TE Vwgh Beschluss 2018/11/21 Ro 2018/03/0049

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §8;
B-VG Art135 Abs2;
B-VG Art135 Abs3;
B-VG Art83 Abs2;
B-VG Art87 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. DDr. J T in S, vertreten durch Dr. Eva Schulze, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rudolfsplatz 4/1. Stock, gegen eine Erledigung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Oktober 2018, Zl. VGW-PR-895/2018- 7, betreffend Geschäftsverteilung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 A. Mit dem hier bekämpften Schreiben vom 10. Oktober 2018 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien unter dem Betreff "Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit der Geschäftsabteilung 42 zur Entscheidung über die Beschwerde der ...... gegen den Spruchpunkt II der Bescheidausfertigung des Magistrats der Stadt Wien ......" dem Adressaten dieses Schreibens, einem Mitglied des Verwaltungsgerichts (VwG), mit, dass entgegen dessen Meinung ein Feststellungsbeschluss des Präsidenten nicht zu erlassen sei.

2 In seiner dagegen erhobenen Revision erachtet sich der als Revisionswerber einschreitende Richter in seinem subjektivöffentlichen Recht verletzt, nur im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere des § 7 Abs. 2 iVm § 18 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG) und der rechtzeitig beschlossenen und ordnungsgemäß kundgemachten Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Wien) als Richter mit der Behandlung von Geschäftssachen betraut werden zu dürfen und nur im Fall einer rechtmäßigen Zuteilung in der Geschäftssache zu einer bestimmten Geschäftszahl der Gerichtsabteilung 42 zur Behandlung dieser Geschäftssache verpflichtet werden zu dürfen.

3 B. Die Revision ist nicht zulässig. 4 B.a. Der dem (für die "ordentliche" Gerichtsbarkeit geltenden) Art. 87 Abs. 3 B-VG nachgebildete Art. 135 Abs. 3 B-VG statuiert auch für die VwG den "Grundsatz der festen Geschäftsverteilung". Dieser Grundsatz gilt für die Aufteilung der von den VwG zu besorgenden Geschäfte "auf die Einzelrichter und Senate" (Art. 135 Abs. 2 B-VG). Er steht (u.a.) auch im engen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter iSd Art. 83 Abs. 2 B-VG (VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032; OGH 18.2.2015, 3 Ob 188/14i). Dieses Recht wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde bzw. die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts verletzt, wenn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht eine ihr bzw. ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnen und damit eine Sachentscheidung verweigern (vgl. idZ etwa VfGH 15.3.2017, E 46/2016, VfSlg. 20.158; VwGH 23.3.2010, 2008/18/0305). Im Anwendungsbereich des Prinzips der festen Geschäftsverteilung bedeutet diese Garantie auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter; in diesem Sinne handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift (VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0221; VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).

5 Diese Rechtsposition begründet ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht (vgl. etwa VwGH (verstärkter Senat) 27.11.1964, 658/63, VwSlg. 6505 A). Die Einhaltung der Zuständigkeitsregelungen stellt eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (VwGH 30.9.1996, 96/12/0268). Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des VwG nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG (vgl. nochmals VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwH).

6 B.b. Das Recht auf Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit steht vor einem VwG aber lediglich den Parteien eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2016/04/0009). Das revisionserhebende Mitglied des VwG kann vorliegend derart in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ihm selbst als Richter im Zusammenhang mit seiner Prüfung der geschäftsverteilungskonformen Gerichtszuständigkeit ein solches Recht auf Handhabung einer der Geschäftsverteilung des VwG entsprechenden Aufteilung der richterlichen Geschäfte zusteht. Vielmehr verfügen das VwG und seine Organwalter auch bezüglich der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit grundsätzlich nicht über subjektiv-öffentliche Rechte, sondern über behördliche Zuständigkeiten (vgl. idZ etwa VwGH 8.6.2018, Ra 2018/03/0058).

7 C. Da somit der Revisionswerber nicht zur Erhebung einer Revision gegen die von ihm als Entscheidung eingestufte Erledigung legitimiert ist, war diese Revision schon deshalb zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 VwGG;

vgl. idZ VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039, VwSlg. 18.978 A).

Wien, am 21. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030049.J00

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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