Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2154079-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zl. 1097338202 - 151889041, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zl. 1097338202 - 151889041, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 27.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 28.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass eine Rückkehr nach Afghanistan für ihn schwierig sei, da er schon so viel Geld für die Reise ausgegeben habe, die Reise sei mühsam und gefährlich gewesen.
3. Am 12.08.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass in Afghanistan Angehöriger seiner Volksgruppe, Hazara, unmenschlich behandelt werden. Er habe Angst gehabt, da er Hazara sei. Wegen der Daesh habe er seine Heimat verlassen. Daesh und Taliban würden Hazara umbringen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine Gefährdung des Beschwerdeführers zu entnehmen sei. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten und aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara bei einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet sei. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban, als er seine Familie habe besuchen wollen, bedroht worden. Zudem sei der Beschwerdeführer von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden, als dieser als Bauarbeiter eine neue Straße habe bauen wollen. Diese Bedrohung habe der Beschwerdeführer beim Bundesamt zwar angegeben, dies sei jedoch vom Dolmetscher nicht übersetzt worden, das Protokoll vom Bundesamt sei daher mangelhaft. Der Beschwerdeführer sei zwar ein junger und arbeitsfähiger Mann, dennoch sei es für ihn schwierig eine Arbeit zu finden und für seinen Unterhalt zu sorgen. Er könne von seinen Verwandten nicht unterstützt werden.
6. Mit Stellungnahme vom 18.09.2018 (OZ 7) nahm der Beschwerdeführer zu den Länderinformationen Stellung und legte Urkunden betreffend die Lage in Afghanistan vor.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.10.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass das Protokoll vom Bundesamt doch richtig sei. Der Beschwerdeführer verweis auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und brachte vor, dass keine IFA nach Kabul mehr möglich sei. Zudem seien Herat und Mazar-e Sharif nicht sicher erreichbar, da diese mehrere hunderte Kilometer von Kabul entfernt seien. Die bisherige Rechtsprechung der Höchstgerichte sei daher nicht mehr aktuell.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache, sowie die Sprachen Paschtu, Farsi und ein wenig Deutsch (AS 1; AS 50; Verhandlungsprotokoll vom 08.10.2018, OZ 8, S. 7, S. 19).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache, sowie die Sprachen Paschtu, Farsi und ein wenig Deutsch (AS 1; AS 50; Verhandlungsprotokoll vom 08.10.2018, OZ 8, Sitzung 7, Sitzung 19).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Bamyan im Distrikt XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder und seinen zwei Schwestern aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat vier Jahre lang eine Schule besucht (OZ 8, S. 7-8). Mit 11 Jahren ist der Beschwerdeführer von seiner Familie weggegangen. Zunächst hat er drei Jahre lang in Kabul gelebt, dort hat er als Teppichknüpfer gearbeitet. Danach hat er mehrere Jahre im Iran gelebt, wobei er mehrfach vom Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde und er von dort erneut in den Iran gegangen ist (OZ 8, S. 9). Nachdem der Beschwerdeführer das letzte Mal aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde, hat er das letzte Jahr vor seiner Ausreise nach Europa in der Stadt Kabul gelebt (AS 52).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Bamyan im Distrikt römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder und seinen zwei Schwestern aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat vier Jahre lang eine Schule besucht (OZ 8, Sitzung 7-8). Mit 11 Jahren ist der Beschwerdeführer von seiner Familie weggegangen. Zunächst hat er drei Jahre lang in Kabul gelebt, dort hat er als Teppichknüpfer gearbeitet. Danach hat er mehrere Jahre im Iran gelebt, wobei er mehrfach vom Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde und er von dort erneut in den Iran gegangen ist (OZ 8, Sitzung 9). Nachdem der Beschwerdeführer das letzte Mal aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde, hat er das letzte Jahr vor seiner Ausreise nach Europa in der Stadt Kabul gelebt (AS 52).
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan bzw. im Iran zwei Jahre als Teppichknüpfer, ca. zwei Jahre lang in der Viehhaltung, fünf Jahre als Baggerfahrer sowie als LKW-Fahrer gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat auch ein Jahr lang im Straßenbau in Afghanistan gearbeitet (AS 9).
Die Eltern und die jüngere Schwester des Beschwerdeführers leben in der Provinz Bamyan, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX . Die ältere Schwester des Beschwerdeführers lebt in Maidan Wardak. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in der Stadt Kabul (OZ 8, S. 10). Zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers leben in der Provinz Bamyan, einer im Dirstrik XXXX und einer im Distrikt XXXX (OZ 8, S. 11).Die Eltern und die jüngere Schwester des Beschwerdeführers leben in der Provinz Bamyan, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 . Die ältere Schwester des Beschwerdeführers lebt in Maidan Wardak. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in der Stadt Kabul (OZ 8, Sitzung 10). Zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers leben in der Provinz Bamyan, einer im Dirstrik römisch 40 und einer im Distrikt römisch 40 (OZ 8, Sitzung 11).
Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie (OZ 8, S. 10). Er unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht (OZ 8, S. 17).Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie (OZ 8, Sitzung 10). Er unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht (OZ 8, Sitzung 17).
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest November 2015 durchgehend in Österreich auf (AS 1-3).
Der Beschwerdeführer hat einen Alphabetisierungskurs, Teil 1, besucht (AS 251). Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs für A1,
1. Teil, besucht (Beilage ./L). Der Beschwerdeführer besucht seit Mai 2016 eine Lernhilfegruppe für die Sprache Deutsch (Beilage ./J). Der Beschwerdeführer hat die Prüfung für Deutsch, Niveau A1, nicht bestanden (OZ 8, S. 12).1. Teil, besucht (Beilage ./L). Der Beschwerdeführer besucht seit Mai 2016 eine Lernhilfegruppe für die Sprache Deutsch (Beilage ./J). Der Beschwerdeführer hat die Prüfung für Deutsch, Niveau A1, nicht bestanden (OZ 8, Sitzung 12).
Der Beschwerdeführer ist seit fast zwei Jahren Mitglied in einem Karate-Verein (Beilage ./A; Beilage ./O; Beilage ./P). Der Beschwerdeführer hat auch an Marathon-Veranstaltungen teilgenommen (Beilage ./M). Der Beschwerdeführer hat an einem Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen (Beilage ./N).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verrichtet seit Herbst 2017 gemeinnützige Tätigkeiten, unter anderem Reinigungsarbeiten, Malerarbeiten, Gartenarbeiten etc. für die Gemeinde XXXX (Beilage ./C). Der Beschwerdeführer arbeitet zusätzlich ehrenamtlich jeden Freitag seit Februar 2018 in einem Seniorenheim (Beilage ./H, Beilage ./I).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verrichtet seit Herbst 2017 gemeinnützige Tätigkeiten, unter anderem Reinigungsarbeiten, Malerarbeiten, Gartenarbeiten etc. für die Gemeinde römisch 40 (Beilage ./C). Der Beschwerdeführer arbeitet zusätzlich ehrenamtlich jeden Freitag seit Februar 2018 in einem Seniorenheim (Beilage ./H, Beilage ./I).
Der Beschwerdeführer ist bemüht sich in der Gemeinde gut zu integrieren und auch am Gemeindeleben teilzunehmen (Beilage ./C; Beilage ./D). Der Beschwerdeführer nimmt an einer Veranstaltungsreihe für Asylwerber einer pädagogischen Hochschule teil (Beilage ./E; Beilage ./F). Der Beschwerdeführer hat am 19.05.2018 an einem Bücherflohmarkt mitgeholfen (Beilage ./G). Der Beschwerdeführer hat für eine Gemeinde im Bereich eines Wanderweges für einen Tag lang gemeinnützige Tätigkeiten übernommen (Beilage ./K).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten. Der Beschwerdeführer konnte in Österreich freundschaftliche Kontakte insbesondere zu seinem Karatelehrer, zu seinen Deutschlehrern und zu weiteren Personen, die er auf Veranstaltungen und Integrationsfesten kennen gelernt hat, knüpfen (OZ 8, S. 14). Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich.Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten. Der Beschwerdeführer konnte in Österreich freundschaftliche Kontakte insbesondere zu seinem Karatelehrer, zu seinen Deutschlehrern und zu weiteren Personen, die er auf Veranstaltungen und Integrationsfesten kennen gelernt hat, knüpfen (OZ 8, Sitzung 14). Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 8, S. 14, S. 5).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 8, Sitzung 14, Sitzung 5).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde noch nie von den Taliban, den Daesh, dem IS oder von anderen Personen individuell und konkret mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht.
Der Beschwerdeführer hatte selber weder Kontakt zu Mitgliedern des IS noch zu Mitgliedern der Daesh. Der Beschwerdeführer hatte selber keinen Kontakt zur Regierung, zu den Streitkräften oder zur Polizei in Afghanistan (OZ 8, S. 16). Der Beschwerdeführer wurde einmal auch, als er mit dem Auto auf dem Weg zu seinen Eltern war, von den Taliban angehalten. Nachdem er von diesen überprüft wurde, durfte er weiterfahren. Es ist in diesem Zusammenhang weder zu Drohungen noch zu Eingriffen in die körperliche Integrität gekommen (OZ 8, S. 16; AS 54).Der Beschwerdeführer hatte selber weder Kontakt zu Mitgliedern des IS noch zu Mitgliedern der Daesh. Der Beschwerdeführer hatte selber keinen Kontakt zur Regierung, zu den Streitkräften oder zur Polizei in Afghanistan (OZ 8, Sitzung 16). Der Beschwerdeführer wurde einmal auch, als er mit dem Auto auf dem Weg zu seinen Eltern war, von den Taliban angehalten. Nachdem er von diesen überprüft wurde, durfte er weiterfahren. Es ist in diesem Zusammenhang weder zu Drohungen noch zu Eingriffen in die körperliche Integrität gekommen (OZ 8, Sitzung 16; AS 54)