TE Vfgh Beschluss 1997/6/25 B1170/97

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Vlbg GrünzonenV. LGBl 8/1977 §2
Vlbg RaumplanungsG §7
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Grundeigentümers gegen die Versagung einer von der Gemeinde beantragten Ausnahmebewilligung nach der Vlbg GrünzonenV mangels Legitimation; Anordnungen der Vlbg GrünzonenV lediglich an die Gemeinde gerichtet; keine Parteistellung des Grundeigentümers im Ausnahmebewilligungsverfahren

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 28. März 1997, ZVIIa-310.30, wurde die von der Gemeinde Gaißau beantragte Bewilligung einer Ausnahme nach §2 Abs3 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl. Nr. 8/1977, (im folgenden: Grünzonenverordnung), für das GST-NR 469, KG Gaißau, gemäß §7 Abs2 Vorarlberger Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 39/1996, versagt. Dieser Bescheid, der ausschließlich an die Gemeinde Gaißau gerichtet war und nur dieser zugestellt wurde, wurde vom Beschwerdeführer, der Eigentümer des GST-NR 469, KG Gaißau, ist und der den genannten Bescheid von der Gemeinde Gaißau laut Ausführungen in der Beschwerde am 9. April 1997 übermittelt erhalten hat, mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 28. März 1997, ZVIIa-310.30, wurde die von der Gemeinde Gaißau beantragte Bewilligung einer Ausnahme nach §2 Abs3 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1977,, (im folgenden: Grünzonenverordnung), für das GST-NR 469, KG Gaißau, gemäß §7 Abs2 Vorarlberger Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1996,, versagt. Dieser Bescheid, der ausschließlich an die Gemeinde Gaißau gerichtet war und nur dieser zugestellt wurde, wurde vom Beschwerdeführer, der Eigentümer des GST-NR 469, KG Gaißau, ist und der den genannten Bescheid von der Gemeinde Gaißau laut Ausführungen in der Beschwerde am 9. April 1997 übermittelt erhalten hat, mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft.

2. Der Beschwerdeführer rügt in der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

Zur Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer aus, daß die im Erkenntnis VfSlg. 10350/1985 vertretene Auffassung, daß die Anordnungen der einen Landesraumplan im Sinne des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes darstellenden Grünzonenverordnung sich ausschließlich an die Gemeinde und nicht an die Grundeigentümer der betroffenen Grundstücke richteten, wegen geänderter Rechtslage, nämlich der sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Normschicht, überholt sei. Die Kapitalverkehrsfreiheit beziehe sich auch auf den "Bau von Gebäuden zu ... persönlichen Zwecken durch Privatpersonen". Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 31.11.1995, Rs. C-55/95, (richtig: 30.11.1995, Rs. C-55/94), (Fall Gebhard) ergebe sich, daß nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig seien. Aus dem Grundeigentum, der gemeinschaftsrechtlichen Baufreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit ergebe sich "ein Rechtsanspruch auf Beteiligung des Grundeigentümers an jedem grundstücksindividuellen Verfahren, das sein Grundeigentum betrifft".

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Grünzonenverordnung, LGBl. Nr. 8/1977, stellt einen Landesraumplan für das Vorarlberger Rheintal gemäß §§6 bis 8 Vorarlberger Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 39/1996, (RPG) dar. Aus §2 Abs1 der Grünzonenverordnung ergibt sich ua., daß die von der Grünzonenverordnung umfaßten Gebiete (ua. das GST-NR 469, KG Gaißau, des Beschwerdeführers) im Flächenwidmungsplan nicht als Baufläche gewidmet werden dürfen. Eine über dieses, ausschließlich an die Gemeinde gerichtete Widmungsverbot hinausreichende Rechtswirkung besitzt die Grünzonenverordnung weder in sachlicher (auf das Grundstück selbst bezogener) noch persönlicher (auf den Grundstückseigentümer bezogener) Hinsicht. 1. Die Grünzonenverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1977,, stellt einen Landesraumplan für das Vorarlberger Rheintal gemäß §§6 bis 8 Vorarlberger Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1996,, (RPG) dar. Aus §2 Abs1 der Grünzonenverordnung ergibt sich ua., daß die von der Grünzonenverordnung umfaßten Gebiete (ua. das GST-NR 469, KG Gaißau, des Beschwerdeführers) im Flächenwidmungsplan nicht als Baufläche gewidmet werden dürfen. Eine über dieses, ausschließlich an die Gemeinde gerichtete Widmungsverbot hinausreichende Rechtswirkung besitzt die Grünzonenverordnung weder in sachlicher (auf das Grundstück selbst bezogener) noch persönlicher (auf den Grundstückseigentümer bezogener) Hinsicht.

Gemäß §2 Abs3 der Grünzonenverordnung kann die Landesregierung in einzelnen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Vorschrift des §2 Abs1 leg.cit. bewilligen. In §7 Abs1 RPG werden die Wirkungen eines Landesraumplanes so umschrieben, daß Verordnungen und Bescheide, die in Vollziehung von Landesgesetzen erlassen werden, soweit sich auf Grund des betreffenden Landesgesetzes nichts anderes ergibt, einem Landesraumplan nicht widersprechen dürfen. Damit ist ua. gesagt, daß Verordnungen betreffend Flächenwidmungspläne der Gemeinden, sofern das betreffende Landesgesetz nichts anderes vorsieht, einer Landesplanung nicht widersprechen dürfen. Eine unmittelbare Wirkung der Landesraumpläne auf die Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer ist im RPG nicht vorgesehen. Auch die Grünzonenverordnung enthält dafür keinen Anhaltspunkt. Die Anordnungen der Grünzonenverordnung richten sich lediglich an die Gemeinde. Dies gilt auch für die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung zu erwirken. (Vgl. bereits VfSlg. 10350/1985.)

Der angefochtene Bescheid erging demgemäß auf Grund eines Antrages der Gemeinde Gaißau und wurde ausschließlich dieser zugestellt. Der Grundeigentümer des GSt-NR 469, KG Gaißau, wurde von der belangten Behörde dem Verfahren zu Recht nicht als Partei beigezogen, da er durch die Vorschrift des §2 Abs1 Grünzonenverordnung - ebenso wie durch die Vorschrift des §7 Abs2 RPG - in seinen Rechten nicht berührt wird. Der angefochtene Bescheid äußert normative Wirkungen ausschließlich in Bezug auf die Gemeinde Gaißau. Die Rechte des Grundeigentümers werden durch den Flächenwidmungsplan gestaltet, der von der Gemeinde unter Beachtung ua. der Grünzonenverordnung zu erlassen ist. Die für den Beschwerdeführer entscheidende Anordnung, welcher Widmung sein Grundstück zugeführt wird, wird daher für den Beschwerdeführer durch den von der Gemeinde erlassenen Flächenwidmungsplan getroffen.

Da dem Beschwerdeführer in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verfahren weder Parteistellung eingeräumt wurde noch einzuräumen war, mangelt es ihm auch an der Beschwerdelegitimation (vgl. VfSlg. 7211/1973, 7294/1974, 12540/1990). Daran können auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kapitalverkehrsfreiheit nichts ändern, da selbst eine mitgliedstaatsinterne einseitige Wertübertragung, die im vorliegenden Fall aber von vornherein nicht vorliegt, von der gemeinschaftsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit nicht erfaßt wird (vgl. Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Anmerkung 10 zu Art73b EGV). Da dem Beschwerdeführer in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verfahren weder Parteistellung eingeräumt wurde noch einzuräumen war, mangelt es ihm auch an der Beschwerdelegitimation vergleiche VfSlg. 7211/1973, 7294/1974, 12540/1990). Daran können auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kapitalverkehrsfreiheit nichts ändern, da selbst eine mitgliedstaatsinterne einseitige Wertübertragung, die im vorliegenden Fall aber von vornherein nicht vorliegt, von der gemeinschaftsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit nicht erfaßt wird vergleiche Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Anmerkung 10 zu Art73b EGV).

2. Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Parteistellung Raumordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1170.1997

Dokumentnummer

JFT_10029375_97B01170_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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