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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §26 Abs2a;Rechtssatz
Eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 setzt nicht voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern es genügt vielmehr, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften - hier: § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG 1967 - unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. VwGH 23.3.2004, 2002/11/0135; daran anknüpfend zB. VwGH 23.1.2007, 2005/11/0023; 21.11.2017, Ra 2017/11/0261).Eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 setzt nicht voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern es genügt vielmehr, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften - hier: Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz KFG 1967 - unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen vergleiche VwGH 23.3.2004, 2002/11/0135; daran anknüpfend zB. VwGH 23.1.2007, 2005/11/0023; 21.11.2017, Ra 2017/11/0261).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110220.L02Im RIS seit
11.12.2018Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019