TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/20 VGW-031/049/3464/2018

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §7 Abs4
StVO 1960 §24 Abs1 litn
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG §6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31.1.2018, Zl.: …, wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 iVm § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 11,60 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben am 5.10.2017 um 14:06 Uhr in Wien, C.-Straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen MD-… folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr und Gleisen von Schienenfahrzeugen am linken Fahrbahnrand, somit auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit

§ 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 58,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 68,00.“.

In der gegen das Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass eine Notsituation vorgelegen und der dargestellte Sachverhalt von der Behörde nicht beachtet worden sei.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 ist das Halten und Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreich werden können, verboten.

Gemäß § 7 Abs. 4 StVO 1960 ist auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet und auf Fahrbahnen mit Gleisen von Schienenfahrzeugen das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, außer in Einbahnstraßen, verboten.

Festgestellt wird, dass die C.-Straße zum Tatzeitpunkt in Höhe der Tatörtlichkeit eine Vorrangstraße war. Das Linkszufahren war (und ist) im Tatortbereich daher unbestrittenermaßen verboten.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er mit dem Kraftfahrzeug nur scheinbar links zugefahren sei, habe er doch das Kraftfahrzeug zunächst in der Einfahrt abgestellt und wollte durch den Parkvorgang aus der Einfahrt heraus gegen die Fahrtrichtung keine Fußgänger behindern. Es läge dadurch gar keine Tathandlung gemäß § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 vor.

Das Verwaltungsgericht Wien merkt an, dass das Einfahren in eine Haus- oder Grundstückseinfahrt tatsächlich kein Linkszufahren zum linken Fahrbahnrand darstellt. Der Beschwerdeführer ist daher zunächst auch nicht im Sinne des § 7 Abs. 4 StVO 1960 vorschriftswidrig zum linken Fahrbahnrand zugefahren, sondern wurde das Kraftfahrzeug zunächst erlaubterweise in eine Haus- oder Grundstückseinfahrt hineingefahren.

Die Abstellung des Kraftfahrzeuges aus der Einfahrt heraus gegen die Fahrtrichtung war einem vorschriftswidrigen Linkszufahren gleichzusetzen, weil das Verbot des Linkszufahrens auf Vorrangstraßen der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit dient, da auf solchen Straßen in der Regel stärkeres Verkehrsaufkommen herrscht und die Abfahrt vom linken Fahrbahnrand meist mit einer nicht unwesentlichen Gefahr bzw. einem gewissen Risiko für den Lenker selbst und die anderen Verkehrsteilnehmer verbunden ist. Entgegen dem reinen Wortlaut der Bestimmung hatte der Gesetzgeber auf Schienen- und Vorrangstraßen im Ortsgebiet nämlich nicht nur das Zu-, sondern auch das Abfahren vom linken Fahrbahnrand im Sinn, als er das entsprechende Verbot normierte.

Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Abstellung des Kraftfahrzeuges auf der Fahrbahn entgegen der Fahrtrichtung hatte somit die gleiche Wirkung, als wäre er von Anbeginn an vorschriftswidrig links zugefahren, zumal die spätere Abfahrt vom linken Fahrbahnrand auch im gegenständlichen Fall eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern mit sich bringen hätte können (und zwar unabhängig von der Tageszeit und vom Verkehrsaufkommen), die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 7 Abs. 4 StVO 1960 eben hintanhalten wollte.

Der Beschwerdeführer konnte an der in Rede stehenden Örtlichkeit zwar erlaubterweise in die Einfahrt einbiegen bzw. hineinfahren, in der Folge durfte er das Kraftfahrzeug aber nicht in der vorgenommenen Weise am Tatort abstellen (vgl. VwGH 24.9.1968, 86/03/0101). Der für das Fahrmanöver ursprünglich herangezogene erlaubte Zweck (Einbiegen in eine Haus- oder Grundstückseinfahrt) war erloschen und konnte das nachfolgende Abstellen am linken Fahrbahnrand der C.-Straße nicht quasi mitumfassen. Das vom Beschwerdeführer am Tatort abgestellte Kraftfahrzeug war daher auf einer Straßenstelle abgestellt, die er nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbots erreichen konnte, weil der ursprünglich erlaubte Zweck nunmehr weggefallen war.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen zu erachten.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Notstand liegt nach der strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur in jenen Fällen vor, in denen eine Kollision von Pflichten und Rechten besteht und jemand aus einer schweren unmittelbaren Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im Allgemeinen strafbaren Handlung gerettet werden kann, wobei wirtschaftliche Schädigungen, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, nicht als unmittelbare Gefahr gesehen werden kann (vgl. VwGH 30.5.1989, 88/08/0168, 24.7.2001, 97/21/0622).

Im gegenständlichen Fall liegt demnach kein Notstand vor. Zwar ist die Situation, dem Stuhlgang nachzukommen zu müssen, unangenehm, jedoch stellt dies keine schwere unmittelbare Gefahr dar, weil im schlimmsten Fall Reinigungskosten anfallen. Auch wäre es für den Beschwerdeführer möglich gewesen, kurzzeitig in der Einfahrt zu halten, die Person - welche offenbar fähig ist, allein zu gehen, weil der Beschwerdeführer angab, ihr nachgelaufen zu sein, um einen eventuellen Sturz zu verhindern - allein auf die Toilette gehen zu lassen und/oder sich einen anderen Parkplatz zu suchen.

Insbesondere vermag die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.7.2001, 97/21/0622, das Argument, dass ein entschuldigender Notstand vorläge, nicht zu bestätigen, wird doch im eben genannten Erkenntnis über das Vorliegen eines Notstandes negativ abgesprochen.

Sohin ist die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und war der behördliche Schuldspruch seitens des Verwaltungsgerichtes Wien spruchgemäß zu bestätigen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende und im Übrigen durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Die verhängte Geldstrafe sollte in spezialpräventiver Hinsicht ausreichen, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer (einschlägiger) Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Aus den angeführten Gründen erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme ungünstiger allseitiger Verhältnisse durchaus als angemessen und nicht als überhöht.

Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 6.12.1965, 0926/65).

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 726,-- Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die dort angeführten Gesetzesstellen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG (ein Verhandlungsantrag wurde nicht gestellt) abgesehen werden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Vorrangstraße; Linkszufahren; objektiver Tatbestand; linker Fahrbahnrand; Abstellen; Schutzzweck der Norm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.049.3464.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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