TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 W114 2163411-1

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Veröffentlicht am 08.10.2018
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Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8f
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 6 gültig von 01.10.2019 bis 20.04.2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021
  2. § 6 gültig von 11.11.2016 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016
  3. § 6 gültig von 01.03.2010 bis 10.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010
  4. § 6 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2010
  1. § 6 gültig von 01.10.2019 bis 20.04.2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021
  2. § 6 gültig von 11.11.2016 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016
  3. § 6 gültig von 01.03.2010 bis 10.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010
  4. § 6 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2010

Spruch

W114 2163411-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5373908010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5373908010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben.

Bei der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 wird XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , auch für das sonstige Rind mit der Ohrenmarkennummer XXXX die gekoppelte Stützung gewährt.Bei der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , auch für das sonstige Rind mit der Ohrenmarkennummer römisch 40 die gekoppelte Stützung gewährt.

II. Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 144 Absatz 3 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 12.05.2016 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.1. Am 12.05.2016 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Der BF trieb im am 25.05.2016 sechs Kühe und acht sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) auf.2. Der BF trieb im am 25.05.2016 sechs Kühe und acht sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) auf.

Am 06.06.2016 langte in der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) ein vom Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX unterzeichnetes und mit 02.06.2016 datiertes Formular "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2016" ein. Mit diesem Formular gab der Beschwerdeführer bekannt, dass 14 seiner Rinder auf die XXXX aufgetrieben worden wären. Dabei wiesen das an zweiter und an vierzehnter Stelle genannte sonstige Rind dieselbe Ohrenmarkennummer ( XXXX ) auf.Am 06.06.2016 langte in der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) ein vom Beschwerdeführer als Bewirtschafter der römisch 40 unterzeichnetes und mit 02.06.2016 datiertes Formular "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2016" ein. Mit diesem Formular gab der Beschwerdeführer bekannt, dass 14 seiner Rinder auf die römisch 40 aufgetrieben worden wären. Dabei wiesen das an zweiter und an vierzehnter Stelle genannte sonstige Rind dieselbe Ohrenmarkennummer ( römisch 40 ) auf.

3. Mit Schreiben der AMA vom 14.06.2016, AZ II/4-RKZ/2016-3547781010, wurde der BF auf den Plausibilitätsfehler hinsichtlich der Doppelmeldung des sonstigen Rindes mit der Ohrenmarkennummer XXXX hingewiesen.3. Mit Schreiben der AMA vom 14.06.2016, AZ II/4-RKZ/2016-3547781010, wurde der BF auf den Plausibilitätsfehler hinsichtlich der Doppelmeldung des sonstigen Rindes mit der Ohrenmarkennummer römisch 40 hingewiesen.

4. Unter Verwendung des Schreibens der AMA vom 14.06.2016, AZ II/4-RKZ/2016-3547781010, welches auch eine "Korrekturzeile" enthielt, korrigierte der Beschwerdeführer am 20.06.2016 die Almauftriebsmeldung insofern, als das an vierzehnter Stelle der ursprünglichen Almauftriebsliste genannte sonstige Rinde nicht die Ohrenmarkennummer XXXX , sondern die Ohrenmarkennummer XXXX aufweisen würde. Dieses sonstige Rind sei gemeinsam mit den anderen 13 Rindern am 25.05.2016 auf die XXXX aufgetrieben worden. In der ursprünglichen Almauftriebsmeldung sei an der 14. Stelle irrtümlich eine falsche Ohrenmarkennummer eingetragen worden.4. Unter Verwendung des Schreibens der AMA vom 14.06.2016, AZ II/4-RKZ/2016-3547781010, welches auch eine "Korrekturzeile" enthielt, korrigierte der Beschwerdeführer am 20.06.2016 die Almauftriebsmeldung insofern, als das an vierzehnter Stelle der ursprünglichen Almauftriebsliste genannte sonstige Rinde nicht die Ohrenmarkennummer römisch 40 , sondern die Ohrenmarkennummer römisch 40 aufweisen würde. Dieses sonstige Rind sei gemeinsam mit den anderen 13 Rindern am 25.05.2016 auf die römisch 40 aufgetrieben worden. In der ursprünglichen Almauftriebsmeldung sei an der 14. Stelle irrtümlich eine falsche Ohrenmarkennummer eingetragen worden.

5. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5373908010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX , auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR XXXX und auf die gekoppelte Stützung EUR XXXX .5. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5373908010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR römisch 40 , auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR römisch 40 und auf die gekoppelte Stützung EUR römisch 40 .

Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, dass für das Rind mit der Ohrenmarkennummer XXXX , das auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben worden wäre, keine gekoppelte Stützung gewährt werden könnte. Die gekoppelte Stützung werde nur für Kühe bzw. sonstige Rinder gewährt, für die die Meldungen an die Rinderdatenbank (RDB) gemäß Art.7 Abs. 1 VO 1760/2000 am ersten Tag der Alpung fristgerecht mitgeteilt worden seien, wobei auch die Rechtzeitigkeit des Einlangens von Alm-/Weidemeldungen zu berücksichtigen sei (Art. 53 Abs. 4 lit. b VO Nr. 639/2014, § 13 Abs. 1 DIZA-VO). Bei dem im Bescheid näher bezeichneten Rind sei die Alm-/Weidemeldung nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden, weshalb dieses Tier nicht als förderfähig berücksichtigt werden hätte können.Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, dass für das Rind mit der Ohrenmarkennummer römisch 40 , das auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben worden wäre, keine gekoppelte Stützung gewährt werden könnte. Die gekoppelte Stützung werde nur für Kühe bzw. sonstige Rinder gewährt, für die die Meldungen an die Rinderdatenbank (RDB) gemäß Artikel 7, Absatz eins, VO 1760/2000 am ersten Tag der Alpung fristgerecht mitgeteilt worden seien, wobei auch die Rechtzeitigkeit des Einlangens von Alm-/Weidemeldungen zu berücksichtigen sei (Artikel 53, Absatz 4, Litera b, VO Nr. 639/2014, Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO). Bei dem im Bescheid näher bezeichneten Rind sei die Alm-/Weidemeldung nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden, weshalb dieses Tier nicht als förderfähig berücksichtigt werden hätte können.

6. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.01.2017 führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er bei der Almweidemeldung irrtümlich eine Ohrenmarkennummer doppelt angegeben habe. Die AMA habe ihm daher am 14.06.2016 ein Korrekturschreiben übermittelt. Auf diesem Schreiben habe er seine Korrektur eingetragen und darauf hingewiesen, dass es sich beim zweiten Rind um das Rind mit der Ohrenmarkennummer XXXX handle. Dieses Korrekturschreiben sei gleich am 20.06.2016 an die AMA zurückgeschickt worden. Am Ablehnungsgrund des genannten Rindes treffe ihn aus seiner Sicht kein Verschulden.6. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.01.2017 führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er bei der Almweidemeldung irrtümlich eine Ohrenmarkennummer doppelt angegeben habe. Die AMA habe ihm daher am 14.06.2016 ein Korrekturschreiben übermittelt. Auf diesem Schreiben habe er seine Korrektur eingetragen und darauf hingewiesen, dass es sich beim zweiten Rind um das Rind mit der Ohrenmarkennummer römisch 40 handle. Dieses Korrekturschreiben sei gleich am 20.06.2016 an die AMA zurückgeschickt worden. Am Ablehnungsgrund des genannten Rindes treffe ihn aus seiner Sicht kein Verschulden.

7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, dass der BF hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX für ein sonstiges Rind und 13 Kühe die gekoppelte Stützung beantragt habe. Bei der Meldung sei die Kuh mit der Ohrmarke XXXX an Position 2 und 14 doppelt beantragt worden. Der BF sei von der AMA auf diesen Umstand hingewiesen worden und habe eine Korrektur auf das sonstige Rind mit der Ohrmarkennummer XXXX geschickt. Die Korrektur habe aber nicht als offensichtlicher Fehler anerkannt werden können. Dieses Tier sei mit Meldedatum 20.06.2016 neu beantragt worden. Der Auftrieb sei aber schon am 25.05.2016 gewesen. Da die Meldung des Auftriebs außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgt sei, sei eine Auszahlung nicht möglich und dieses Tier sei im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen worden.7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, dass der BF hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 für ein sonstiges Rind und 13 Kühe die gekoppelte Stützung beantragt habe. Bei der Meldung sei die Kuh mit der Ohrmarke römisch 40 an Position 2 und 14 doppelt beantragt worden. Der BF sei von der AMA auf diesen Umstand hingewiesen worden und habe eine Korrektur auf das sonstige Rind mit der Ohrmarkennummer römisch 40 geschickt. Die Korrektur habe aber nicht als offensichtlicher Fehler anerkannt werden können. Dieses Tier sei mit Meldedatum 20.06.2016 neu beantragt worden. Der Auftrieb sei aber schon am 25.05.2016 gewesen. Da die Meldung des Auftriebs außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgt sei, sei eine Auszahlung nicht möglich und dieses Tier sei im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen worden.

Weil die Alpungsdauer höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm-/Weidemeldung Rinder beginnen könnte, ergebe sich der im Bescheid angeführte erste Alpungstag für dieses Tier ausgehend vom Einlangen der verspäteten Alm-/Weidemeldung Rinder.

Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder gemäß Art. 2 Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm Artikel 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine Prämie gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang sei national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert worden, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetrieben Rinder gewährt werden könnte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert wären. Eine Ausnahme ist dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu.Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18 Litera a, VO (EU) 640/2014 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 3, VO (EU) Nr. 640/2014 keine Prämie gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Artikel 53, Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang sei national in Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO normiert worden, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetrieben Rinder gewährt werden könnte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert wären. Eine Ausnahme ist dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu.

Gemäß § 6 Abs. 5 iVm Abs. 6 RKZ-VO 2008 sei für das Einhalten der Frist der Alm/Weidemeldung Rinder der Eingang in der AMA maßgeblich. Mit Art. 2 Abs. 2 Z 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG idgF sei die Frist für die Meldung der Alpung im Gegensatz zu anderen Bewegungsmeldungen, für die grundsätzlich eine siebentägige Meldefrist gelte, auf 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs auf die Alm ausgeweitet worden. Aufgrund der bezughabenden Bestimmungen könne bei einer verspäteten Meldung der Alpung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das betroffene Tier ordnungsgemäß registriert worden wäre.Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, RKZ-VO 2008 sei für das Einhalten der Frist der Alm/Weidemeldung Rinder der Eingang in der AMA maßgeblich. Mit Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 4, der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG idgF sei die Frist für die Meldung der Alpung im Gegensatz zu anderen Bewegungsmeldungen, für die grundsätzlich eine siebentägige Meldefrist gelte, auf 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs auf die Alm ausgeweitet worden. Aufgrund der bezughabenden Bestimmungen könne bei einer verspäteten Meldung der Alpung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das betroffene Tier ordnungsgemäß registriert worden wäre.

8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 05.07.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahren zur Entscheidung vor.

9. Unter Hinweis, dass beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zahl Ro 2014/17/0114 ein Beschwerdeverfahren anhängig sei, in welchem hinsichtlich der Frage, ob bei der Almweidemeldung bezüglich ihrer Rechtzeitigkeit auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, und vom VwGH deswegen beim EuGH (Europäischen Gerichtshof) ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig gemacht worden wäre, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren vom BVwG unter Hinweis auf § 17 VwGVG iVm § 38 AVG mit Beschluss vom 20.07.2017, GZ W114 2163411-1/2Z bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision zu Zl. Ro 2014/17/0114 ausgesetzt.9. Unter Hinweis, dass beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zahl Ro 2014/17/0114 ein Beschwerdeverfahren anhängig sei, in welchem hinsichtlich der Frage, ob bei der Almweidemeldung bezüglich ihrer Rechtzeitigkeit auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, und vom VwGH deswegen beim EuGH (Europäischen Gerichtshof) ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig gemacht worden wäre, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren vom BVwG unter Hinweis auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG mit Beschluss vom 20.07.2017, GZ W114 2163411-1/2Z bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision zu Zl. Ro 2014/17/0114 ausgesetzt.

10. Mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C554/16, entschied der EuGH, dass eine Bestimmung, wonach für das rechtzeitige Einbringen einer Almweidemeldung auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, europarechtswidrig sei.

11. Dieses EuGH-Urteil umsetzend entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, wonach für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich sei, unangewendet zu bleiben habe und davon auszugehen sei, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der (in Abs. 5 leg.cit. angeführten) "Alm/Weidemeldung" auf das fristgerechte Absenden und nicht auf das Einlangen dieser Meldung bei der AMA ankomme.11. Dieses EuGH-Urteil umsetzend entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, dass die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, wonach für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich sei, unangewendet zu bleiben habe und davon auszugehen sei, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der (in Absatz 5, leg.cit. angeführten) "Alm/Weidemeldung" auf das fristgerechte Absenden und nicht auf das Einlangen dieser Meldung bei der AMA ankomme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2016 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

1.2. Der BF trieb am 25.05.2016 sechs Kühe mit den Ohrmarkennummern XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sowie acht sonstige Rinder mit den Ohrenmarkennummern XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX auf die XXXX auf.1.2. Der BF trieb am 25.05.2016 sechs Kühe mit den Ohrmarkennummern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie acht sonstige Rinder mit den Ohrenmarkennummern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf die römisch 40 auf.

1.3. Zwischen dem 25.05.2016 und dem 06.06.2016 Uhr sandte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX rechtzeitig die Almauftriebsmeldung der am 25.05.2016 auf die XXXX aufgetriebenen Rinder an die AMA.1.3. Zwischen dem 25.05.2016 und dem 06.06.2016 Uhr sandte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der römisch 40 rechtzeitig die Almauftriebsmeldung der am 25.05.2016 auf die römisch 40 aufgetriebenen Rinder an die AMA.

In dieser Meldung wurde an zweiter Stelle das sonstige Rind mit der Ohrenmarkennummer XXXX und an 14. Stelle statt des vom Beschwerdeführer am 25.05.2016 aufgetriebenen sonstigen Rindes mit der Ohrenmarkennummer XXXX ein zweites Mal das sonstige Rind mit der Ohrenmarkennummer XXXX angegeben.In dieser Meldung wurde an zweiter Stelle das sonstige Rind mit der Ohrenmarkennummer römisch 40 und an 14. Stelle statt des vom Beschwerdeführer am 25.05.2016 aufgetriebenen sonstigen Rindes mit der Ohrenmarkennummer römisch 40 ein zweites Mal das sonstige Rind mit der Ohrenmarkennummer römisch 40 angegeben.

1.4. Die verfahrensgegenständliche Almweidemeldung langte in der AMA am 06.06.2015 ein.

1.5. Im Zuge der Prüfung der Almauftriebsmeldung wurde aufgrund der vorliegenden Doppelmeldung der Ohrenmarkennummer XXXX vom elektronischen Prüfsystem der AMA auf einen Plausibilitätsfehler hingewiesen.1.5. Im Zuge der Prüfung der Almauftriebsmeldung wurde aufgrund der vorliegenden Doppelmeldung der Ohrenmarkennummer römisch 40 vom elektronischen Prüfsystem der AMA auf einen Plausibilitätsfehler hingewiesen.

1.6. Mit Schreiben vom 14.06.2016, AZ II/4-RKZ/2016-3547781010, wies die AMA den Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX auf die vorliegende Doppelmeldung hin und forderte den BF auf, die Almauftriebsmeldung zu korrigieren, zu ergänzen bzw. zu berichtigen.1.6. Mit Schreiben vom 14.06.2016, AZ II/4-RKZ/2016-3547781010, wies die AMA den Beschwerdeführer als Bewirtschafter der römisch 40 auf die vorliegende Doppelmeldung hin und forderte den BF auf, die Almauftriebsmeldung zu korrigieren, zu ergänzen bzw. zu berichtigen.

1.7. Am 20.06.2016 teilte der BF unter Verwendung des Schreibens der AMA vom 14.06.2016 der AMA mit, dass einerseits das sonstige Rind mit der Ohrenmarkennummer XXXX ordnungsgemäß am 25.05.2016 auf die XXXX und der Auftrieb dieses Tieres in der Almauftriebsliste auch fristgerecht gemeldet worden wäre, andererseits, dass irrtümlich die Ohrenmarkennummer XXXX ein zweites Mal in der Almauftriebsmeldung genannt werde und dass in Wirklichkeit das sonstige Rind mit der Ohrenmarkennummer XXXX am 25.05.2016 auf die XXXX aufgetrieben worden wäre.1.7. Am 20.06.2016 teilte der BF unter Verwendung des Schreibens der AMA vom 14.06.2016 der AMA mit, dass einerseits das sonstige Rind mit der Ohrenmarkennummer römisch 40 ordnungsgemäß am 25.05.2016 auf die römisch 40 und der Auftrieb dieses Tieres in der Almauftriebsliste auch fristgerecht gemeldet worden wäre, andererseits, dass irrtümlich die Ohrenmarkennummer römisch 40 ein zweites Mal in der Almauftriebsmeldung genannt werde und dass in Wirklichkeit das sonstige Rind mit der Ohrenmarkennummer römisch 40 am 25.05.2016 auf die römisch 40 aufgetrieben worden wäre.

1.8. Die AMA bewertete diesen Irrtum nicht als offensichtlichen Irrtum und verweigerte in der nunmehr angefochtenen Entscheidung dem BF die Gewährung der gekoppelten Stützung für das am 25.05.2016 von ihm auf die XXXX aufgetriebene sonstige Rind mit der Ohrenmarkennummer XXXX , für welches er jedenfalls auch vor dem 06.06.2016 an die AMA den erfolgten Auftrieb auf die XXXX bekannt gegeben hat, wobei jedoch eine nicht korrekte Ohrenmarkennummer des betroffenen Tieres genannt hat.1.8. Die AMA bewertete diesen Irrtum nicht als offensichtlichen Irrtum und verweigerte in der nunmehr angefochtenen Entscheidung dem BF die Gewährung der gekoppelten Stützung für das am 25.05.2016 von ihm auf die römisch 40 aufgetriebene sonstige Rind mit der Ohrenmarkennummer römisch 40 , für welches er jedenfalls auch vor dem 06.06.2016 an die AMA den erfolgten Auftrieb auf die römisch 40 bekannt gegeben hat, wobei jedoch eine nicht korrekte Ohrenmarkennummer des betroffenen Tieres genannt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

[...].

(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, Sitzung 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 53

Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung

1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.

2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.

Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.

[...].

4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.

Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:

a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;

b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.

[...]."

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.08.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.Gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.08.2000, Sitzung 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:Gemäß Artikel 3, VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:Gemäß Artikel 7, Absatz eins, VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

­ Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

­ sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 04.09.2001, S. 23 idF des Beschlusses der Kommission vom 25.05.2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19, lautet auszugsweise:Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 04.09.2001, Sitzung 23 in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom 25.05.2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, Sitzung 19, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.

Artikel 2

(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

­ die Registriernummer des Weideplatzes

­ und für jedes Rind

­ die individuelle Kennnummer des Tieres;

­ die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;

­ das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;

­ den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.

(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, Sitzung 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

18. "ermitteltes Tier":

a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[...].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...]."

"Artikel 30

Berechnungsgrundlage

(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.

(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

[...]."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, Sitzung 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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