Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W241 2180459-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2018, Zahl 1097354707/180543637/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2018, Zahl 1097354707/180543637/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 28.11.2015 einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 28.11.2015 einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG), ein.
1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 15.11.2017 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 15.11.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 21.03.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
1.4. Mit Schreiben vom 12.06.2018 wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung eines Einreiseverbotes gewährt.
1.5. In einer Stellungnahme vom 21.06.2018 gab der BF an, nicht ausreiseiwillig zu sein. Er beabsichtige, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Im Übrigen wiederholte der BF sein Fluchtvorbringen und legte dazu diverse Unterlagen vor.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG einen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung des BF in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG einen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG eine Abschiebung des BF in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
Zum Einreiseverbot wurde begründend ausgeführt, dass entsprechend der Rückführungsrichtlinie die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu prüfen sei, da der BF seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei. Dieses Fehlverhalten sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Die Verhaltensweise des BF lasse auch keine positive Zukunftsprognose zu. Zudem falle der BF in den Geltungsbereich des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, da er den Besitz von Unterhaltsmitteln nicht nachweisen könne und ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand lebe.Zum Einreiseverbot wurde begründend ausgeführt, dass entsprechend der Rückführungsrichtlinie die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu prüfen sei, da der BF seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei. Dieses Fehlverhalten sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Die Verhaltensweise des BF lasse auch keine positive Zukunftsprognose zu. Zudem falle der BF in den Geltungsbereich des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, da er den Besitz von Unterhaltsmitteln nicht nachweisen könne und ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand lebe.
1.7. Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz vom 20.07.2018 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Zu den Spruchpunkten II. und III. wurde vorgebracht, dass die Behörde den rechtsstaatlichen Erfordernissen nicht genüge getan habe, weil sie lediglich auf die Feststellungen des Asylbescheids (gemeint wohl: Erkenntnis des BVwG) vom 21.03.2018 verwiesen habe. Zum Einreiseverbot wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot nur für die Fälle vorsieht, in denen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, wofür gegenständlich kein Anlass gegeben sei, weil kein erneuter Asylantrag oder sonstiger Antrag nach dem AsylG oder NAG eingebracht worden wäre, der eine Rückkehrentscheidung erfordert hätte. Die Behörde habe keine konkrete Gefährdungsprognose unter Zugrundelegung des Gesamtfehlverhaltens oder eine Begründung der Dauer des Einreisverbotes vorgenommen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF über keine Reisedokumente verfüge und die Rückkehrentscheidung erst seit kurzer Zeit bestehe. Eine Entscheidung des VwGH über den Antrag auf Verfahrenshilfe sei noch ausständig. Der VwGH könne der Revision noch die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wodurch die Rückkehrentscheidung materiell nicht rechtskräftig wäre. Aus diesen Grund seien die erlassene Rückkehrentscheidung, das Einreiseverbot, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise insgesamt rechtswidrig und daher ersatzlos zu beheben. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.1.7. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz vom 20.07.2018 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. wurde vorgebracht, dass die Behörde den rechtsstaatlichen Erfordernissen nicht genüge getan habe, weil sie lediglich auf die Feststellungen des Asylbescheids (gemeint wohl: Erkenntnis des BVwG) vom 21.03.2018 verwiesen habe. Zum Einreiseverbot wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot nur für die Fälle vorsieht, in denen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, wofür gegenständlich kein Anlass gegeben sei, weil kein erneuter Asylantrag oder sonstiger Antrag nach dem AsylG oder NAG eingebracht worden wäre, der eine Rückkehrentscheidung erfordert hätte. Die Behörde habe keine konkrete Gefährdungsprognose unter Zugrundelegung des Gesamtfehlverhaltens oder eine Begründung der Dauer des Einreisverbotes vorgenommen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF über keine Reisedokumente verfüge und die Rückkehrentscheidung erst seit kurzer Zeit bestehe. Eine Entscheidung des VwGH über den Antrag auf Verfahrenshilfe sei noch ausständig. Der VwGH könne der Revision noch die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wodurch die Rückkehrentscheidung materiell nicht rechtskräftig wäre. Aus diesen Grund seien die erlassene Rückkehrentscheidung, das Einreiseverbot, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise insgesamt rechtswidrig und daher ersatzlos zu beheben. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
1.8. Die Beschwerde wurde am 26.07.2018 dem BVwG vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.11.2015 wurde mit Bescheid vom 15.11.2017 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.11.2015 wurde mit Bescheid vom 15.11.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2018 als unbegründet abgewiesen.
Der BF erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf. Er ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2018, L519 2180459-1.
Die Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof ergibt sich aus der diesbezüglichen Aktenanforderung des Verfassungsgerichtshofs, die im elektronischen Verfahrensakt des BVwG aufscheint.
Der unrechtmäßige Aufenthalt des BF ergibt sich aus der rechtskräftigen Abweisung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.11.2017, in dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsicht in das Strafregister durch das BVwG vom 11.09.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (befristetes Einreiseverbot):3.1. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (befristetes Einreiseverbot):
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3,, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:
"Rückkehrentscheidung
§ 52 (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52, (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
...
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
...
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertret