TE Vwgh Erkenntnis 2018/11/21 Ra 2017/17/0777

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2018
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21a
AMA-Gesetz 1992 §21e Abs1 Z1
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §58 Abs2
AVG §60
BAO §115
BAO §183
BAO §280 Abs1 lite
BAO §93 Abs3 lita
  1. § 21a heute
  2. § 21a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21a gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  4. § 21a gültig von 11.06.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  5. § 21a gültig von 01.07.2007 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21a gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21a gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21e heute
  2. § 21e gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21e gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21e gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  5. § 21e gültig von 21.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2006
  6. § 21e gültig von 18.08.1999 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  7. § 21e gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  8. § 21e gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21e gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/17/0778
Ra 2017/17/0779

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Mag. Liebhart-Mutzl sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kovacs, über die Revisionen der E Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch die Mag. Dr. Christian Janda Rechtsanwalts KG in 4550 Kremsmünster, Herrengasse 1, gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 4. August 2017, Zlen. 1) W147 2157328-1/3E, 2) W147 2164391-1/2E und 3) W147 2157723-1/2E, W147 2157724-1/2E, betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Mag. Liebhart-Mutzl sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kovacs, über die Revisionen der E Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch die Mag. Dr. Christian Janda Rechtsanwalts KG in 4550 Kremsmünster, Herrengasse 1, gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 4. August 2017, Zlen. 1) W147 2157328-1/3E, 2) W147 2164391-1/2E und 3) W147 2157723-1/2E, W147 2157724-1/2E, betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Entscheidungen werden jeweils in ihrem Spruchpunkt A) I. wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Die angefochtenen Entscheidungen werden jeweils in ihrem Spruchpunkt A) römisch eins. wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 4.039,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.

Begründung

Verfahrensgang

1        Mit Bescheiden des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) 1.) vom 2. Dezember 2016, 2.) vom 19. Mai 2017 sowie 3.) vom 20. Jänner 2017 und vom 8. Februar 2017 wurden der revisionswerbenden Partei für die Beitragszeiträume 1.) Jänner 2016 bis einschließlich Oktober 2016, 2.) Jänner 2017 bis einschließlich März 2017 und 3.) November 2016 und Dezember 2016 „für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung“ gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 iVm § 1 AMA-Beitragsverordnung 2015 Agrarmarketingbeiträge in jeweils näher genannter Höhe zur Bezahlung vorgeschrieben.Mit Bescheiden des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) 1.) vom 2. Dezember 2016, 2.) vom 19. Mai 2017 sowie 3.) vom 20. Jänner 2017 und vom 8. Februar 2017 wurden der revisionswerbenden Partei für die Beitragszeiträume 1.) Jänner 2016 bis einschließlich Oktober 2016, 2.) Jänner 2017 bis einschließlich März 2017 und 3.) November 2016 und Dezember 2016 „für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung“ gemäß Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit , Paragraph eins, AMA-Beitragsverordnung 2015 Agrarmarketingbeiträge in jeweils näher genannter Höhe zur Bezahlung vorgeschrieben.

2        Den Bescheid vom 2. Dezember 2016 begründete die belangte Behörde dabei zusammengefasst wie folgt: Im Jahr 2016 seien durch die Agrarmarkt Austria (AMA) bei Milchproduzenten in Oberösterreich Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt worden, im Zuge derer Transportaufträge und Rechnungen betreffend die Milchsammellogistik erhoben worden seien. Diese würden die Beauftragung der revisionswerbenden Partei durch Mitglieder des Vereins der Milchproduzenten mit dem Milchtransport ab Hof bis zur Übergabestelle an einem näher bezeichneten Ort an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland dokumentieren. Nach der Präambel der Transportaufträge sei die Milch der Produzenten bis Ende 2015 von einer namentlich näher genannten GmbH in Österreich aufgekauft und an eine näher genannte GmbH in Deutschland weiterverkauft worden. Ab 1. Jänner 2016 sei nunmehr vorgesehen, „dass der Milchproduzent in seinem Namen und auf seine Rechnung den Transport von seinem Produktionsort zur Übergabestelle in Deutschland organisiert und in Auftrag gibt“. Mit Schreiben der AMA vom 29. September 2016 sei der revisionswerbenden Partei unter Angabe der Rechtsgrundlagen für die Beitragseinhebung mitgeteilt worden, dass sie als Übernehmer für die ab dem 1. Jänner 2016 an die deutsche Grenze transportierte Milch beitragspflichtig sei; unter einem sei sie aufgefordert worden, die fälligen Beitragserklärungen sowie den ausstehenden Betrag binnen 14 Tagen an die AMA zu schicken bzw. zu überweisen. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2016 habe die revisionswerbende Partei die ausgefüllten Beitragserklärungen für die Monate Jänner 2016 bis August 2016 unter Anschluss näher genannter Vertragsunterlagen retourniert und hierzu ausgeführt, dass mangels Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen keine Beitragsschuld entstanden sei; weder sei die übernommene Milch in ihrer Verfügungsmacht, noch werde die revisionswerbende Partei, beispielsweise durch Vermischung, Eigentümerin der Milch. Das Verlautbarungsblatt der AMA vom 2. März 2015 betreffend die aktuelle Information zur Beitragspflicht bei Milch ab 1. April 2015 stelle kein Fallbeispiel dar, nach welchem der Spediteur beitragspflichtig werde. Nach Wiedergabe von herangezogenen Rechtsgrundlagen der BAO sowie des AMA-Gesetzes 1992 führte die belangte Behörde hierzu in rechtlicher Würdigung aus, es sei unbestritten, dass von der revisionswerbenden Partei Kuhmilch im Wege von Sammeltouren bei österreichischen Produzenten abgeholt und nach Deutschland verbracht werde. Nach § 21e Abs. 1 Z 1 erster Fall AMA-Gesetz 1992 falle die Beitragsschuld bei Milch beim Versender an; ausschlaggebend für das Entstehen der Beitragspflicht sei in diesem Fall „die physische Übernahme der Milch (vom Produzenten) durch den Versender zur Weiterleitung (mit dem Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung)“. Indem die revisionswerbende Partei die Milch faktisch vom Produzenten zum Transport an den Bearbeiter bzw. Verarbeiter übernehme, trete sie als Versender der Milch iSd § 21e Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 auf. Dass durch die Übernahme der Milch und die anschließende Vermischung mit Milch anderer Produzenten während der Sammeltouren sachenrechtlich kein Eigentumsübergang stattfinde, ändere daran nichts; der gesetzliche Tatbestand stelle gerade nicht auf einen Eigentumsübergang ab. Auch die Auftragserteilung durch den Produzenten zum Transport und die Verrechnung mit dem Produzenten spreche für die Annahme, dass die revisionswerbende Partei Milch zur Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung übernehme. Aufgrund der erstmaligen Einreichung von Beitragserklärungen für die Beitragszeiträume Jänner 2016 bis August 2016 und der fristgerechten Antragstellung nach § 201 Abs. 3 BAO seien die Voraussetzungen für die erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfüllt; die Beitragszeiträume September 2016 und Oktober 2016 würden auf Grundlage der eingereichten Beitragserklärungen geschätzt.Den Bescheid vom 2. Dezember 2016 begründete die belangte Behörde dabei zusammengefasst wie folgt: Im Jahr 2016 seien durch die Agrarmarkt Austria (AMA) bei Milchproduzenten in Oberösterreich Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt worden, im Zuge derer Transportaufträge und Rechnungen betreffend die Milchsammellogistik erhoben worden seien. Diese würden die Beauftragung der revisionswerbenden Partei durch Mitglieder des Vereins der Milchproduzenten mit dem Milchtransport ab Hof bis zur Übergabestelle an einem näher bezeichneten Ort an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland dokumentieren. Nach der Präambel der Transportaufträge sei die Milch der Produzenten bis Ende 2015 von einer namentlich näher genannten GmbH in Österreich aufgekauft und an eine näher genannte GmbH in Deutschland weiterverkauft worden. Ab 1. Jänner 2016 sei nunmehr vorgesehen, „dass der Milchproduzent in seinem Namen und auf seine Rechnung den Transport von seinem Produktionsort zur Übergabestelle in Deutschland organisiert und in Auftrag gibt“. Mit Schreiben der AMA vom 29. September 2016 sei der revisionswerbenden Partei unter Angabe der Rechtsgrundlagen für die Beitragseinhebung mitgeteilt worden, dass sie als Übernehmer für die ab dem 1. Jänner 2016 an die deutsche Grenze transportierte Milch beitragspflichtig sei; unter einem sei sie aufgefordert worden, die fälligen Beitragserklärungen sowie den ausstehenden Betrag binnen 14 Tagen an die AMA zu schicken bzw. zu überweisen. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2016 habe die revisionswerbende Partei die ausgefüllten Beitragserklärungen für die Monate Jänner 2016 bis August 2016 unter Anschluss näher genannter Vertragsunterlagen retourniert und hierzu ausgeführt, dass mangels Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen keine Beitragsschuld entstanden sei; weder sei die übernommene Milch in ihrer Verfügungsmacht, noch werde die revisionswerbende Partei, beispielsweise durch Vermischung, Eigentümerin der Milch. Das Verlautbarungsblatt der AMA vom 2. März 2015 betreffend die aktuelle Information zur Beitragspflicht bei Milch ab 1. April 2015 stelle kein Fallbeispiel dar, nach welchem der Spediteur beitragspflichtig werde. Nach Wiedergabe von herangezogenen Rechtsgrundlagen der BAO sowie des AMA-Gesetzes 1992 führte die belangte Behörde hierzu in rechtlicher Würdigung aus, es sei unbestritten, dass von der revisionswerbenden Partei Kuhmilch im Wege von Sammeltouren bei österreichischen Produzenten abgeholt und nach Deutschland verbracht werde. Nach Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AMA-Gesetz 1992 falle die Beitragsschuld bei Milch beim Versender an; ausschlaggebend für das Entstehen der Beitragspflicht sei in diesem Fall „die physische Übernahme der Milch (vom Produzenten) durch den Versender zur Weiterleitung (mit dem Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung)“. Indem die revisionswerbende Partei die Milch faktisch vom Produzenten zum Transport an den Bearbeiter bzw. Verarbeiter übernehme, trete sie als Versender der Milch iSd Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 auf. Dass durch die Übernahme der Milch und die anschließende Vermischung mit Milch anderer Produzenten während der Sammeltouren sachenrechtlich kein Eigentumsübergang stattfinde, ändere daran nichts; der gesetzliche Tatbestand stelle gerade nicht auf einen Eigentumsübergang ab. Auch die Auftragserteilung durch den Produzenten zum Transport und die Verrechnung mit dem Produzenten spreche für die Annahme, dass die revisionswerbende Partei Milch zur Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung übernehme. Aufgrund der erstmaligen Einreichung von Beitragserklärungen für die Beitragszeiträume Jänner 2016 bis August 2016 und der fristgerechten Antragstellung nach Paragraph 201, Absatz 3, BAO seien die Voraussetzungen für die erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfüllt; die Beitragszeiträume September 2016 und Oktober 2016 würden auf Grundlage der eingereichten Beitragserklärungen geschätzt.

3        Die für die oben genannten weiteren Beitragszeiträume ergangenen Bescheide der belangten Behörde vom 19. Mai 2017 sowie vom 20. Jänner 2017 und vom 8. Februar 2017 ergingen im Wesentlichen unter Heranziehung derselben Rechtsgrundlagen wie im Bescheid vom 2. Dezember 2016 sowie jeweils ua. unter Hinweis auf § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992, wonach die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben hat, wenn der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wird.Die für die oben genannten weiteren Beitragszeiträume ergangenen Bescheide der belangten Behörde vom 19. Mai 2017 sowie vom 20. Jänner 2017 und vom 8. Februar 2017 ergingen im Wesentlichen unter Heranziehung derselben Rechtsgrundlagen wie im Bescheid vom 2. Dezember 2016 sowie jeweils ua. unter Hinweis auf Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992, wonach die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben hat, wenn der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wird.

4        Die revisionswerbende Partei erhob gegen alle Bescheide jeweils im Wesentlichen gleichlautende und jeweils mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Beschwerden, in welchen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Zusammenfassend wurde darin zunächst unter Anführung von § 21b Z 12 AMA-Gesetz 1992 der Übergang der Verfügungsmacht über die von der revisionswerbenden Partei zum Transport übernommene Milch bestritten; eine die Beitragspflicht auslösende „Übernahme“ im Sinne der Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992 habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Weder erfolge hinsichtlich der Milch ein Eigentumsübergang noch eine Übertragung der Verfügungsmacht im Sinne des Gesetzes an die revisionswerbende Partei, weshalb zu keinem Zeitpunkt eine Beitragspflicht habe entstehen können. Dies entspreche auch dem Inhalt des Verlautbarungsblattes der AMA vom 3. März 2015, in welchem ausdrücklich festgehalten werde, dass keine Beitragspflicht entstehe, wenn der Produzent einen Frächter beauftrage, die Milch im Namen und auf Rechnung des Produzenten an eine Molkerei ins Ausland zu liefern. Vorliegend habe jeder einzelne Produzent höchstpersönlich einen Transportvertrag mit der revisionswerbenden Partei abgeschlossen. Noch in keinem Fall der gesamten Speditionsbranche sei von der AMA bislang versucht worden, den Transporteur einer Beitragspflicht zu unterwerfen. Es bestehe keine Beitragspflicht der revisionswerbenden Partei, da diese die Milch zu keinem Zeitpunkt im Sinne der Legaldefinition übernehme. Eine Bearbeitung oder Verarbeitung in Österreich finde nicht statt; die revisionswerbende Partei verbringe ausschließlich im Rahmen ihrer Speditionsdienstleistungen fremde Milch in Österreich zum Transport nach Deutschland zu den Übergabeorten, wo die Verfügungsmacht der Landwirte über die Milch ende.Die revisionswerbende Partei erhob gegen alle Bescheide jeweils im Wesentlichen gleichlautende und jeweils mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Beschwerden, in welchen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Zusammenfassend wurde darin zunächst unter Anführung von Paragraph 21 b, Ziffer 12, AMA-Gesetz 1992 der Übergang der Verfügungsmacht über die von der revisionswerbenden Partei zum Transport übernommene Milch bestritten; eine die Beitragspflicht auslösende „Übernahme“ im Sinne der Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992 habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Weder erfolge hinsichtlich der Milch ein Eigentumsübergang noch eine Übertragung der Verfügungsmacht im Sinne des Gesetzes an die revisionswerbende Partei, weshalb zu keinem Zeitpunkt eine Beitragspflicht habe entstehen können. Dies entspreche auch dem Inhalt des Verlautbarungsblattes der AMA vom 3. März 2015, in welchem ausdrücklich festgehalten werde, dass keine Beitragspflicht entstehe, wenn der Produzent einen Frächter beauftrage, die Milch im Namen und auf Rechnung des Produzenten an eine Molkerei ins Ausland zu liefern. Vorliegend habe jeder einzelne Produzent höchstpersönlich einen Transportvertrag mit der revisionswerbenden Partei abgeschlossen. Noch in keinem Fall der gesamten Speditionsbranche sei von der AMA bislang versucht worden, den Transporteur einer Beitragspflicht zu unterwerfen. Es bestehe keine Beitragspflicht der revisionswerbenden Partei, da diese die Milch zu keinem Zeitpunkt im Sinne der Legaldefinition übernehme. Eine Bearbeitung oder Verarbeitung in Österreich finde nicht statt; die revisionswerbende Partei verbringe ausschließlich im Rahmen ihrer Speditionsdienstleistungen fremde Milch in Österreich zum Transport nach Deutschland zu den Übergabeorten, wo die Verfügungsmacht der Landwirte über die Milch ende.

5        Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 20. Jänner 2017, vom 23. Juni 2017 und jeweils vom 3. Mai 2017 wies die belangte Behörde die Beschwerden der revisionswerbenden Partei jeweils als unbegründet ab, dies im Bescheid vom 20. Jänner 2017 aufgrund zwischenzeitlich auch für die Monate September 2016 und Oktober 2016 eingelangter Beitragserklärungen mit einer Modifikation der vorgeschriebenen Beitragshöhe. In den Beschwerdevorentscheidungen vom 23. Juni 2017 sowie je vom 3. Mai 2017 wurden darüberhinaus die Anträge der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter Hinweis auf deren ex-lege-Bestehen als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde in der Sache im Wesentlichen aus wie in den angefochtenen Bescheiden; weiters habe die Frage, ob der Agrarmarketingbeitrag für einen Betrieb wirtschaftlich tragbar sei, keine Auswirkung auf das Bestehen einer grundsätzlichen Beitragspflicht. Die Behauptung, der Agrarmarketingbeitrag sei ursprünglich nicht im Auftragspreis mitkalkuliert worden, sei „substantiiert vorgebracht, weshalb er nicht weiter zu berücksichtigen“ sei. Die Tatsache der Vermischung von Milch verschiedener Produzenten ändere nichts daran, dass die revisionswerbende Partei Milch übernehme, die zur weiteren Bearbeitung bzw. Verarbeitung bestimmt sei; die revisionswerbende Partei trete somit als „Versender“ im Sinne des Gesetzes auf. Die Vermischung von Erzeugnissen verschiedener Produzenten bewirke die Übertragung der Verfügungsmacht an den Spediteur. Da dies in Österreich erfolge, entstehe dadurch eine Beitragspflicht.

6        Mit Schreiben vom 9. Februar 2017, je vom 9. Mai 2017 sowie vom 3. Juli 2017 stellte die revisionswerbende Partei die Anträge, ihre Beschwerden gegen die mit Bescheiden der belangten Behörde vom 2. Dezember 2016, vom 19. Mai 2017 sowie vom 20. Jänner 2017 und vom 8. Februar 2017 erfolgte Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Angefochtene Entscheidungen

7        Mit drei im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmenden Entscheidungen jeweils vom 4. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerden der revisionswerbenden Partei gegen die jeweiligen Bescheide als unbegründet ab (je Spruchpunkt A) I.) und die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden als unzulässig zurück (je Spruchpunkt A) II.) Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen diese Entscheidungen nicht zulässig sei (je Spruchpunkt B)).Mit drei im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmenden Entscheidungen jeweils vom 4. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerden der revisionswerbenden Partei gegen die jeweiligen Bescheide als unbegründet ab (je Spruchpunkt A) römisch eins.) und die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden als unzulässig zurück (je Spruchpunkt A) römisch zwei.) Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen diese Entscheidungen nicht zulässig sei (je Spruchpunkt B)).

8        Hierzu stellte das BVwG nach Darstellung des Verfahrensganges jeweils (ausschließlich) fest, die revisionswerbende Partei sei „Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung“. Da die für die jeweiligen Beitragszeiträume geschuldeten Agrarmarketingbeiträge nicht entrichtet worden seien, seien diese der revisionswerbenden Partei mit den angefochtenen Bescheiden in der jeweils bezeichneten Höhe vorgeschrieben worden. Beweiswürdigend führte das BVwG aus, die getroffenen Feststellungen ergäben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, deren Inhalt von der revisionswerbenden Partei nicht substantiiert bestritten worden sei. Nach Anführung von Rechtsgrundlagen kam das BVwG in der Folge rechtlich zu dem Ergebnis, aus dem festgestellten Sachverhalt gehe hervor, dass die revisionswerbende Gesellschaft Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung in Österreich übernehme. Gemäß Verlautbarungsblatt der AMA vom 3. März 2015 sei die Übernahme von Milch durch den physischen Übergang der Milch von Behältnissen des Produzenten in Behältnisse des Übernehmers und die dort stattfindende Vermischung mit Erzeugnissen anderer Produzenten definiert. Keine Beitragspflicht bestehe laut angeführtem Verlautbarungsblatt, wenn der Produzent selbst die Milch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ins Ausland liefere und sie dort der Molkerei übergebe, oder der Produzent einen Frächter beauftrage, der die Milch im Namen und auf Rechnung des Produzenten an die Molkerei ins Ausland liefere. „Durch die Übernahme der Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung in Österreich“ sei die revisionswerbende Partei „gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 21e Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 Versenderin von Milch und damit auch Beitragsschuldnerin im Sinne des § 21c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992“. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seien zurückzuweisen gewesen, da den Beschwerden bereits jeweils ex lege die aufschiebende Wirkung zukomme. Die Revisionen seien nicht zuzulassen gewesen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliege.Hierzu stellte das BVwG nach Darstellung des Verfahrensganges jeweils (ausschließlich) fest, die revisionswerbende Partei sei „Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung“. Da die für die jeweiligen Beitragszeiträume geschuldeten Agrarmarketingbeiträge nicht entrichtet worden seien, seien diese der revisionswerbenden Partei mit den angefochtenen Bescheiden in der jeweils bezeichneten Höhe vorgeschrieben worden. Beweiswürdigend führte das BVwG aus, die getroffenen Feststellungen ergäben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, deren Inhalt von der revisionswerbenden Partei nicht substantiiert bestritten worden sei. Nach Anführung von Rechtsgrundlagen kam das BVwG in der Folge rechtlich zu dem Ergebnis, aus dem festgestellten Sachverhalt gehe hervor, dass die revisionswerbende Gesellschaft Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung in Österreich übernehme. Gemäß Verlautbarungsblatt der AMA vom 3. März 2015 sei die Übernahme von Milch durch den physischen Übergang der Milch von Behältnissen des Produzenten in Behältnisse des Übernehmers und die dort stattfindende Vermischung mit Erzeugnissen anderer Produzenten definiert. Keine Beitragspflicht bestehe laut angeführtem Verlautbarungsblatt, wenn der Produzent selbst die Milch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ins Ausland liefere und sie dort der Molkerei übergebe, oder der Produzent einen Frächter beauftrage, der die Milch im Namen und auf Rechnung des Produzenten an die Molkerei ins Ausland liefere. „Durch die Übernahme der Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung in Österreich“ sei die revisionswerbende Partei „gemäß der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 Versenderin von Milch und damit auch Beitragsschuldnerin im Sinne des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992“. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seien zurückzuweisen gewesen, da den Beschwerden bereits jeweils ex lege die aufschiebende Wirkung zukomme. Die Revisionen seien nicht zuzulassen gewesen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliege.

9        Gegen diese Entscheidungen richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen mit den Anträgen an den Verwaltungsgerichtshof, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die angefochtenen Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde erstattete je eine Revisionsbeantwortung mit einem Antrag auf Kostenersatz.

10       Der Verwaltungsgerichtshof hat über die aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Revisionen erwogen:

Rechtslage

11       Die für die Revisionsfälle maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 lauten:Die für die Revisionsfälle maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, lauten:

Beitragszweck

§ 21a. (1) Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:Paragraph 21 a, (1) Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:

1.   zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2.   zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

3.   zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

4.   zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;

5.   zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

[...]

Begriffsbestimmungen

§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts sind:Paragraph 21 b, Im Sinne dieses Abschnitts sind:

1.   Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;

2.   Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;

3.   Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb: Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123);Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb: Abnehmer im Sinne des Artikel 5, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, Sitzung 123, );

[...]

12.  Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;

[...]

Beitragsgegenstand

§ 21c. (1) BeiParagraph 21 c, (1) Bei

1.   Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,

[...]

ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

[...]

Beitragsschuldner

§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist:Paragraph 21 e, (1) Beitragsschuldner ist:

1.   für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist;

[...]

Entstehung der Beitragsschuld

§ 21f. (1) Die Beitragsschuld entstehtParagraph 21 f, (1) Die Beitragsschuld entsteht

1.   in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,

[...]

(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats, in den Fällen des Abs. 1 Z 6 spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Entstehung an die AMA zu entrichten.(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 6, spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Entstehung an die AMA zu entrichten.

[...]

Beitragserklärung

§ 21g. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, [...]Paragraph 21 g, (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus Paragraph 21 f, Absatz 2, oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, [...]

[...]

(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.

[...]

Beitragserhebung

§ 21i. (1) Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.Paragraph 21 i, (1) Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.

(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(3) Die AMA hat bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

[...]

Finanzierung

§ 21j. (1) Der Beitrag ist eine Einnahme der AMA. Die AMA hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die ihr durch die Beitragserhebung erwachsen, sowie die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Förderung des Agrarmarketings zu bedecken.Paragraph 21 j, (1) Der Beitrag ist eine Einnahme der AMA. Die AMA hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die ihr durch die Beitragserhebung erwachsen, sowie die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Förderung des Agrarmarketings zu bedecken.

(2) Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die AMA für die in § 21a genannten Zwecke zu verwenden.(2) Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die AMA für die in Paragraph 21 a, genannten Zwecke zu verwenden.

[...]“

Zulässigkeit

12       Die Revisionen bringen zu ihrer Zulässigkeit übereinstimmend zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der Transporteur für den Transport von Milch vom Produzenten ins Ausland auf eigene Rechnung und Gefahr des Produzenten sowie bei dessen alleiniger Verfügungsmacht über die transportierte Milch bis zur Abnahme der Milch im Ausland der Beitragspflicht nach den gegenständlichen Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992 unterliege. Weiters fehle Rechtsprechung dazu, ob das Einfüllen der Milch des Produzenten in den Tankwagen des Transporteurs einen Erwerb der Verfügungsmacht durch den Transporteur und sohin eine die Beitragspflicht auslösende „Übernahme“ im Sinne des § 21b Z 12 AMA-Gesetz 1992 darstelle. Auch liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Hinblick darauf vor, dass das BVwG in unvertretbarer Weise und unter Außerachtlassung tragender Verfahrensgrundsätze unrichtig und aktenwidrig angenommen habe, dass es sich bei der revisionswerbenden Partei um einen landwirtschaftlichen Betrieb für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder zur Verarbeitung handeln solle; auf Grundlage dieser unrichtigen Feststellung sei der gegenständliche Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen worden. Auch sei im Hinblick darauf, dass die revisionswerbende Partei im gesamten Verfahren vorgebracht habe, dass es sich bei ihr um ein Speditionsunternehmen handle und sie als bloße Transporteurin der Milch fungiere, die Verhandlungspflicht bzw. der Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt, da das BVwG, anders als noch die belangte Behörde, diesen Umstand in den angefochtenen Entscheidungen erstmals anzweifle. Darüber hinaus habe sich das BVwG nicht mit dem Beschwerdevorbringen, wonach die revisionswerbende Partei zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über die transportierte Milch erwerbe und daher bereits nach dem Gesetzeswortlaut keine beitragspflichtige Übernahme der Milch vorliegen könne, auseinandergesetzt. Schließlich liege eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da eine große Anzahl österreichischer Landwirte ihre Milch zu Abnehmern in das benachbarte Ausland transportieren ließe und die Lösung der Rechtsfrage daher für weite Teile der milchproduzierenden Landwirte und milchtransportierenden Transporteure von unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung sei.Die Revisionen bringen zu ihrer Zulässigkeit übereinstimmend zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der Transporteur für den Transport von Milch vom Produzenten ins Ausland auf eigene Rechnung und Gefahr des Produzenten sowie bei dessen alleiniger Verfügungsmacht über die transportierte Milch bis zur Abnahme der Milch im Ausland der Beitragspflicht nach den gegenständlichen Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992 unterliege. Weiters fehle Rechtsprechung dazu, ob das Einfüllen der Milch des Produzenten in den Tankwagen des Transporteurs einen Erwerb der Verfügungsmacht durch den Transporteur und sohin eine die Beitragspflicht auslösende „Übernahme“ im Sinne des Paragraph 21 b, Ziffer 12, AMA-Gesetz 1992 darstelle. Auch liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Hinblick darauf vor, dass das BVwG in unvertretbarer Weise und unter Außerachtlassung tragender Verfahrensgrundsätze unrichtig und aktenwidrig angenommen habe, dass es sich bei der revisionswerbenden Partei um einen landwirtschaftlichen Betrieb für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder zur Verarbeitung handeln solle; auf Grundlage dieser unrichtigen Feststellung sei der gegenständliche Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen worden. Auch sei im Hinblick darauf, dass die revisionswerbende Partei im gesamten Verfahren vorgebracht habe, dass es sich bei ihr um ein Speditionsunternehmen handle und sie als bloße Transporteurin der Milch fungiere, die Verhandlungspflicht bzw. der Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt, da das BVwG, anders als noch die belangte Behörde, diesen Umstand in den angefochtenen Entscheidungen erstmals anzweifle. Darüber hinaus habe sich das BVwG nicht mit dem Beschwerdevorbringen, wonach die revisionswerbende Partei zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über die transportierte Milch erwerbe und daher bereits nach dem Gesetzeswortlaut keine beitragspflichtige Übernahme der Milch vorliegen könne, auseinandergesetzt. Schließlich liege eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da eine große Anzahl österreichischer Landwirte ihre Milch zu Abnehmern in das benachbarte Ausland transportieren ließe und die Lösung der Rech

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten