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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Legt das VwG seiner Entscheidung die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstättige Erklärung einer Person zugrunde, so handelt es sich dabei um ein neues Tatsachensubstrat, zu welchem der belangten Behörde als Partei des Beschwerdeverfahrens (§ 18 VwGVG 2014) jedenfalls das Parteiengehör hätte eingeräumt werden müssen (vgl. zur Rechtsposition der belangten Behörde VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018, und den dort verwiesenen Beschluss VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).Legt das VwG seiner Entscheidung die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstättige Erklärung einer Person zugrunde, so handelt es sich dabei um ein neues Tatsachensubstrat, zu welchem der belangten Behörde als Partei des Beschwerdeverfahrens (Paragraph 18, VwGVG 2014) jedenfalls das Parteiengehör hätte eingeräumt werden müssen vergleiche zur Rechtsposition der belangten Behörde VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018, und den dort verwiesenen Beschluss VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110199.L01.1Im RIS seit
11.12.2018Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018