TE Vwgh Beschluss 2018/11/13 Fr 2018/21/0024

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §18 Abs5 idF 2017/I/145;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, über den Fristsetzungsantrag des I U in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend aufschiebende Wirkung nach dem BFA-VG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1 Die Beschwerde des Antragstellers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. August 2018, mit dem unter anderem der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, wurde am 24. September 2018 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.

2 Mit Fristsetzungsantrag vom 5. Oktober 2018 machte der Antragsteller geltend, die einwöchige Entscheidungsfrist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei abgelaufen. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge dem BVwG eine angemessene Frist setzen, binnen deren es über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu entscheiden habe.

3 Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof am 15. Oktober 2018 den Fristsetzungsantrag und das die Hauptsache des gegenständlichen Verfahrens erledigende abweisende Erkenntnis vom 12. Oktober 2018, Zl. I419 1252001-4/3E, I419 1252001-5/3E, vor.

4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.

5 Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinn ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber bzw. Antragsteller - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht.

6 Mit der Entscheidung des BVwG in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt wurde, jedenfalls weggefallen (vgl. VwGH 30.4.2018, Fr 2018/01/0006, Rn. 6, mwN).

7 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Bei diesem Verfahrensstand kommt es nicht mehr darauf an, ob der Fristsetzungsantrag zum Zeitpunkt seiner Einbringung zulässig war. Daher war auch nicht zu untersuchen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Fristsetzungsantrag in Bezug auf die Entscheidungsfrist nach dem ab 1. November 2017 geltenden § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 145, gestellt werden kann (vgl. nochmals VwGH 30.4.2018, Fr 2018/01/0006, Rn. 8).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG. Im Hinblick darauf, dass die Frage, ob vor der Erlassung des die Beschwerde des Antragstellers erledigenden Erkenntnisses eine einer Fristsetzung zugängliche Entscheidungspflicht des BVwG über die aufschiebende Wirkung vorlag, nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (vgl. auch hiezu VwGH 30.4.2018, Fr 2018/01/0006, Rn. 9).

Wien, am 13. November 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018210024.F00

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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