TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/15 W221 2205195-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

BDG 1979 §15
BDG 1979 §15a
BDG 1979 §236d Abs2
B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §53
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 15 gültig von 18.06.2015 bis 01.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  2. BDG 1979 § 15 gültig von 30.12.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  3. BDG 1979 § 15 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  4. BDG 1979 § 15 gültig von 01.10.2000 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  5. BDG 1979 § 15 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  6. BDG 1979 § 15 gültig von 01.09.1990 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  7. BDG 1979 § 15 gültig von 22.07.1989 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  8. BDG 1979 § 15 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  9. BDG 1979 § 15 gültig von 01.01.1980 bis 30.11.1987
  1. BDG 1979 § 15a gültig von 18.06.2015 bis 01.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  2. BDG 1979 § 15a gültig von 30.12.2008 bis 17.06.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 15a gültig von 29.07.2004 bis 29.12.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BDG 1979 § 15a gültig von 01.09.2001 bis 28.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  5. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  6. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001
  1. BDG 1979 § 236d heute
  2. BDG 1979 § 236d gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  6. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  8. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  10. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  11. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. BDG 1979 § 236d gültig von 01.02.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  13. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. BDG 1979 § 236d gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  15. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2011 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  16. BDG 1979 § 236d gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 53 heute
  2. PG 1965 § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  4. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  5. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. PG 1965 § 53 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 53 gültig von 01.10.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PG 1965 § 53 gültig von 01.08.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PG 1965 § 53 gültig von 01.03.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1999
  10. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  11. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  12. PG 1965 § 53 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  13. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.1974 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1973

Spruch

W221 2205195-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 11.07.2018, Zl. I/Pers.-4852.140554/107-2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 11.07.2018, Zl. I/Pers.-4852.140554/107-2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 02.07.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 11.07.2018, zugestellt am 13.07.2018, wurde festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gemäß § 236d Abs. 2 iVm Abs. 4 BDG 1979 zum 31.07.2018 38 Jahre und 11 Monate beträgt.Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 11.07.2018, zugestellt am 13.07.2018, wurde festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, BDG 1979 zum 31.07.2018 38 Jahre und 11 Monate beträgt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sie vom 01.10.1977 bis 30.09.1982 berufsbegleitend ein Studium an der Universität Wien absolviert habe. Für ihre gesamte Zeit als Landeslehrerin sei ein Überweisungsbetrag von 176.994,72 Schilling berechnet worden, und die Überweisung an das Bundesrechnungsamt veranlasst worden. Sie beantrage daher die Erlassung eines neuen Bescheids, mit dem die lückenlose beitragsdeckende Gesamtdienstzeit vom 01.09.1974 bis 28.04.1986 berücksichtigt werde.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Landesschulrat für Niederösterreich vorgelegt und sind am 07.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Beschwerdevorlage verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 236d Abs. 2 Z 2 BDG 1979, wonach der Bundesgesetzgeber an rechtskräftige Anrechnungsbescheide von Ruhegenussvordienstzeiten anknüpfe, indem er anordne, dass die darin jeweils angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit unter der weiteren Voraussetzung der Leistung eines Überweisungsbetrages oder eines besonderen Pensionsbetrages zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen würden. Anknüpfungspunkt sei somit der rechtskräftige Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Landesschulrat für Niederösterreich vorgelegt und sind am 07.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Beschwerdevorlage verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979, wonach der Bundesgesetzgeber an rechtskräftige Anrechnungsbescheide von Ruhegenussvordienstzeiten anknüpfe, indem er anordne, dass die darin jeweils angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit unter der weiteren Voraussetzung der Leistung eines Überweisungsbetrages oder eines besonderen Pensionsbetrages zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen würden. Anknüpfungspunkt sei somit der rechtskräftige Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war beginnend mit dem Schuljahr 1986/87 als Vertragslehrerin beschäftigt und wurde mit Wirksamkeit vom 11.05.1987 auf die Planstelle einer Professorin (Verwendungsgruppe L1) ernannt und in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 25.08.1988 wurden der Beschwerdeführerin für ihre Dienstzeit als Landeslehrerin vom 01.09.1974 bis 24.08.1986 ein Überweisungsbetrag von 176.994,72 Schilling gemäß § 311 Abs. 2 ASVG errechnet.Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 25.08.1988 wurden der Beschwerdeführerin für ihre Dienstzeit als Landeslehrerin vom 01.09.1974 bis 24.08.1986 ein Überweisungsbetrag von 176.994,72 Schilling gemäß Paragraph 311, Absatz 2, ASVG errechnet.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 31.08.1988 wurden der Beschwerdeführerin folgende Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet:

Musikpädagogisches BRG XXXX ; Pädagogische Akademie ( XXXX );Musikpädagogisches BRG römisch 40 ; Pädagogische Akademie ( römisch 40 );

Landesschulrat für Niederösterreich als pragmatisierte Hauptschullehrerin ( XXXX ); Universität Wien ( XXXX );Landesschulrat für Niederösterreich als pragmatisierte Hauptschullehrerin ( römisch 40 ); Universität Wien ( römisch 40 );

Landesschulrat für Niederösterreich als Vertragslehrerin ( XXXX ).Landesschulrat für Niederösterreich als Vertragslehrerin ( römisch 40 ).

Mit Schreiben des Bundesrechnungsamtes vom 11.11.1988 wurde mitgeteilt, dass der Überweisungsbetrag in Höhe von 176.994,72 Schilling eingegangen ist.

Bei den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Zeiten (Musikpädagogisches BRG XXXX ; Pädagogische Akademie [ XXXX ]; Universität Wien [ XXXX ]) handelt es sich um Schul- und Studienzeiten, zu denen die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen ist.Bei den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Zeiten (Musikpädagogisches BRG römisch 40 ; Pädagogische Akademie [ römisch 40 ]; Universität Wien [ römisch 40 ]) handelt es sich um Schul- und Studienzeiten, zu denen die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche die Beschwerdeführerin auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

1. Der für den vorliegenden Fall maßgebliche § 236d BDG 1979 lautet:1. Der für den vorliegenden Fall maßgebliche Paragraph 236 d, BDG 1979 lautet:

"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236d. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.Paragraph 236 d, (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie

6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).6. nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten."(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 236 b, Absatz 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten."

2. Der Beschwerdeführerin wurden mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2016 folgende Zeiten angerechnet:

Die im Ruhegenussvordienstzeitenbescheid vom 31.08.1988 angerechneten Zeiten im Ausmaß von 7 Jahren und 10 Monaten gemäß § 236d Abs. 2 Z 2 BDG 1979 mit Ausnahme der Schul- und Studienzeiten (Musikpädagogisches BRG XXXX ; Pädagogische Akademie [ XXXX ]; Universität Wien [ XXXX ]). Die laufende Bundesdienstzeit wurde ihr beginnend mit Wirksamkeit der Ernennung am 01.07.1987 mit 38 Jahren und 11 Monaten voll angerechnet.Die im Ruhegenussvordienstzeitenbescheid vom 31.08.1988 angerechneten Zeiten im Ausmaß von 7 Jahren und 10 Monaten gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 mit Ausnahme der Schul- und Studienzeiten (Musikpädagogisches BRG römisch 40 ; Pädagogische Akademie [ römisch 40 ]; Universität Wien [ römisch 40 ]). Die laufende Bundesdienstzeit wurde ihr beginnend mit Wirksamkeit der Ernennung am 01.07.1987 mit 38 Jahren und 11 Monaten voll angerechnet.

Dieser Anrechnung tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen.

Die Beschwerdeführerin begehrt darüber hinaus die Anrechnung ihrer Schul- und Studienzeiten.

Schul- und Studienzeiten zählen gemäß der taxativen Aufzählung in § 236d Abs. 2 BDG 1979 ausdrücklich nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie hätte einen Überweisungsbetrag geleistet, ist bezogen auf die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit lediglich auf Zeiten der Erwerbstätigkeit übertragbar (Z 2 leg. cit.). Da es sich aber wie oben festgestellt um Zeiten ohne Erwerbstätigkeit handelt, sind diese Zeiten trotz Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten nicht als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anzurechnen.Schul- und Studienzeiten zählen gemäß der taxativen Aufzählung in Paragraph 236 d, Absatz 2, BDG 1979 ausdrücklich nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie hätte einen Überweisungsbetrag geleistet, ist bezogen auf die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit lediglich auf Zeiten der Erwerbstätigkeit übertragbar (Ziffer 2, leg. cit.). Da es sich aber wie oben festgestellt um Zeiten ohne Erwerbstätigkeit handelt, sind diese Zeiten trotz Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten nicht als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anzurechnen.

Hinsichtlich eventueller Nachteile durch Nichtberücksichtigung der Studienzeiten im gegenständlichen Bescheid ist auf die Relevanz dieser Zeiten ausschließlich für den Pensionsantritt und nicht für die Pensionsbemessung zu verweisen, wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.06.2016, 2013/12/0250, ausgeführt hat:

"Die Bedeutung eines Bescheides über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit iSd § 236d BDG 1979 erschöpft sich ausschließlich darin, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach §§ 15 und 15a iVm § 236d BDG 1979 zu klären. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß Zeiten iSd § 236d Abs 2 Z 3 BDG 1979 nach § 53 PG 1965 anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses darstellen. Zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen ‚negativen Auswirkungen' wird bemerkt, dass mit dem angefochtenen Bescheid über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Sinn des § 236d BDG 1979 abgesprochen wurde und sich dessen Bedeutung ausschließlich darin erschöpft, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach §§ 15 und 15a in Verbindung mit § 236d BDG 1979 zu klären. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß die in Rede stehenden Zeiten nach § 53 PG anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses darstellen. Diese Frage wurde bereits im Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid [...] insofern beantwortet, als diese Zeiten in vollem Ausmaß unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden und damit zur Gänze ‚Pensionswirksamkeit' entfalten (vgl. dazu VwGH 29.01.2014, 2013/12/0151; 15.11.2007, 2005/12/0213, zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 236b BDG 1979).""Die Bedeutung eines Bescheides über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit iSd Paragraph 236 d, BDG 1979 erschöpft sich ausschließlich darin, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach Paragraphen 15 und 15 a in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG 1979 zu klären. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß Zeiten iSd Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 nach Paragraph 53, PG 1965 anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses darstellen. Zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen ‚negativen Auswirkungen' wird bemerkt, dass mit dem angefochtenen Bescheid über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Sinn des Paragraph 236 d, BDG 1979 abgesprochen wurde und sich dessen Bedeutung ausschließlich darin erschöpft, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach Paragraphen 15 und 15 a in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG 1979 zu klären. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß die in Rede stehenden Zeiten nach Paragraph 53, PG anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses darstellen. Diese Frage wurde bereits im Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid [...] insofern beantwortet, als diese Zeiten in vollem Ausmaß unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden und damit zur Gänze ‚Pensionswirksamkeit' entfalten vergleiche dazu VwGH 29.01.2014, 2013/12/0151; 15.11.2007, 2005/12/0213, zur insoweit vergleichbaren Regelung des Paragraph 236 b, BDG 1979)."

Da die von der Beschwerdeführerin begehrten Zeiten daher aus oben stehenden Gründen nicht anzurechnen sind, ist die Beschwerde abzuweisen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.

Schlagworte

beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit, Geburtsdatum,
Pensionsantrittsalter, Pensionsberechnung, Ruhegenuss,
Ruhegenussvordienstzeiten, Ruhestandsversetzung, Schul- und
Studienzeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2205195.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten