TE Vwgh Beschluss 2018/11/21 Ra 2018/03/0126

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §25a Abs4a;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des R R in R, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16. Oktober 2018, Zl. KLVwG- 1572-1573/5/2018, betreffend die Übertretung des Kärntner Landessicherheitsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - unter anderem wegen einer Übertretung des § 1 Abs. 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz (Verletzung des öffentlichen Anstandes) bestraft (nur dieser Teil des Erkenntnisses ist - nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes - Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses). 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - unter anderem wegen einer Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Landessicherheitsgesetz (Verletzung des öffentlichen Anstandes) bestraft (nur dieser Teil des Erkenntnisses ist - nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes - Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses).

2 Das angefochtene Erkenntnis wurde am 24. September 2018 mündlich verkündet; am 16. Oktober 2018 wurde das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt.

3 Mit (selbst verfasstem) Schreiben vom 16. Oktober 2018 legte der Revisionswerber gegen das Erkenntnis "Rekurs und Beschwerde" ein.

Diese als Revision zu wertende Eingabe des Revisionswerbers ist unzulässig:

4 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts - wie im vorliegenden Fall - mündlich verkündet wurde, eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. 4 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts - wie im vorliegenden Fall - mündlich verkündet wurde, eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

5 Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Vorlagebericht wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 24. September 2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. In der Revision wird Gegenteiliges auch nicht behauptet.

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass es einer Behebung ihrer Form- und Inhaltsmängel bedürfte. 6 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, ohne dass es einer Behebung ihrer Form- und Inhaltsmängel bedürfte.

Wien, am 21. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030126.L00

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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