einem Betrag von ca. € 495,00 monatlich. Daneben beziehe die Ehefrau noch Arbeitslosengeld in Höhe von € 33,28 täglich, was einen monatlichen Betrag von ca. € 998,00 entspreche. Insgesamt betrage das Einkommen von Frau XXXX monatlich ca. €

1.493,00. Sorgepflichten bestünden für das gemeinsame minderjährige Kind. Die Mietkosten für die Wohnung würden € 1.180,00 betragen und würden gleichteilig von der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, seinem Schwager und der Ehefrau getragen. Der Mietanteil der Ehefrau betrage somit € 393,00. Der Vollständigkeit halber sei nochmal darauf hingewiesen, dass für den Aufenthalt von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen die Sozialhilfe Richtsätze heranzuziehen seien. Mangels Leistungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage, Kindesunterhalt zu leisten.

Vorgelegt wurden eine Lohn/Gehaltsabrechnung betreffend XXXX vom Dezember 2017, ein Schreiben des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 15.12.2017 über Arbeitslosengeld-Schulung in Höhe von € 33,28 beginnend mit 01.01.2018, endend mit 16.03.2018, ein Mietvertrag, in welchem Frau XXXX als alleinige Mieterin einer Wohnung in Salzburg, XXXX aufscheint.

25. Mit Schreiben vom 09.02.2018 wurde der Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme aufgefordert. Ihm wurde mitgeteilt, eine Prüfung habe ergeben, dass aufgrund des Österreichischen Fremdenpolizeigesetzes nachstehende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums wie beantragt bestehen würden:

"Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind in sich widersprüchlich. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers.

Nähere Begründung: Sie haben angegeben, über 1.000 EUR in bar zu verfügen. Die Mittel könnten nicht auf ein Konto eingezahlt werden, da Sie kein Konto im Kosovo hätten. Tatsächlich ist ein Konto aus Ihrem Antrag aus dem Jahr 2015 bekannt und nachgewiesen worden. Es wäre also tatsächlich möglich, den Betrag einzuzahlen, weswegen diese Angabe nicht glaubhaft ist.

Sie haben angegeben, keine Unterhaltszahlungen leisten zu können, da Sie kein Einkommen haben würden. Aus dem Vorantrag ging hervor, dass Sie einer Berufstätigkeit nachgehen, resp. Im mütterlichen Betrieb arbeiten und aus dieser Tätigkeit Ihr Vermögen gewonnen haben. Ihre Angaben sind widersprüchlich.

Es wurde nicht der Nachweis erbracht, dass Sie ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts, als auch für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat haben. Die angegebenen Mittel reichen nicht aus. Sonstiges: Das Einkommen Ihrer Ehefrau beträgt samt Zahlungen des Arbeitsmarktservice, die jedoch am 16.03.2018 enden, ca. EUR 1.493,-. Nach Abzug aller Verpflichtungen bleiben jedoch nur 523,- EUR übrig, dieser Betrag liegt unter dem Existenzminimum. Die finanziellen Mittel reichen aus diesem Grund nicht aus.

Sie haben angegeben, über 1.000 EUR in bar zu verfügen. Die Mittel könnten nicht auf ein Konto eingezahlt werden, da Sie kein Konto im Kosovo hätten. Tatsächlich ist ein Konto aus Ihrem Antrag aus dem Jahr 2015 bekannt und nachgewiesen worden. Es wäre also tatsächlich möglich, den Betrag einzuzahlen, weswegen diese Angabe nicht glaubhaft ist.

Es wurde festgestellt, dass Ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Nähere Begründung: Das Einkommen Ihrer Ehefrau beträgt samt Zahlungen des Arbeitsmarktservice, die jedoch am 16.03.2018 enden, ca. EUR 1.493,-. Nach Abzug aller Verpflichtungen bleiben jedoch nur 523,- EUR übrig, dieser Betrag liegt unter dem Existenzminimum. Die finanziellen Mittel reichen aus diesem Grund nicht aus. Es ist zu befürchten, dass Ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt.

Ihr Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden. Nähre Begründung: Im Strafregister der Republik Österreich, geführt von der Landespolizeidirektion Wien, scheinen zwei beträchtliche Verurteilungen auf: Sie wurden mit Urteil des LG XXXX 25 HV 138/2005I vom 07.10.2005 wegen §§ 127, 130 (1. Fall) 15, 197/1 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. In diesem Fall des gewerbsmäßigen Diebstahls wurden Sie auch wegen Verleumdung verurteilt, da Sie zwei Polizeibeamte des Amtsmissbrauches verdächtigt hatten, obwohl Sie wussten, dass die Verdächtigungen falsch seien.

Weiters wurden Sie mit dem Urteil des LG XXXX 11 HV 179/2009A vom 07.04.2010 wegen §§ 15/1, 127, 128 ABS 1/4, 129/1, 129/2, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.

Diesen Urteilen liegen teil versuchte und teils vollendete schwere, gewerbsmäßige Diebstähle zugrunde. Bei den Einbrüchen wurden Gegenstände und Bargeld von enormen Wert erbeutet.

Die Botschaft stellt fest, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, da beide Straftaten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Sie haben sich zuletzt nicht in Österreich aufgehalten und konnten somit Ihr Wohlverhalten nicht unter Beweis stellen, jedoch sind beide Straftaten vorwerfbar, da sie noch nicht getilgt sind.

Auch beim letzten Antrag auf Visum haben Sie im Rahmen der Antragstellung der Behörde gegenüber falsche Angaben zu Ihrer Berufstätigkeit gemacht, resp. Sind Sie der Schwarzarbeit in der Republik Kosovo nachgegangen. Dies lässt nicht auf eine Besserung der schädlichen Neigung schließen.

Da Sie bereits mehrmals wiederholt die Gesetze der Republik Österreich missachtet haben, ist davon auszugehen, dass Sie bei einem weiteren Aufenthalt ebenfalls die Gesetze nicht respektieren werden. Aus diesem Grund wird festgestellt, dass Ihr Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würde."

26. Mit Schreiben vom 28.02.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei richtig, dass er im Jahr 2015 über ein Konto verfügt habe. Da er dieses Konto seit 2015 jedoch nicht mehr genutzt habe, sei er davon ausgegangen, dass das Konto mittlerweile aufgelöst worden wäre. Eine Vorsprache bei der Bank habe jedoch ergeben, dass das Konto weiterhin genutzt werden könne. Der Beschwerdeführer habe daher die Einzahlung in Höhe von € 1.000,- auf das Konto veranlasst. Die bisher aufgelaufenen Kontogebühren seien allerdings abgebucht worden (dazu wurde vorgelegt ein Kontoauszug auf Albanisch ohne Übersetzung). Weiters wurde ausgeführt, hinsichtlich der Erwerbstätigkeit im elterlichen Betrieb sei bereits in den vorangegangenen Stellungnahmen darauf hingewiesen worden, dass die Tätigkeit dort schon seit einiger Zeit nicht mehr ausgeübt werde. Die Einnahmen seien schlichtweg nicht ausreichend. Die geschäftlichen Aktivitäten der Mutter seien derzeit viel zu gering. Auch in den Zeiträumen in der Vergangenheit, in denen der Beschwerdeführer (außerhalb des elterlichen Betriebes) beschäftigt gewesen wäre, sei sein Einkommen viel zu gering gewesen, als dass eine Leistungsfähigkeit angenommen werden könne. Das extrem niedrige Lohnniveau im Kosovo dürfte amtsbekannt sein. Richtig sei, dass das Einkommen der Ehefrau ca. € 1.493,- betrage. Die strafrechtlichen Verurteilungen, die immer wieder als Argument für eine Versagung des Visums vorgebracht werden, seien nicht stichhaltig. Diesbezüglich werde auf die Stellungnahme vom 08.09.2016 verwiesen. Der Vorwurf der Schwarzarbeit in der Republik Kosovo sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Es sei in den vorangegangenen Verfahren und im aktuellen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer im elterlichen Betrieb ausgeholfen habe. Diesbezügliche Nachweise würden der Botschaft vorliegen. Das Aushelfen im elterlichen Betrieb stelle weder ein kriminelles Verhalten dar, noch lasse sich daraus auf eine schädliche Neigung schließen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass bei dem Beschwerdeführer, unter Zugrundelegung des strengeren Maßstabes der Freizügigkeitsrichtlinie keinesfalls von einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen sei, die die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Eine Versagung des Visums aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei daher nicht möglich.

Vorgelegt wurden ein Mail, abgesendet von einem Callcenter, datiert an XXXX . Dieses Mail ist nicht übersetzt, nicht unterfertigt und weist keinerlei Merkmale auf, um einen Verfasser nachvollziehen zu können. Weiters ein nicht übersetzter offensichtlicher Kontoauszug.

27. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 09.03.2018 wurde die Erteilung des beantragten Visums gem. § 21 des Österreichischen Fremdenpolizeigesetzes versagt. Begründend wurde angeführt, der Antragsteller habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien in sich widersprüchlich. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers. Der Antragsteller habe angegeben, keine Unterhaltszahlungen leisten zu können, da er kein Einkommen habe. Aus dem Vorantrag sei hervorgegangen, dass dieser einer Berufstätigkeit nachgehe, respektive im mütterlichen Betrieb arbeite und aus dieser Tätigkeit sein Vermögen gewonnen habe, seine Angaben seien widersprüchlich.

Es sei weiters nicht der Nachweis erbracht worden, dass der Antragsteller ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts, als auch für die Rückkehr in seinem Herkunfts-oder Wohnsitzstaat habe. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen. Der Antragsteller habe angegeben, über € 1.000,- in bar zu verfügen. Nachdem bei Beantragung behauptet worden wäre, dass es kein Konto gäbe, sei dieses Konto nunmehr wieder aufgefunden worden, jedoch mit der Alteinzahlung. Selbst wenn ein Betrag von € 2.000,- vorliegen würde, wäre dieser nicht ausreichend, einen längerfristigen Aufenthalt zu finanzieren. Es sei festgestellt worden, dass der Aufenthalt des Antragstellers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Darüber hinaus würde der Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Im Strafregister der Republik Österreich würden zwei beträchtliche Verurteilungen aufscheinen, welchen teils versuchte und teils vollendete, schwere gewerbsmäßige Diebstähle zu Grunde lägen. Bei den Einbrüchen seien Gegenstände und Bargeld von enormen Wert erbeutet worden. Die Botschaft stelle fest, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, da beide Straftaten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Der Antragsteller habe sich zuletzt nicht in Österreich aufgehalten und somit sein Wohlverhalten nicht unter Beweis stellen können, jedoch seien beide Straftaten vorwerfbar, da sie noch nicht getilgt seien. Auch beim letzten Antrag auf Visum habe der Antragsteller im Rahmen der Antragstellung der Behörde gegenüber falsche Angaben zu seiner Berufstätigkeit gemacht, respektive sei er der Schwarzarbeit in der Republik Kosovo nachgegangen. Dies lasse nicht auf eine Besserung der schädlichen Neigung schließen. Da er bereits mehrmals und wiederholt die Gesetze der Republik missachtet habe, sei davon auszugehen, dass er bei einem weiteren Aufenthalt ebenfalls die Gesetze nicht respektieren werde.

28. Am 05.04.2018 langte bei der Österreichischen Botschaft XXXX eine mit 05.03.2018 datierte Beschwerde per E-Mail ein.

Darin wird zuerst der Sachverhalt wiedergegeben und ausgeführt gem. § 5 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie sei von Familienangehörigen von Unionsbürgern lediglich ein Einreisevisum zu fordern.

Gem. § 27 leg. cit dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seines Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Strafrechtliche Verurteilungen können ohne weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwertige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Vom Einzelfall losgelöste oder generalpräventive Begründungen seien nicht zulässig. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber im § 15b FPG normiert, dass begünstigte Drittstaatangehörige im Sinn des § 2 Abs. 14 Z 11 ein Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten sowie einen Anspruch auf Erteilung eines Visums haben. Der von der belangten Behörde geltend gemachte Abweisungsgrund, der Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, innere Sicherheit und öffentliche Gesundheit darstellen, sei unbegründet. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zweimal strafrechtlich verurteilt worden sei, jedoch würden die Verurteilungen bzw. Tathandlungen fast 12,5 bzw. acht Jahre zurückliegen. Der Beschwerdeführer stelle keinesfalls eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefährdung dar. Seine Lebensumstände hätten sich seit den beiden Verurteilungen verändert. Er sei mittlerweile verheiratet und habe auch einen Sohn. Er habe Verantwortung seiner Familie gegenüber. Unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs seit den Verurteilungen des Beschwerdeführers und seinem rechtstreuen Verhalten nach der Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigten könne keine negative Gefährdungsprognose getroffen werden. Zum Nachweis der angegebenen Barmittel in Höhe von € 1.000,- werde angeführt, der Beschwerdeführer habe entgegen der Behauptung der belangten Behörde nicht vorgebracht, dass er über ein Konto verfüge, auf dem sich immer noch € 1.000,- befänden. Die Barmittel in Höhe von € 1.000,- seien erst am 16.02.2018 eingezahlt worden. Auf dem Konto habe sich zuvor kein Geld befunden. Deshalb betrage der Kontostand nach der Einzahlung am 16.02.2018 auch nur €

1.000,-. Hinsichtlich der finanziellen Situation wurden die Einkommensnachweise der Ehefrau der Beschwerdeführerin (gemeint offenbar des Beschwerdeführers) vorgelegt. Völlig außer Acht gelassen werde im Übrigen, dass eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung in XXXX vorgelegt worden sei.

29. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2018 wurde die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Darin wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer scheine im Strafregister der Republik Österreich mit zwei beträchtlichen Verurteilungen auf. Diesen Urteilen lägen teils versuchte und teils vollendete schwere gewerbsmäßige Diebstähle zu Grunde. Bei den Einbrüchen seien Gegenstände und Bargeld von qualifiziertem Wert erbeutet worden. In einem Fall sei auch eine Verurteilung wegen Verleumdung erfolgt, da der Antragsteller zwei Polizeibeamte des Amtsmissbrauches verdächtigt hätte, obwohl er gewusst habe, dass die Verdächtigungen falsch seien. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, da beide verurteilte Straftaten auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinn des § 71 StGB und des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 beruhen. Der Beschwerdeführer habe bereits zwei Jahre, nachdem ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei, und zwei Jahre, bevor ihm diese aberkannt worden sei und er ausgereist sei, gegen fundamentale Grundsätze der Österreichischen Rechtsordnung verstoßen. Eine Tilgung werde voraussichtlich am 04.06.2025 eintreten. Die Beschwerde vermöge nicht aufzuzeigen, aufgrund welcher konkreten Umstände ein Gesinnungswandel eingetreten sei bzw. sich das aus der Art und Schwere der herangezogenen Straftaten ergebende Persönlichkeitsbild derart geändert habe, dass eine Änderung der Gefährdungsannahme gerechtfertigt wäre. Gegen einen solchen Gesinnungswandel spreche auch, wenn der Beschwerdeführer beim letzten Antrag auf Ausstellung eines Visums im Rahmen der Antragstellung der Behörde gegenüber falsche Angaben zu seiner Berufstätigkeit gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich angegeben, als Kellner und Koch im Kosovo zu arbeiten. Nach Aufforderung der Arbeitsunterlagen durch die belangte Behörde sei plötzlich angegeben worden, dass er nunmehr im elterlichen Betrieb arbeiten würde. Dieser beschäftige sich allerdings nicht mit Gastronomie, sondern mit Verkauf von Haushaltswaren (siehe Vorantrag). Es könne damit bestenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer der Schwarzarbeit in der Republik Kosovo nachgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe die anschließende Zeit im Kosovo weder genutzt, um eine Berufsausbildung zu machen, um seine Voraussetzungen zur Erlangung einer legalen Erwerbstätigkeit zu verbessern, noch habe er dort eine sonstige reguläre Beschäftigung aufgenommen. Auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreite, bleibe vielmehr weiterhin im Dunkeln. Die belangte Behörde sei zurecht davon ausgegangen, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet würde. Es liege aber auch der Versagungsgrund des § 21 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 vor. Wenn der Beschwerdeführer erneut angebe, über genügend finanzielle Mittel zu verfügen, so vermöge dies nicht zu überzeugen. Nach Abzug der Belastungen liege das Einkommen der Ehefrau unter dem Existenzminimum und könne daraus sicher nicht der Unterhalt auch für den Ehegatten bestritten werden. Wie bereits oben ausgeführt, erziele die Ehefrau samt Zahlungen des Arbeitsmarktservice, welche jedoch am 16.03.2018 geendet haben, ein Einkommen von ca. €

1.493,00. Nach Abzug aller Verpflichtungen verblieben ihr € 523,00. Dieser Betrag liege weit unter dem Existenzminimum, weswegen die finanziellen Mittel als nicht ausreichend erachtet werden. Der vom Beschwerdeführer häufig behauptete Umstand, dass die Wohnungsmiete von mehreren Personen bezahlt würde, könne nicht berücksichtigt werden, da einerseits die Ehefrau als alleinige Person im Mietvertrag als Mieterin angeführt werde, andererseits auch keine anderen Unterlagen beigebracht worden wären, um diese Angaben zu untermauern. Die angeblich vorliegenden € 1.000,- seien nach erster Behauptung nur in bar vorhanden gewesen und hätten nicht eingezahlt werden können, nach einer weiteren Behauptung habe sich plötzlich ein Konto gefunden, welches aber nie nachgewiesen worden wäre. Zudem werden die als Nachweis des Vorhandenseins finanzieller Mittel behaupteten € 1.000,- als gesetzlicher Unterhalt des Beschwerdeführers gegenüber dem minderjährigen Sohn gemäß im Sinn der §§ 140 ff ABGB heranzuziehen sein und somit für die Bestreitung der Kosten des Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht zur Verfügung stehen. Wenn in der Beschwerde betont werde, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, Kindesunterhalt zu leisten, so werde angemerkt, dass er seit der Geburt des Kindes bis dato keinerlei Unterhaltsleistung an sein Kind behauptet oder nachgewiesen habe. Auch eine Mithilfe im elterlichen Betrieb führe aber zu einem (fiktiven) Einkommen. Einer laut Beschwerde behaupteten dreißigprozentigen Erwerbslosenquote im Kosovo, welche seine nicht erfüllte Unterhaltspflicht rechtfertigen soll, stehe jedoch eine siebzigprozentige Erwerbstätigenquote gegenüber und werde in der Beschwerde nicht einmal behauptet, dass sich der Beschwerdeführer (erfolglos) um einen Arbeitsplatz bemüht hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt im Sinn des § 21 Abs. 2 Z 4 FPG verfüge. Bei diesem Ergebnis könne es auch dahingestellt bleiben, ob zusätzlich der Versagungsgrund des § 21 Abs. 2 Z 5 FPG in Frage komme. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dazutun.

30. Am 07.06.2018 wurde ein Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG eingebracht.

31. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.07.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag zum Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus dem Kosovo, stellte am 27.05.2015 bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 20 Kalendertagen in Österreich und gab als Zweck den Besuch seiner Ehefrau und seines Sohnes an. Er gab an bei der Firma XXXX angestellt zu sein.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der ÖB XXXX vom 27.11.2015 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2016 zur GZ W205 2121016-1/2E als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 25.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft XXXX unter Anschluss zahlreicher Urkunden einen Antrag auf Erteilung eines für eine einmalige Einreise berechtigenden Visums D. Im Formular gab der Beschwerdeführer bei Zweck der Reise und Dauer des geplanten Aufenthalts jeweils "D-Visum" an. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit "arbeitslos" ausgefüllt. Diesen Antrag legte er nach Aufforderung zur Verbesserung am 18.04.2017 neuerlich vor.

Beantragt wird nunmehr die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Visum D). Als Zweck der Reise wird "Besuch der Ehefrau und Kind und Antragstellung gemäß § 54 NAG" genannt. Beantragt wird eine einmalige Einreise, die Dauer des geplanten Aufenthalts ist mit vier Monaten angegeben. Die Reisekosten und Lebenshaltungskosten während des Aufenthaltes des Antragstellers würden vom Antragsteller selbst sowie von anderer Seite (Ehefrau XXXX ) getragen. Als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden beim Antragsteller Bargeld, bei der Ehefrau "Freie Unterkunft, Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts, im Voraus bezahlte Beförderung" angeführt.

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2003 als unbegleiteter, minderjähriger Flüchtling nach Österreich eingereist und wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis August 2011 erteilt. Im Jahr 2011 wurde der subsidiäre Schutz aberkannt. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer zwei Mal einschlägig straffällig.

Mit Urteil des LG XXXX vom 07.10.2005 zu AZ 25 Hv 138/05i wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1 Fall und 15 StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstraße im Ausmaß von acht Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Urteil des LG XXXX vom 07.04.2010 zu AZ 11 Hv 179/09a erfolgte eine neuerliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 und 15 StGB. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, hiervon wurde gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil im Ausmaß von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Eine Tilgung dieser beiden Verurteilungen wird voraussichtlich am 04.06.2025 erfolgen.

Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX in XXXX die slowakische Staatsangehörige XXXX . Laut Geburtsurkunde des Standesamtsverbands in XXXX ist der Beschwerdeführer als Vater des am XXXX geborenen XXXX eingetragen.

Für die Ehegattin des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Kindes XXXX wurde am 09.04.2014 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellt. Sie bezog zuletzt von 01.01.2018 bis 16.03.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von € 33,28 tgl. Zusätzlich war sie geringfügig beschäftigt mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von ca. € 425,00. Weiters erhielt sie Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 20,80 pro Tag vom 15.01.2016 bis 18.06.2017 sowie eine Beihilfe in Höhe von € 6,06 pro Tag vom 15.01.2016 bis 14.01.2017. Sie bezieht auch Familienbeihilfe von monatlich € 170,20.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist alleinige Mieterin eines Mietobjektes in XXXX , XXXX . Die monatliche Miete, inklusive Betriebskosten, beträgt € 970,00.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft XXXX , aus den beigeschafften Urteilen des LG XXXX und des LG XXXX und aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden sowie aus dem beigeschafften Akt der ÖB XXXX zum Antrag vom 27.05.2015 und wurden auch von Seiten der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 57/2018, lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Im Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs.1 Z.9 sind Art. 9 Abs.1 erster Satz und Art. 14 Abs.6 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs.4 Z.13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z. 13a) ist Art. 23 Abs.1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Bestimmungen zur Visumpflicht

Form und Wirkung der Visa D

§ 20. (1) Visa D werden erteilt als

1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Visum aus humanitären Gründen;

3. Visum zu Erwerbszwecken;

4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7. Visum zur Wiedereinreise.

8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

9. Visum für Saisoniers.

10. Visum für Praktikanten.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berech

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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