TE Vwgh Beschluss 2018/11/27 Ra 2018/14/0020

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/14/0021 Ra 2018/14/0023 Ra 2018/14/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision 1. der A, 2. des B,

3. der C und 4. der D, alle vertreten durch Dr. Alexandra Biely, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018, 1) W212 2186830-1/2E, 2) W212 2186826-1/2E, 3) W212 2186828-1/2E und

4) W212 2186829-1/2E, betreffend die Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Islamabad), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Erstrevisionswerberin und ihre drei minderjährigen Kinder (Zweit- bis Viertrevisionswerber) sind afghanische Staatsangehörige. Sie stellten am 29. März 2017 bei der österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005, die sie damit begründeten, dass die Bezugsperson der Ehemann der Erstrevisionswerberin sei. Diesem sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Dezember 2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Zweit- bis Viertrevisionswerber seien die Kinder der Erstrevisionswerberin aus erster Ehe.

2 Mit Bescheid vom 31. Oktober 2017, bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung vom 18. Jänner 2018, wies die Österreichische Botschaft Islamabad diese Anträge ab, weil die Ehe zwischen der Erstrevisionswerberin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Die Zweitbis Viertrevisionswerber seien nicht die leiblichen Kinder der Bezugsperson.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, weil die Erstrevisionswerberin mangels Fristerstreckung im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht die Möglichkeit gehabt habe, eine mängelfreie Übersetzung ihrer Heiratsurkunde vorzulegen, um ihre Ehe mit der Bezugsperson nachzuweisen.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Soweit im Zulassungsvorbringen der Revision ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs geltend gemacht wird, ist dem entgegenzuhalten, dass die Erstrevisionswerberin mit der Beschwerde deutsche Übersetzungen der Heiratsurkunden vorgelegt und das Bundesverwaltungsgericht sich mit diesen im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch auseinandergesetzt hat.

9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140020.L00

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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