Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer, Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision der F Kft. in S, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. April 2018, LVwG 20.32-1957/2017-42, betreffend Aufwandersatz im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit Maßnahmenbeschwerde vom 14. Juli 2017 beantragten die revisionswerbende Partei und ein Kellner näher bezeichnete Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz in einem Lokal für rechtswidrig zu erklären. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die Beschwerden kostenpflichtig zurückzuweisen in eventu abzuweisen.
2 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. März 2018 wurde der Beschwerde des Kellners wegen Verletzung von Rechten Folge gegeben und die belangte Behörde zum Kostenersatz verpflichtet.
3 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17. April 2018 wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) mündlich verkündet, dass die Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet abgewiesen werde und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Eine Entscheidung über den Aufwandersatzantrag der belangten Behörde erfolgte nicht.
4 Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 18. April 2018 gab das LVwG dem Antrag der belangten Behörde gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 35 VwGVG Folge und verpflichtete die revisionswerbende Partei zum Ersatz des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes. In der Begründung führte das LVwG aus, es habe die zugrundeliegende Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abgewiesen und aus einem Versehen über den Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz (in der mündlichen Verhandlung) nicht entschieden. 4 Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 18. April 2018 gab das LVwG dem Antrag der belangten Behörde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 35, VwGVG Folge und verpflichtete die revisionswerbende Partei zum Ersatz des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes. In der Begründung führte das LVwG aus, es habe die zugrundeliegende Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abgewiesen und aus einem Versehen über den Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz (in der mündlichen Verhandlung) nicht entschieden.
5 Gegen den Beschluss vom 18. April 2018, mit dem über den Kostenantrag abgesprochen wurde, richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die vor dem LVwG belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Die Revision erweist sich im Sinn des Zulassungsvorbringens in der Revision zur Frage, ob es zulässig ist, nach Vorliegen einer rechtskräftigen Erledigung einer Maßnahmenbeschwerde mit gesondertem Beschluss über beantragte Kosten abzusprechen, zur Klarstellung der Rechtslage als zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
8 Rechtsvorschriften
§ 31 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 lautet: Paragraph 31, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, lautet:
"Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
§ 35 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 lautet: Paragraph 35, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die
der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner
Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden
waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden
Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Der Aufwandersatz für Maßnahmenbeschwerden richtet sich nach § 35 VwGVG."Der Aufwandersatz für Maßnahmenbeschwerden richtet sich nach Paragraph 35, VwGVG."
§ 52 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet: Paragraph 52, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:
"§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(...)"
§§ 52, 53 und 54 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I. Paragraphen 52, 53 und 54 VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt , römisch eins.
Nr. 33/2013 lauten:
"§ 52. (1) Haben ein oder mehrere Revisionswerber in einer Revision mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jedes der Erkenntnisse bzw. jeder der Beschlüsse in einer gesonderten Revision angefochten worden wäre."§ 52. (1) Haben ein oder mehrere Revisionswerber in einer Revision mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn jedes der Erkenntnisse bzw. jeder der Beschlüsse in einer gesonderten Revision angefochten worden wäre.
§ 53. (1) Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Revisionswerbern, die auf Aufwandersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.Paragraph 53, (1) Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Revisionswerbern, die auf Aufwandersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.
§ 54. (1) Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 45
Abs. 1 Z 1 oder gemäß § 45 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in
Verbindung mit § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt, so hat die Partei,
die die Wiederaufnahme beantragt hat, gegen jene Partei, die das
Erkenntnis beziehungsweise den Beschluss durch eine gerichtlich
strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat,
einen Anspruch
1. auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit dem Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand);
2. auf Ersatz der Geldleistungen, die sie auf Grund der
§§ 47 bis 59 dieses Bundesgesetzes im anhängigen Verfahren vor dessen Wiederaufnahme zu erbringen hatte.Paragraphen 47, bis 59 dieses Bundesgesetzes im anhängigen Verfahren vor dessen Wiederaufnahme zu erbringen hatte.
9 Wenn die Revisionswerberin argumentiert, dass § 35 Abs. 6 VwGVG auf § 52 VwGVG verweist, wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, übersieht sie, dass § 35 Abs. 6 VwGVG auf die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 VwGG (und nicht des VwGVG) verweist, die für die gegenständliche Rechtsfrage nicht von Belang sind. 9 Wenn die Revisionswerberin argumentiert, dass Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf Paragraph 52, VwGVG verweist, wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, übersieht sie, dass Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf die Bestimmungen der Paragraphen 52, bis 54 VwGG (und nicht des VwGVG) verweist, die für die gegenständliche Rechtsfrage nicht von Belang sind.
10 Aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 VwGVG kann nicht abgeleitet werden, dass die Kosten im Rahmen der Entscheidung über die Sache zugesprochen werden müssen. Ein Verweis auf die Regelungen zum Kostenersatz im Verwaltungsstrafverfahren ist - anders als in der Revision ausgeführt - gesetzlich nicht vorgesehen. 10 Aus dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kann nicht abgeleitet werden, dass die Kosten im Rahmen der Entscheidung über die Sache zugesprochen werden müssen. Ein Verweis auf die Regelungen zum Kostenersatz im Verwaltungsstrafverfahren ist - anders als in der Revision ausgeführt - gesetzlich nicht vorgesehen.
11 Aus den Materialien zu § 35 VwGVG ergibt sich, dass die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt 11 Aus den Materialien zu Paragraph 35, VwGVG ergibt sich, dass die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 79a AVG entspricht (vgl. dazu RV 2009 BlgNR 24. GP, 8). AuchParagraph 79 a, AVG entspricht vergleiche , dazu Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24. GP, 8). Auch
§ 79a AVG sah keine Regelung dahin gehend vor, dass über denParagraph 79 a, AVG sah keine Regelung dahin gehend vor, dass über den
Kostenersatz im Zusammenhang mit Maßnahmebeschwerden im - die Maßnahme bestätigenden - Bescheid abzusprechen ist.
12 Kosten nach § 79a AVG gehörten zur Kostenfrage im Sinn des § 59 Abs. 1 AVG. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich aus § 59 Abs. 1 AVG nicht ableiten, dass über Verfahrenskosten überhaupt nicht oder nur dann in einem abgesonderten Bescheid abgesprochen werden könne, wenn der in der Hauptsache ergehende Bescheid zumindest den Hinweis auf einen nachfolgenden Bescheid über die Verfahrenskosten enthalte. Somit macht die Unterlassung eines Abspruches über die Kosten die Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtswidrig (VwGH 28.6.2007, 2004/21/0035, mwN). Aus § 59 AVG kann nicht abgeleitet werden, dass über Verfahrenskosten nicht in einem eigenen Bescheid abgesprochen werden könne (VwGH 15.12.1994, 94/06/0150). 12 Kosten nach Paragraph 79 a, AVG gehörten zur Kostenfrage im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich aus Paragraph 59, Absatz eins, AVG nicht ableiten, dass über Verfahrenskosten überhaupt nicht oder nur dann in einem abgesonderten Bescheid abgesprochen werden könne, wenn der in der Hauptsache ergehende Bescheid zumindest den Hinweis auf einen nachfolgenden Bescheid über die Verfahrenskosten enthalte. Somit macht die Unterlassung eines Abspruches über die Kosten die Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtswidrig (VwGH 28.6.2007, 2004/21/0035, mwN). Aus Paragraph 59, AVG kann nicht abgeleitet werden, dass über Verfahrenskosten nicht in einem eigenen Bescheid abgesprochen werden könne (VwGH 15.12.1994, 94/06/0150).
13 Somit hat das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 AVG grundsätzlich schon im Spruch seiner Erledigung über die Kosten abzusprechen, ein gesonderter Abspruch über die Kosten in einer eigenen Erledigung ist aber zulässig (so auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017). 13 Somit hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, AVG grundsätzlich schon im Spruch seiner Erledigung über die Kosten abzusprechen, ein gesonderter Abspruch über die Kosten in einer eigenen Erledigung ist aber zulässig (so auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017).
14 Davon ausgehend war die gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG nachträglich mittels Beschluss getroffene Kostenentscheidung im Maßnahmenbeschwerdeverfahren zulässig, wenn - in einem Fall wie dem gegenständlichen - kein Ausspruch über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Aufwandersatz in dem die Hauptsache erledigenden Erkenntnis erfolgt ist. 14 Davon ausgehend war die gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG nachträglich mittels Beschluss getroffene Kostenentscheidung im Maßnahmenbeschwerdeverfahren zulässig, wenn - in einem Fall wie dem gegenständlichen - kein Ausspruch über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Aufwandersatz in dem die Hauptsache erledigenden Erkenntnis erfolgt ist.
15 Angesichts dieser Ausführungen war auf das weitere Vorbringen der Revisionswerberin, es läge mit dem abgesonderten Beschluss ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" vor, nicht mehr einzugehen.
16 Die Revision war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 16 Die Revision war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. November 2018
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090105.L00Im RIS seit
14.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018