TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 W104 2203821-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2018
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Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8f
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2203821-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/16-8103953010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.5.2018, AZ II/4-DZ/16-10190233010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf. In der Rinderdatenbank wurden die Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX und XXXX als am 18.9.2016 verendet gemeldet.

2. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 28.9.2017 wurde aus Belegen der Tierkörperverwertung festgestellt, dass diese Tiere bereits am 16.9.2016 verendet waren.

3. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 12.1.2018 wurde dieses Kontrollergebnis berücksichtigt und dem Beschwerdeführer ein Betrag in Höhe von EUR 18.428,02 gewährt, wobei für die drei betroffenen Rinder keine Gekoppelte Stützung gewährt wurde, und eine Rückzahlung zu einem Vorbescheid von EUR 388,98 ausgesprochen wurde.

4. Mit online gestellter Beschwerde vom 12.2.2018 ersuchte der Beschwerdeführer die Falschmeldung als Irrtum zu berücksichtigen. Grund der Verendungsmeldung sei ein Blitzschlag gewesen. Es sei auch ein Fall "Höherer Gewalt" bei der AMA gemeldet worden.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.5.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag in Höhe von nur mehr EUR 18.415,02 gewährt, wobei für die drei betroffenen Rinder wiederum keine Gekoppelte Stützung gewährt wurde. Eine weitere Rückzahlungsverpflichtung wurde nicht ausgesprochen.

6. Mit Vorlageantrag vom 28.5.2018 wiederholte der Beschwerdeführer seine Beschwerdegründe.

7. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, es sei nicht auszuschließen, dass das Verendungsdatum ausgehend vom Meldedatum so gewählt wurde, um den Anschein zu erwecken, dass die 7-tägige Meldefrist eingehalten wurde. Eine Meldung höherer Gewalt - wie in der Beschwerde angeführt - sei für diese Rinder nicht ersichtlich.

7. Mit Schreiben vom 18.9.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer nachzuweisen, dass er der Behörde rechtzeitig einen Fall Höherer Gewalt gemeldet hat.

Mit Schreiben vom 2.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme:

"Auf Grund einer Vor- Ort- Betriebskontrolle, am 28.09.2017 wurden Abweichungen bei der Tierkennzeichnung festgestellt. Wie schon in meinen Einspruch beschrieben wurde, handelte es sich um ein Versehen meinerseits und führte zu einer Nichtauszahlung bzw. Strafsanktionen von 4 Rindern im Bereich der gekoppelten Almprämie.

Eine Änderung der Verendungsmeldung wurde Vorort vom amtl. Prüforgan von 18.09.2016 auf 16.09.2016 durchgeführt. Also muss der AMA diese Meldung bekannt sein, denn sonst hätte es keine Sanktionen gegeben.

Am 02.10.2018 erkundigte ich mich telefonisch bei der Tierkennzeichnungsstelle der AMA, ob diese vier Verendungsmeldungen korrekt mit 16.09.2016 gemeldet sind. Seitens der AMA wurde mir dies bestätigt. Deshalb verstehe ich nicht, warum der AMA keine Meldung bekannt sein soll.

Anbei sende ich Ihnen einen Auszug aus meinem aktuellen elektronischen Bestandsverzeichnis und einen Auszug vom Kontrollbericht bei dem deutlich hervorgeht, dass diese vier Meldungen vom Prüforgan vor-ort durchgeführt wurden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf. In der Rinderdatenbank wurden die Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX und XXXX als am 18.9.2016 verendet gemeldet, obwohl diese bereits am 16.9.2018 verendet sind.

Eine Meldung, dass ein Fall "Höherer Gewalt", etwa durch Blitzschlag, vorliege, hat der Beschwerdeführer der Behörde nicht erstattet.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen zur Meldung der Verendung ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die Feststellungen dazu, dass kein Fall höherer Gewalt gemeldet wurde, ergeben sich aus den Angaben der Behörde sowie daraus, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Rahmen des gerichtlichen Parteiengehörs nur die Meldung der Verendung, nicht aber eines Falls höherer Gewalt bescheinigen konnte. Dies ergibt sich aus den Beilagen seines Schreibens vom 2.10.2018, in denen sich kein Hinweis auf eine Blitzschlagsmeldung findet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

[...].

(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 53

Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung

1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.

2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.

Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie besteht entweder aus einem der nachstehend genannten Beträge oder, wenn die förderfähige Fläche oder die förderfähige Tierzahl die Fläche bzw. die Tierzahl gemäß Unterabsatz 1 nicht übersteigt, aus einem dazwischen liegenden Betrag:

a) Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl;

b) Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der gemäß Unterabsatz 1 festgelegten beihilfefähige Fläche bzw. Tierzahl.

[...].

4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.

Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:

a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;

b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.

[...]."

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

-

Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

-

sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19:

"Artikel 1

Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.

Artikel 2

(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

-

die Registriernummer des Weideplatzes

-

und für jedes Rind

-

die individuelle Kennnummer des Tieres;

-

die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;

-

das das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;

-

den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.

(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.

[...]."

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013 lautet auszugsweise:

"Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe [...]

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) Tod des Begünstigten;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

18. "ermitteltes Tier":

a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]."

"Artikel 4

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en).

Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt.

Bei sonstigen Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum verzichten die Mitgliedstaaten im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung. Bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen werden in früheren Jahren erhaltene Fördermittel nicht zurückgefordert, und die Verpflichtung oder Zahlung wird in den nachfolgenden Jahren entsprechend ihrer ursprünglichen Laufzeit fortgesetzt.

Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht verhängt.

(2) Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen."

"Artikel 30

Berechnungsgrundlage

(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.

(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

[...].

Artikel 31

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder in Bezug auf eine Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen: a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

[...].

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert. Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 erfüllen.

(4) Wird der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte im Rahmen einer Beihilferegelung, einer Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, anhand der Anzahl der Tage berechnet, an denen sich die die Beihilfefähigkeitsbedingungen erfüllenden Tiere im Betrieb befinden, so wird auch die Zahl der Tiere, bei denen Verstöße gemäß den Absätzen 1 und 2 festgestellt wurden, anhand der Anzahl der Tage berechnet, an denen sich diese Tiere im Betrieb befinden.

Bei potenziell beihilfefähigen Tieren gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Zahl der Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, anhand der Zahl der Tage berechnet, an denen die Tiere für die Beihilfe oder Stützung infrage kommen."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 21

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen

[...].

(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.

Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind.

In diesem Fall ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

a) das Datum bzw. der Zeitraum gemäß Unterabsatz 2 nach den für die betreffende Beihilferegelung und/oder Stützungsmaßnahme geltenden Bestimmungen eindeutig festgelegt ist und dem Begünstigten mitgeteilt wurde;

b) dem Begünstigten bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgestellt wurden.

[...]"

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.

(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:

1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE

2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE

3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE

4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE

5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE

(3) Die gekoppelte Stützung beträgt

1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €

2. je sonstige RGVE 31 €.

(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) im Folgenden DIZA-VO, BGBl. II Nr. 368/2014:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen zu verstehen.

(5) Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.

(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:

1. bei Kühen 124 714 RGVE

2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE

3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE

4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE"

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010:

"Meldungen durch den Tierhalter

§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.

Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

[...]

(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.

(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."

b) Rechtliche Würdigung:

1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. An die Stelle der Einheitlichen Betriebsprämie traten die Basisprämie und mehrere ergänzende Zahlungen, insb. die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"). An die Stelle der an die Produktion gekoppelt gebliebenen Mutterkuhprämie trat eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen ("gekoppelte Stützung").

In Österreich kann gemäß § 8f Abs. 1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

2. Im vorliegenden Fall hat die Behörde die gekoppelte Stützung für drei Rinder des Beschwerdeführers auf 0 gekürzt, da die Tiere bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden war, dass deren in der Rinderdatenbank gemeldetes Verendungsdatum nicht den Tatsachen entspricht.

Tatsächlich kann gemäß Art. 53 Abs. 4, 1. Satz VO (EU) 639/2014 i. V.m. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 die gekoppelte Stützung für Rinder nur dann gewährt werden, wenn die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung eingehalten werden. Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist die Verendung von Rindern binnen sieben Tagen zu melden. Mit Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten wurde diese Meldefrist nicht verändert.

Somit waren diese Tiere mit einer Unregelmäßigkeit behaftet und der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 31 VO (EU) 640/2014 tatsächlich entsprechend zu kürzen.

3. Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 behält jedoch ein Begünstigter, der aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen kann, seinen Beihilfeanspruch für die Tiere, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en); dies jedoch nur unter der Voraussetzung des Abs. 2, dass solche Fälle der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitgeteilt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Vorliegen von Höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind; vgl. VwGH vom 11.11.2005, 2005/17/0086). Somit wäre im Beschwerdefall vom Vorliegen von höherer Gewalt aufgrund Blitzschlag auszugehen, jedoch ist keine Meldung an die Behörde erfolgt, dass die Verendung auf Blitzschlag zurückzuführen ist. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die von Amts wegen zu erforschen.

Das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt kann daher nicht anerkannt werden.

4. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,
gekoppelte Stützung, höhere Gewalt, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Meldefehler, Meldepflicht,
Meldeverstoß, Mitteilung, prämienfähige Mutterkuh, Prämiengewährung,
Rinderdatenbank, Rinderprämie, Rückzahlung, Unregelmäßigkeiten,
unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, verspätete Meldung,
Verspätung, Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2203821.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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