TE Vwgh Beschluss 2018/10/4 Ra 2018/22/0199

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §2 Abs1 Z15;
VwGG §34 Abs1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache der A M, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Juni 2018, VGW-151/023/872/2018-8, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Der Antrag der Revisionswerberin, einer georgischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Studierender" wurde vom Landeshauptmann von Wien (Behörde) abgewiesen, weil die Revisionswerberin die Herkunft der Unterhaltsmittel und die Verfügungsberechtigung darüber nicht nachgewiesen habe.

5 Das Verwaltungsgericht Wien (VwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.

Begründend führte es im Wesentlichen aus, das Sparguthaben, mit dem die Revisionswerberin ausreichende Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nachweisen habe wollen, sei unmittelbar nach Ausstellung der Bankauskunft wieder abgehoben bzw. rückgebucht worden; danach habe die Revisionswerberin nur über eine Einlage in der Höhe von EUR 472,71 verfügt. Dies reiche auch unter Berücksichtigung der Einstellungszusage als Kindermädchen mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 400,-- nicht aus, um die - fallbezogen unter Berücksichtigung der sonstigen nachgewiesenen Kosten - erforderlichen Mittel in der Höhe von EUR 11.393,-- für einen Aufenthaltszeitraum von einem Jahr nachzuweisen. Die "Zustimmungserklärung" der Mutter der Revisionswerberin, wonach diese in Zukunft die "Unterkunfts-, Lebensmittel- und Studienkosten" der Revisionswerberin finanzieren werde, sei zwar von einem georgischen Notar beglaubigt, es handle sich dabei jedoch nicht um eine Haftungserklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG; darüber hinaus sei die Tragfähigkeit dieser Erklärung nicht nachgewiesen worden.Begründend führte es im Wesentlichen aus, das Sparguthaben, mit dem die Revisionswerberin ausreichende Unterhaltsmittel im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nachweisen habe wollen, sei unmittelbar nach Ausstellung der Bankauskunft wieder abgehoben bzw. rückgebucht worden; danach habe die Revisionswerberin nur über eine Einlage in der Höhe von EUR 472,71 verfügt. Dies reiche auch unter Berücksichtigung der Einstellungszusage als Kindermädchen mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 400,-- nicht aus, um die - fallbezogen unter Berücksichtigung der sonstigen nachgewiesenen Kosten - erforderlichen Mittel in der Höhe von EUR 11.393,-- für einen Aufenthaltszeitraum von einem Jahr nachzuweisen. Die "Zustimmungserklärung" der Mutter der Revisionswerberin, wonach diese in Zukunft die "Unterkunfts-, Lebensmittel- und Studienkosten" der Revisionswerberin finanzieren werde, sei zwar von einem georgischen Notar beglaubigt, es handle sich dabei jedoch nicht um eine Haftungserklärung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG; darüber hinaus sei die Tragfähigkeit dieser Erklärung nicht nachgewiesen worden.

6 In ihrer Zulässigkeitsbegründung rügt die Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil das VwG die Spareinlagen nicht als taugliche Unterhaltsmittel berücksichtigt (Hinweis auf VwGH 19.9.2012, 2008/22/0322) und nicht nachvollziehbar begründet habe, aus welchem Grund es diesen Beträgen die Eigenschaft abgesprochen habe, als Unterhaltsmittel herangezogen werden zu können (Hinweis auf VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129).

7 Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Das VwG spricht Spareinlagen nicht grundsätzlich die Eignung ab, als Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel dienen zu können, sondern führte aus, dass die Geldbeträge am Konto der Revisionswerberin unmittelbar nach Ausstellung der Bankauskunft wieder abgehoben bzw. rückgebucht worden seien; danach habe die Einlage nur noch EUR 472,71 betragen, was auch unter Berücksichtigung der aus der Beschäftigung als Kindermädchen erzielbaren Einkünfte keinen ausreichenden Nachweis im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 293 ASVG darstelle. Diesen Feststellungen tritt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich auch mit ausreichender Klarheit, dass das VwG - ebenso wie die Behörde - davon ausgeht, die Revisionswerberin habe ihre Verfügungsberechtigung über die nur kurzzeitig auf ihrem Konto verbuchten Geldmittel nicht nachgewiesen. 7 Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Das VwG spricht Spareinlagen nicht grundsätzlich die Eignung ab, als Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel dienen zu können, sondern führte aus, dass die Geldbeträge am Konto der Revisionswerberin unmittelbar nach Ausstellung der Bankauskunft wieder abgehoben bzw. rückgebucht worden seien; danach habe die Einlage nur noch EUR 472,71 betragen, was auch unter Berücksichtigung der aus der Beschäftigung als Kindermädchen erzielbaren Einkünfte keinen ausreichenden Nachweis im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG darstelle. Diesen Feststellungen tritt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich auch mit ausreichender Klarheit, dass das VwG - ebenso wie die Behörde - davon ausgeht, die Revisionswerberin habe ihre Verfügungsberechtigung über die nur kurzzeitig auf ihrem Konto verbuchten Geldmittel nicht nachgewiesen.

8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220199.L00

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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