TE Vwgh Beschluss 2018/11/26 Ra 2018/17/0149

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;

Norm

GSpG 1989 §56a Abs6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. Mai 2018, LVwG-412390/7/MB, betreffend Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: A Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top 11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 17. Juli 2017 verfügte die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft (BH) gegenüber der mitbeteiligten Partei die Schließung eines näher bezeichneten Lokals gemäß § 56a Glücksspielgesetz (GSpG) mit Wirkung ab 6. Juli 2017. Laut Rückschein wurde dieser Bescheid am 19. Juli 2017 von einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin der mitbeteiligten Partei übernommen.

2 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) gab der von der mitbeteiligten Partei gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und behob den Betriebsschließungsbescheid. Das LVwG sprach überdies aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der BH mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Weiters beantragte die BH, ihrer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4 Gemäß § 56a Abs. 6 GSpG treten Betriebsschließungsbescheide, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Demnach wäre selbst bei rückwirkender Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die von der BH ausgesprochene Betriebsschließung während des (dann wieder offenen) Beschwerdeverfahrens mit Ablauf des 19. Juli 2018 außer Wirksamkeit getreten.

5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

6 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 9.4.2018, Ra 2017/17/0928, mwN).

7 Ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Revisionsverfahren ist auch im Falle einer Amtsrevision bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl. wieder VwGH 9.4.2018, Ra 2017/17/0928, mwN).

8 Im Revisionsfall ist die bescheidmäßig verfügte Betriebsschließung gemäß § 56a Abs. 6 GSpG mit Ablauf des 19. Juli 2018, somit zwischen dem Einbringen der Revision beim LVwG am 12. Juni 2018 und ihrem Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof am 30. Juli 2018 abgelaufen. Da sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern würde (weil die wieder offene Beschwerde bereits wegen Wirkungslosigkeit des Betriebsschließungsbescheides durch Zeitablauf zurückzuweisen wäre), ist die Revision mangels Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden.

9 Das Verfahren war daher - nachdem der BH Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.

10 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag der BH, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

11 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG, vgl. wieder VwGH 9.4.2018, Ra 2017/17/0928, mwN).

Wien, am 26. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170149.L00

Im RIS seit

17.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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