RS Vwgh 2018/11/15 Ra 2018/11/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2018
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2a;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
KFG 1967 §102 Abs3;

Rechtssatz

Eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 setzt nicht voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern es genügt vielmehr, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften - hier: § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG 1967 - unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. VwGH 23.3.2004, 2002/11/0135; daran anknüpfend zB. VwGH 23.1.2007, 2005/11/0023; 21.11.2017, Ra 2017/11/0261).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110220.L02

Im RIS seit

11.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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