TE Vwgh Beschluss 2018/11/15 Ra 2018/07/0435

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Veröffentlicht am 15.11.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., in den Rechtssachen des O O in F, betreffend 1. die Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. Juni 2018, Zl. KLVwG-682-683/2/2018, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG:

Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen; mitbeteiligte Partei: D O in O), und 2. den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2018, Zl. Ra 2018/07/0435-5, abgeschlossenen Verfahrens betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe i.A.

wasserpolizeilicher Auftrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

1.

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2.

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mangels dessen Parteistellung zurück und erklärte die Revision für nicht zulässig.

2 Dagegen richtete der Revisionswerber mit einem von ihm selbst verfassten und unterfertigten Schreiben vom 19. September 2018 die vorliegende als "begründete Beschwerde" bezeichnete außerordentliche Revision.

3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. August 2018, Ra 2018/07/0435-2, stellte ihm der Verwaltungsgerichtshof dieses Schreiben zur Behebung diverser Mängel binnen vier Wochen zurück und wies ihn darauf hin, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gilt.

4 Am 18. September 2018 brachte der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.

5 Mit Beschluss vom 25. September 2018, Ra 2018/07/0435-5, wies der Verwaltungsgerichtshof diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung unter Bedachtnahme auf die mangelnde Begründung über die Zulässigkeit der Revision (§ 61 Abs. 3 zweiter Satz VwGG) ab.

6 Dagegen richtete der Revisionswerber mit einem am 15. Oktober 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schreiben einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe.

1.

7 Zwar wurde der Lauf der vierwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 4. Oktober 2018 neu zu laufen begonnen hat (VwGH 1.10.2018, Ra 2018/04/0112, mwN). Diese Mängelbehebungsfrist ist aber bereits verstrichen, ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.

8 Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

2.

9 Gemäß § 45 Abs. 6 VwGG ist in Verfahrenshilfesachen (§ 61) die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 25. September 2018, Ra 2018/07/0435-5, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher zurückzuweisen (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/01/0278, mwN).

Wien, am 15. November 2018

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070435.L00

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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