TE Vwgh Beschluss 2018/11/21 Ro 2018/03/0049

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §8;
B-VG Art135 Abs2;
B-VG Art135 Abs3;
B-VG Art83 Abs2;
B-VG Art87 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. DDr. J T in S, vertreten durch Dr. Eva Schulze, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rudolfsplatz 4/1. Stock, gegen eine Erledigung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Oktober 2018, Zl. VGW-PR-895/2018- 7, betreffend Geschäftsverteilung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 A. Mit dem hier bekämpften Schreiben vom 10. Oktober 2018 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien unter dem Betreff "Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit der Geschäftsabteilung 42 zur Entscheidung über die Beschwerde der ...... gegen den Spruchpunkt II der Bescheidausfertigung des Magistrats der Stadt Wien ......" dem Adressaten dieses Schreibens, einem Mitglied des Verwaltungsgerichts (VwG), mit, dass entgegen dessen Meinung ein Feststellungsbeschluss des Präsidenten nicht zu erlassen sei. 1 A. Mit dem hier bekämpften Schreiben vom 10. Oktober 2018 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien unter dem Betreff "Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit der Geschäftsabteilung 42 zur Entscheidung über die Beschwerde der ...... gegen den Spruchpunkt römisch zwei der Bescheidausfertigung des Magistrats der Stadt Wien ......" dem Adressaten dieses Schreibens, einem Mitglied des Verwaltungsgerichts (VwG), mit, dass entgegen dessen Meinung ein Feststellungsbeschluss des Präsidenten nicht zu erlassen sei.

2 In seiner dagegen erhobenen Revision erachtet sich der als Revisionswerber einschreitende Richter in seinem subjektivöffentlichen Recht verletzt, nur im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere des § 7 Abs. 2 iVm § 18 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG) und der rechtzeitig beschlossenen und ordnungsgemäß kundgemachten Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Wien) als Richter mit der Behandlung von Geschäftssachen betraut werden zu dürfen und nur im Fall einer rechtmäßigen Zuteilung in der Geschäftssache zu einer bestimmten Geschäftszahl der Gerichtsabteilung 42 zur Behandlung dieser Geschäftssache verpflichtet werden zu dürfen. 2 In seiner dagegen erhobenen Revision erachtet sich der als Revisionswerber einschreitende Richter in seinem subjektivöffentlichen Recht verletzt, nur im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere des Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG) und der rechtzeitig beschlossenen und ordnungsgemäß kundgemachten Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Wien) als Richter mit der Behandlung von Geschäftssachen betraut werden zu dürfen und nur im Fall einer rechtmäßigen Zuteilung in der Geschäftssache zu einer bestimmten Geschäftszahl der Gerichtsabteilung 42 zur Behandlung dieser Geschäftssache verpflichtet werden zu dürfen.

3 B. Die Revision ist nicht zulässig. 4 B.a. Der dem (für die "ordentliche" Gerichtsbarkeit geltenden) Art. 87 Abs. 3 B-VG nachgebildete Art. 135 Abs. 3 B-VG statuiert auch für die VwG den "Grundsatz der festen Geschäftsverteilung". Dieser Grundsatz gilt für die Aufteilung der von den VwG zu besorgenden Geschäfte "auf die Einzelrichter und Senate" (Art. 135 Abs. 2 B-VG). Er steht (u.a.) auch im engen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter iSd Art. 83 Abs. 2 B-VG (VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032; OGH 18.2.2015, 3 Ob 188/14i). Dieses Recht wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde bzw. die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts verletzt, wenn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht eine ihr bzw. ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnen und damit eine Sachentscheidung verweigern (vgl. idZ etwa VfGH 15.3.2017, E 46/2016, VfSlg. 20.158; VwGH 23.3.2010, 2008/18/0305). Im Anwendungsbereich des Prinzips der festen Geschäftsverteilung bedeutet diese Garantie auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter; in diesem Sinne handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift (VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0221; VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032). 3 B. Die Revision ist nicht zulässig. 4 B.a. Der dem (für die "ordentliche" Gerichtsbarkeit geltenden) Artikel 87, Absatz 3, B-VG nachgebildete Artikel 135, Absatz 3, B-VG statuiert auch für die VwG den "Grundsatz der festen Geschäftsverteilung". Dieser Grundsatz gilt für die Aufteilung der von den VwG zu besorgenden Geschäfte "auf die Einzelrichter und Senate" (Artikel 135, Absatz 2, B-VG). Er steht (u.a.) auch im engen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter iSd Artikel 83, Absatz 2, B-VG (VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032; OGH 18.2.2015, 3 Ob 188/14i). Dieses Recht wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde bzw. die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts verletzt, wenn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht eine ihr bzw. ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnen und damit eine Sachentscheidung verweigern vergleiche , idZ etwa VfGH 15.3.2017, E 46 aus 2016,, VfSlg. 20.158; VwGH 23.3.2010, 2008/18/0305). Im Anwendungsbereich des Prinzips der festen Geschäftsverteilung bedeutet diese Garantie auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter; in diesem Sinne handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift (VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0221; VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).

5 Diese Rechtsposition begründet ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht (vgl. etwa VwGH (verstärkter Senat) 27.11.1964, 658/63, VwSlg. 6505 A). Die Einhaltung der Zuständigkeitsregelungen stellt eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (VwGH 30.9.1996, 96/12/0268). Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des VwG nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG (vgl. nochmals VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwH). 5 Diese Rechtsposition begründet ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht vergleiche , etwa VwGH (verstärkter Senat) 27.11.1964, 658/63, VwSlg. 6505 A). Die Einhaltung der Zuständigkeitsregelungen stellt eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (VwGH 30.9.1996, 96/12/0268). Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des VwG nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG vergleiche , nochmals VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwH).

6 B.b. Das Recht auf Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit steht vor einem VwG aber lediglich den Parteien eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2016/04/0009). Das revisionserhebende Mitglied des VwG kann vorliegend derart in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ihm selbst als Richter im Zusammenhang mit seiner Prüfung der geschäftsverteilungskonformen Gerichtszuständigkeit ein solches Recht auf Handhabung einer der Geschäftsverteilung des VwG entsprechenden Aufteilung der richterlichen Geschäfte zusteht. Vielmehr verfügen das VwG und seine Organwalter auch bezüglich der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit grundsätzlich nicht über subjektiv-öffentliche Rechte, sondern über behördliche Zuständigkeiten (vgl. idZ etwa VwGH 8.6.2018, Ra 2018/03/0058). 6 B.b. Das Recht auf Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit steht vor einem VwG aber lediglich den Parteien eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu vergleiche , etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2016/04/0009). Das revisionserhebende Mitglied des VwG kann vorliegend derart in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ihm selbst als Richter im Zusammenhang mit seiner Prüfung der geschäftsverteilungskonformen Gerichtszuständigkeit ein solches Recht auf Handhabung einer der Geschäftsverteilung des VwG entsprechenden Aufteilung der richterlichen Geschäfte zusteht. Vielmehr verfügen das VwG und seine Organwalter auch bezüglich der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit grundsätzlich nicht über subjektiv-öffentliche Rechte, sondern über behördliche Zuständigkeiten vergleiche , idZ etwa VwGH 8.6.2018, Ra 2018/03/0058).

7 C. Da somit der Revisionswerber nicht zur Erhebung einer Revision gegen die von ihm als Entscheidung eingestufte Erledigung legitimiert ist, war diese Revision schon deshalb zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 VwGG; 7 C. Da somit der Revisionswerber nicht zur Erhebung einer Revision gegen die von ihm als Entscheidung eingestufte Erledigung legitimiert ist, war diese Revision schon deshalb zurückzuweisen (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG;

vgl. idZ VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039, VwSlg. 18.978 A).vergleiche , idZ VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039, VwSlg. 18.978 A).

Wien, am 21. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030049.J00

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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