Entscheidungsdatum
19.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W198 2170376-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF.,Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF.,
§ 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 18.03.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.03.2016 gab der Beschwerdeführer an, am
XXXX geboren zu sein. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er keine Zukunft und keine Sicherheit gehabt habe, sein Leben sei ständig in Gefahr gewesen. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst vor den Taliban und würde er um seine Sicherheit fürchten.römisch 40 geboren zu sein. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er keine Zukunft und keine Sicherheit gehabt habe, sein Leben sei ständig in Gefahr gewesen. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst vor den Taliban und würde er um seine Sicherheit fürchten.
3. Aus dem Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers vom 08.06.2016 ergibt sich als errechnetes fiktives Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX .3. Aus dem Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers vom 08.06.2016 ergibt sich als errechnetes fiktives Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 .
4. Der Beschwerdeführer wurde am 05.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in der Provinz Herat, Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren sei. Vier Jahre lang habe der Beschwerdeführer im Iran gelebt. Im Jahr 2013 oder 2014 sei er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Seine drei Brüder würden nach wie vor im Iran leben; seine Eltern und seine Schwestern seien in Afghanistan aufhältig. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass XXXX , ein Führer der Taliban, den Beschwerdeführer, einige Male aufgefordert habe, mit ihm mitzugehen. Zwei Tage vor seiner Ausreise sei er von zwei Personen in seiner Gasse angehalten worden. Am nächsten Tag um sechs Uhr abends seien dieselben Personen zu ihm nachhause gekommen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu seiner Tante geflüchtet, wo er die Nacht und den nächsten Tag verbracht habe. Am nächsten Tag um zwei Uhr morgens seien die Männer wieder zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und hätten das ganze Haus durchsucht. Am nächsten Morgen sei der Vater des Beschwerdeführers zur Tante des Beschwerdeführers, bei welcher sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, gekommen und habe erzählt, dass die Männer im Haus gewesen seien. In der Folge habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.4. Der Beschwerdeführer wurde am 05.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in der Provinz Herat, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren sei. Vier Jahre lang habe der Beschwerdeführer im Iran gelebt. Im Jahr 2013 oder 2014 sei er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Seine drei Brüder würden nach wie vor im Iran leben; seine Eltern und seine Schwestern seien in Afghanistan aufhältig. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass römisch 40 , ein Führer der Taliban, den Beschwerdeführer, einige Male aufgefordert habe, mit ihm mitzugehen. Zwei Tage vor seiner Ausreise sei er von zwei Personen in seiner Gasse angehalten worden. Am nächsten Tag um sechs Uhr abends seien dieselben Personen zu ihm nachhause gekommen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu seiner Tante geflüchtet, wo er die Nacht und den nächsten Tag verbracht habe. Am nächsten Tag um zwei Uhr morgens seien die Männer wieder zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und hätten das ganze Haus durchsucht. Am nächsten Morgen sei der Vater des Beschwerdeführers zur Tante des Beschwerdeführers, bei welcher sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, gekommen und habe erzählt, dass die Männer im Haus gewesen seien. In der Folge habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs.1 Z 3AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 A, s, y, l, G, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer könne eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden. Bei der Heimatprovinz des Beschwerdeführers Herat handle es sich um eine relativ sichere Provinz, Außerdem wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar sich in Kabul niederzulassen.
6. Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr asylrelevante Probleme zu befürchten hätte.
7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Am 13.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 12.09.2017 datierte Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund der massiven Verfolgung durch die Taliban bestünden. In der Folge wurde in der Beschwerde auf einige im Bescheid getätigten Ausführungen eingegangen und wurde auf die UNHCR-Richtlinien bezüglich afghanischer Flüchtlinge verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zudem gefährdet wäre, aufgrund seiner westlichen Lebenseinstellung verfolgt zu werden. In weiterer Folge wurde auf diverse Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen und wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage in seiner Heimat eine Rückkehr nicht zumutbar wäre.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2018 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass eine aktualisierte Form des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation - Afghanistan vom 29.06.2018 - Kurzinformation 22.08.2018 - vorliegt.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2018 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - bezugnehmend auf sein telefonisches Ersuchen - die gewünschten Unterlagen betreffend den Verhandlungstermin am 12.10.2018 übermittelt.
11. Am 14.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 28.08.2018 datierte Bestätigung für den Beschwerdeführer als ehrenamtlicher Mitarbeiter ein.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2018 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass erneut eine aktualisierte Form des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation - Afghanistan vom 29.06.2018 - Kurzinformation 11.09.2018 - vorliegt.
13. Am 17.09.2018 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das neuerlich aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation übermittelt.
14. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 12.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie der Zeugin XXXX sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.14. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 12.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie der Zeugin römisch 40 sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX . Er wurde in der Provinz Herat, Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren. Er ist im Jahr 2009 oder 2010 mit seinen Brüdern in den Iran gegangen, hat in der Folge vier Jahre lang dort gelebt, bevor im Jahr 2013 oder 2014 wieder nach Afghanistan zurückging, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Die drei Brüder des Beschwerdeführers leben im Iran. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in der Provinz Herat. Ob die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor in der Provinz Herat oder mittlerweile im Iran lebt, konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob der Vater des Beschwerdeführers verstorben ist.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren römisch 40 . Er wurde in der Provinz Herat, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren. Er ist im Jahr 2009 oder 2010 mit seinen Brüdern in den Iran gegangen, hat in der Folge vier Jahre lang dort gelebt, bevor im Jahr 2013 oder 2014 wieder nach Afghanistan zurückging, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Die drei Brüder des Beschwerdeführers leben im Iran. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in der Provinz Herat. Ob die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor in der Provinz Herat oder mittlerweile im Iran lebt, konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob der Vater des Beschwerdeführers verstorben ist.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Er bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Seine Volksgruppenzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden. Seine Muttersprache ist Farsi. Der Beschwerdeführer hat vier Jahre lang in Afghanistan die Grundschule besucht und hat danach als Maler gearbeitet.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Nasenseptumdeviation mit Spornbildung; er leidet jedoch an keinen schweren chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer konnte keine Tazkira vorlegen. Somit steht seine Identität nicht fest.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 18.03.2016 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Abgesehen von einem Cousin väterlicherseits, mit dem der Beschwerdeführer wöchentlich Kontakt hat, halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und hat die Deutschprüfung A1 erfolgreich abgelegt. Er war von 03.06.2018 bis 28.08.2018 im Ausmaß von insgesamt 42 Stunden als ehrenamtlicher Mitarbeiter im Sozialmarkt " XXXX tätig. Er nahm an einem Lehrgang "Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Deutschkenntnissen" an der BHAK XXXX teil und hat die Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch abgeschlossen. Der Beschwerdeführer nahm während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet an einigen integrativen Aktivitäten teil und knüpfte soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und hat die Deutschprüfung A1 erfolgreich abgelegt. Er war von 03.06.2018 bis 28.08.2018 im Ausmaß von insgesamt 42 Stunden als ehrenamtlicher Mitarbeiter im Sozialmarkt " römisch 40 tätig. Er nahm an einem Lehrgang "Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Deutschkenntnissen" an der BHAK römisch 40 teil und hat die Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch abgeschlossen. Der Beschwerdeführer nahm während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet an einigen integrativen Aktivitäten teil und knüpfte soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates dargetan. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Herat und Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.2. Zum Fluchtgrund
Es kann kein asylrelevanter Fluchtgrund des Beschwerdeführers festgestellt werden. Eine individuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer mit westlicher Orientierung in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 11.09.2018 - LIB 11.09.2018, S. 27).Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 11.09.2018 - LIB 11.09.2018, Sitzung 27).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 11.09.2018, S. 27).Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 11.09.2018, Sitzung 27).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah- Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 11.09.2018, S. 30).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah- Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 11.09.2018, Sitzung 30).
Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 11.09.2018, S. 38).Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 11.09.2018, Sitzung 38).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 11.09.2018, S. 31).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 11.09.2018, Sitzung 31).
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 11.09.2018, S. 31). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 11.09.2018, S. 32 ff, 36).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 11.09.2018, Sitzung 31). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 11.09.2018, Sitzung 32 ff, 36).
Mazar-e Sharif:
Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 11.09.2018, S. 71).Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 11.09.2018, Sitzung 71).
In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist (LIB 11.09.2018, S. 71).In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist (LIB 11.09.2018, Sitzung 71).
Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 11.09.2018, S. 72).Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 11.09.2018, Sitzung 72).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (LIB 11.09.2018, S. 61f).Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (LIB 11.09.2018, Sitzung 61f).
Herat
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 16 Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (LIB 11.09.2018, S. 107).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 16 Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (LIB 11.09.2018, Sitzung 107).
Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat. In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand, sodass die Stadt sicher erreichbar ist (LIB 11.09.2018, S. 107, 228 f).Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900