TE Bvwg Beschluss 2018/10/11 W256 2184168-1

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Veröffentlicht am 11.10.2018
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Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

AsylG 2005 §17
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §31
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W256 2184168-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Dezember 2017, Zl. XXXX :

A)

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. September 2018, GZ: W256 2184168-1/4E, wird gemäß §§ 17, 31 VwGVG iVm § 62 Absatz 4 AVG insoweit berichtigt, als unter Spruchpunkt A) die Wortfolge "Der angefochtene Bescheid wird" um "betreffend Spruchpunkt I." ergänzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A) Berichtigung:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt nach der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offensichtlichkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1989, Zl. 289/03/0013 und vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0140 sowie zuletzt vom 22. Februar 2018, Zl. Ra 2017/09/0006). Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2014, Zl. 2011/07/0177 mwH).

Im vorliegenden Fall ist im Spruch des gegenständlichen Zurückverweisungsbeschlusses nicht ausgeführt worden, dass der angefochtene Bescheid - wie demgegenüber aus der Begründung und dem vorgelegten Verwaltungsakt offenkundig zu ersehen war - nur "betreffend Spruchpunkt I." angefochten und zurückverwiesen wurde.

Es handelt sich dabei um ein offensichtliches Versehen, das bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden hätte werden können.

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung war der gegenständliche Zurückverweisungsbeschluss daher in dem unter Spruchpunkt A) beschriebenen Ausmaß von Amts wegen zu berichtigen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W256.2184168.1.01

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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