Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L510 2201854-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, AsylG 2005 idgF, § 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 2 Z. 2 u. Abs. 9, 46 FPG idgF, §§ 55, 53 Abs. 1 u. 3 Z. 1 FPG idgF, § 13 Abs. 2 AsylG idgF, § 18 BFA-VG idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57,, AsylG 2005 idgF, Paragraph 10, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46, FPG idgF, Paragraphen 55, 53, Absatz eins, u. 3 Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 13, Absatz 2, AsylG idgF, Paragraph 18, BFA-VG idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 14.03.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus XXXX stammt.Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus römisch 40 stammt.
Anlässlich der Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die bP zum Fluchtgrund an, dass sie seit 2007 als Soldat bei der Armee gewesen und durch eine Autobombe am linken Bein verletzt worden sei. Sie habe die Behandlung ihrer Verletzung selber bezahlen müssen. Sie habe heute noch Narben und Schmerzen. Es sei nicht mehr sicher genug gewesen und habe sie die Armee nicht verlassen können, da ein Ausstieg unmöglich sei. Also sei sie geflohen. Bei einer Rückkehr würde sie sicher strafrechtlich verfolgt werden.
Zur Fluchtroute führte sie aus, dass sie mittels Flugzeug in die Türkei und in weiterer Folge mittels Schlauchboot nach Griechenland gereist sei. Dort sei sie aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie habe sich einen Schlepper organisiert und sei mittels LKW nach Österreich gebracht worden.
Zu Griechenland legte sie dar, dass sie dort nicht hin wolle, sie habe dort auch nicht um Asyl angesucht.
Weiter führte sie aus, dass sie noch nie einen Reisepass gehabt habe.
Am 16.03.2017 erhielt das BFA eine Meldung, wonach die bP am 15.03.2017 in das PAZ XXXX wegen §§ 28a Abs. 1 SMG eingeliefert wurde und über den Beginn der Untersuchungshaft.Am 16.03.2017 erhielt das BFA eine Meldung, wonach die bP am 15.03.2017 in das PAZ römisch 40 wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, SMG eingeliefert wurde und über den Beginn der Untersuchungshaft.
Die niederschriftliche Einvernahme der bP bei der JA XXXX am 17.08.2017 gestaltete sich wie folgt:Die niederschriftliche Einvernahme der bP bei der JA römisch 40 am 17.08.2017 gestaltete sich wie folgt:
"...
"F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: arabisch
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?
A.: Ja.
F. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
A. Ja.
F. Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
A. Ich habe Probleme mit den Mandeln und hab Fieber, aber ich bekam Medikamente gestern, heute geht es mir besser.
F. Sind Sie anwaltlich vertreten?
A. Ja, ich habe einen Rechtsanwalt, Dr. Mauhart. Nachgefragt wie ich meinen Rechtsanwalt bezahle, gebe ich an, ich bekomme auch von zuhause aus dem Irak Unterstützung.
F: Wie haben Sie so viel Geld gespart?
A: Ich habe ca 1.200 bis 1.300 USD von meinem Gehalt, als ich von November 2007 bis 2015 Soldat war. So hab ich mir das Geld gespart.
F: Waren Sie mit 16 Jahren schon beim Militär?
A: Ich war 17 Jahre. Ich bin 2008 zum Militär gekommen.
F: Was haben Sie beim Militär gemacht?
A: Zuerst war ich Soldat in der Stadt XXXX. Dort war ich zum Schutz des XXXX zuständig. Damals war XXXX irakischer Ministerpräsident. Dies machte ich ca 3 Y2 Jahre. Dann wurde ich zur XXXX verlegt. Ich war bei den Straßenkontrollen im XXXX - Gebiet in Bagdad. Dort diente ich 5 Monate lang. Im Jahr 2011, im November oder Dezember, gab es zahlreiche Bombendetonationen, es waren Autobomben. Ich und zahlreiche meiner Kollegen wurden verletzt. Es gab auch sehr viele tote und verletzte Zivilisten. Dann war ich im Spital, mein Krankenstand dauerte 5 Monate. Danach kehrte ich wieder zu meiner Dienststelle zurück, ich habe mich ja freiwillig für 15 Jahre verpflichtet. Es war eine Umorganisation beim Heer, ich kehrte dann zum XXXX in Bagdad zurück und machte dort Fahrzeugkontrollen. Anschließend begannen Unruhen in Basra und Anwar, ich wurde verlegt nach XXXX. Das ist ein Kampfgebiet und ich habe viele meiner Kameraden verloren. Zwei meiner Freunde wurden durch Bombenexplosionen getötet.A: Zuerst war ich Soldat in der Stadt römisch 40 . Dort war ich zum Schutz des römisch 40 zuständig. Damals war römisch 40 irakischer Ministerpräsident. Dies machte ich ca 3 Y2 Jahre. Dann wurde ich zur römisch 40 verlegt. Ich war bei den Straßenkontrollen im römisch 40 - Gebiet in Bagdad. Dort diente ich 5 Monate lang. Im Jahr 2011, im November oder Dezember, gab es zahlreiche Bombendetonationen, es waren Autobomben. Ich und zahlreiche meiner Kollegen wurden verletzt. Es gab auch sehr viele tote und verletzte Zivilisten. Dann war ich im Spital, mein Krankenstand dauerte 5 Monate. Danach kehrte ich wieder zu meiner Dienststelle zurück, ich habe mich ja freiwillig für 15 Jahre verpflichtet. Es war eine Umorganisation beim Heer, ich kehrte dann zum römisch 40 in Bagdad zurück und machte dort Fahrzeugkontrollen. Anschließend begannen Unruhen in Basra und Anwar, ich wurde verlegt nach römisch 40 . Das ist ein Kampfgebiet und ich habe viele meiner Kameraden verloren. Zwei meiner Freunde wurden durch Bombenexplosionen getötet.
Ich wollte dann nicht mehr kämpfen, meine Vorgesetzten sagten mir, Befehl ist Befehl. Ich wurde bestraft und wurde für 25 Tage bis 1 Monat in den Arrest verlegt.
F: Warum haben Sie sich überhaupt für den Militärdienst beworben?
A: Ich wollte Geld verdienen, ich habe Arbeit gesucht.
F: Wenn man Soldat ist weiß man doch dass man notfalls auch Mann gegen Mann kämpfen muss?
A: Ja, es gibt Sachen die man nicht vereinbaren kann mit seinem Gewissen, zum Beispiel auf Zivilisten schießen kann nicht jeder. Zivilisten haben ja nichts getan.
F: Was wollten Sie tun nach den 15 Jahren beim Militär?
A: Danach Familie gründen, heiraten, ein Geschäft aufmachen, ich habe in der Zwischenzeit Geld gesammelt. Ich kann das so wie mein Vater als XXXX arbeiten.A: Danach Familie gründen, heiraten, ein Geschäft aufmachen, ich habe in der Zwischenzeit Geld gesammelt. Ich kann das so wie mein Vater als römisch 40 arbeiten.
An dieser Stelle wird die Einvernahme unterbrochen, da der Einvernahmeraum der JA XXXX ab 10:00 Uhr für eine andere Einvernahme reserviert wurde.An dieser Stelle wird die Einvernahme unterbrochen, da der Einvernahmeraum der JA römisch 40 ab 10:00 Uhr für eine andere Einvernahme reserviert wurde.
F.: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?
A.: Ja.
Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. noch etwas zu ergänzen ist.
F: Wurde alles korrekt und vollständig rückübersetzt?
A: Ja.
..."
Am 04.09.2017 langte das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, beim BFA ein, wonach die bP wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 2, Abs. 4 Z. 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, teils Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde.Am 04.09.2017 langte das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , beim BFA ein, wonach die bP wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, teils Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde.
Am 17.10.2017 langte ein weiterer Abschlussbericht des LKA XXXX, an die StA XXXX wegen Verdacht der Begehung nach dem Suchtmittelgesetz und der kriminellen Vereinigung durch die bP ein.Am 17.10.2017 langte ein weiterer Abschlussbericht des LKA römisch 40 , an die StA römisch 40 wegen Verdacht der Begehung nach dem Suchtmittelgesetz und der kriminellen Vereinigung durch die bP ein.