Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W196 2191538-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING, als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018, Zl. 1075533310-150761578, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING, als Einzelrichter in der Beschwerdesache der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018, Zl. 1075533310-150761578, beschlossen:
A) Gemäß § 28 VwGVG BGBl. I 2013/33 idgF wird das VerfahrenA) Gemäß Paragraph 28, VwGVG BGBl. römisch eins 2013/33 idgF wird das Verfahren
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 27.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 28.02.2018, Zl. 1075533310-150761578, gem. §§ 3, 8 und 57 und 55 iVm 10 AsylG 2005 idgF abgewiesen wurde.1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 27.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 28.02.2018, Zl. 1075533310-150761578, gem. Paragraphen 3, 8 und 57 und 55 in Verbindung mit 10 AsylG 2005 idgF abgewiesen wurde.
2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Eine Mitteilung des Standesamtes Braunau am Inn ergab, dass die Beschwerdeführerin lt. Eintragung zur GZ 011054/2018 am 05.10.2018 verstorben ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zur Gegenstandslosigkeit des Antrages
Da das gegenständliche Verfahren auf die Erlangung persönlicher Rechte abzielte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend wird festgehalten, dass der Bescheid des BFA vom 28.02.2018, Zl. 1075533310-150761578, durch die Einstellung des Verfahrens als ersatzlos behoben gilt (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, § 9 RZ 11).Ergänzend wird festgehalten, dass der Bescheid des BFA vom 28.02.2018, Zl. 1075533310-150761578, durch die Einstellung des Verfahrens als ersatzlos behoben gilt vergleiche dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Paragraph 9, RZ 11).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W196.2191538.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018