Entscheidungsdatum
02.10.2018Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W220 1409224-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. 499232804-161034906, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. 499232804-161034906, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste am 11.09.2009 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, Zl. 09 11.030-BAT, bezüglich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste am 11.09.2009 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, Zl. 09 11.030-BAT, bezüglich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.07.2010, Zl. C16 409.224-1/2009/3E, abgewiesen.
2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 12.11.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 iVm Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Gem. § 55 Abs. 1 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheids festgelegt.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 12.11.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Gem. Paragraph 55, Absatz eins, 2 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheids festgelegt.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des UVS Wien vom 11.04.2012, Zl. UVS-FRG/62/13972/2011-22 gem. § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des UVS Wien vom 11.04.2012, Zl. UVS-FRG/62/13972/2011-22 gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.09.2012, Zl. 2012/18/0076, wurde die Behandlung der gegen den Berufungsbescheid des UVS erhobenen Beschwerde abgelehnt.
3. Am 28.01.2015 stellte der Beschwerdeführer einen (ersten) Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.3. Am 28.01.2015 stellte der Beschwerdeführer einen (ersten) Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2015, Zl. 499232804-150103554, gem. § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2015, Zl. 499232804-150103554, gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
4. Am 05.08.2015 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015, Zl. 499232804-151045927, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.08.2015 auf Verkürzung/Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 12.11.2011, Zahl III-1281134/FrB/11, erlassenen Einreiseverbots gemäß § 60 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 78 AVG habe der Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Die Zahlungsfrist betrage vier Wochen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015, Zl. 499232804-151045927, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.08.2015 auf Verkürzung/Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 12.11.2011, Zahl III-1281134/FrB/11, erlassenen Einreiseverbots gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 78, AVG habe der Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Die Zahlungsfrist betrage vier Wochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. zusammengefasst aus, dass es gemäß § 60 Abs. 1 AsylG ein Einreiseverbot auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben könne, wenn dieser das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und die fristgerechte Ausreise nachgewiesen habe. Daraus folgerte die belangte Behörde, dass die Voraussetzung für die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbots somit das fristgerechte Verlassen Österreichs sei (Hervorhebungen im Original). Der Beschwerdeführer sei der Ausreise nie nachgekommen, womit er die Voraussetzung gem. § 60 Abs. 1 FPG nicht erfülle. Der Beschwerdeführer habe der Behörde keine Bestätigung über die Ausreise vorgelegt, was bedeute, dass das Gültigkeitsende seines Einreiseverbots noch nicht festgesetzt worden wäre. Der Antrag des Beschwerdeführers sei somit gem. § 60 Abs. 1 FPG "zurückzuverweisen". Spruchpunkt II. begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Erlass des gegenständlichen Bescheides im Privatinteresse des Beschwerdeführers liege.In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. zusammengefasst aus, dass es gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG ein Einreiseverbot auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben könne, wenn dieser das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und die fristgerechte Ausreise nachgewiesen habe. Daraus folgerte die belangte Behörde, dass die Voraussetzung für die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbots somit das fristgerechte Verlassen Österreichs sei (Hervorhebungen im Original). Der Beschwerdeführer sei der Ausreise nie nachgekommen, womit er die Voraussetzung gem. Paragraph 60, Absatz eins, FPG nicht erfülle. Der Beschwerdeführer habe der Behörde keine Bestätigung über die Ausreise vorgelegt, was bedeute, dass das Gültigkeitsende seines Einreiseverbots noch nicht festgesetzt worden wäre. Der Antrag des Beschwerdeführers sei somit gem. Paragraph 60, Absatz eins, FPG "zurückzuverweisen". Spruchpunkt römisch zwei. begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Erlass des gegenständlichen Bescheides im Privatinteresse des Beschwerdeführers liege.
Gegen diesen am 25.11.2015 zugestellten Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (vgl. dazu W220 1409224-2).Gegen diesen am 25.11.2015 zugestellten Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vergleiche dazu W220 1409224-2).
5. Am 26.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten (den gegenständlichen) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.5. Am 26.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten (den gegenständlichen) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
Mit Verfahrensanordnung vom 05.10.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass bei Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments im Original binnen gesetzter Frist "das Verfahren" zurückzuweisen sei.
Am 19.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen "Zusatzantrag" gem. § 4 AsylG-DV zur Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses.Am 19.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen "Zusatzantrag" gem. Paragraph 4, AsylG-DV zur Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. 499232804-161034906 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 60 Abs. 1 AsylG idgF zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gem. § 60 AsylG nicht erfülle. Allein die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bestehe, schließe ihn von der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus. Auf sein Privat- und Familienleben sei daher nicht einzugehen und da eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gem. § 59 Abs. 5 FPG der Erlass einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig. Überdies erübrige sich die Entscheidung über den Heilungsantrag, da der Beschwerdeführer von vornherein gem. § 60 AsylG von der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. 499232804-161034906 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 60, Absatz eins, AsylG idgF zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 60, AsylG nicht erfülle. Allein die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bestehe, schließe ihn von der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus. Auf sein Privat- und Familienleben sei daher nicht einzugehen und da eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gem. Paragraph 59, Absatz 5, FPG der Erlass einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig. Überdies erübrige sich die Entscheidung über den Heilungsantrag, da der Beschwerdeführer von vornherein gem. Paragraph 60, AsylG von der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen sei.
Gegen diesen am 23.11.2016 zugestellten Bescheid wurde am 07.12.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I.1. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins.1. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Die Feststellungen sowie der im Verfahrensgang zusammengefasste Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
2. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.g.F., geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
1.2. Soweit die Beschwerde den Bescheidcharakter des angefochtenen Bescheids anzweifelt, weil nicht ersichtlich sei, "welche Stelle den Bescheid erlassen" hat und "weder Regionaldirektion, noch Anschrift" genannt würden, kann dem nicht beigetreten werden, da der angefochtene Bescheid die wesentlichen (konstitutiven) Bescheidmerkmale enthält und die unterlassene Nennung der Adressdaten und Bezeichnung der Regionaldirektion nicht schadet.
Zu Spruchteil A):
2.1. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:2.1. Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.