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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, in der Revisionssache des A W in M, vertreten durch die König & Kliemstein Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Platzl 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 12. Jänner 2018, Zl. 405- 2/94/1/9-2017, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkennntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) wurde dem Revisionswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer der P B GmbH vorgeworfen, dass beim Betrieb des näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes bestimmte Aufträge des gemäß § 359b GewO 1994 erteilten Genehmigungsbescheides nicht eingehalten und der Gastgewerbebetrieb in einer genehmigungspflichtigen Form nach Änderung ohne die hiefür erforderliche Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 betrieben worden sei. Dadurch liege ein Verstoß gegen § 367 Z 25 und § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 vor. Über den Revisionswerber wurden Geldstrafen in der Höhe von EUR 200,-- 1 Mit Straferkennntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) wurde dem Revisionswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer der P B GmbH vorgeworfen, dass beim Betrieb des näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes bestimmte Aufträge des gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 erteilten Genehmigungsbescheides nicht eingehalten und der Gastgewerbebetrieb in einer genehmigungspflichtigen Form nach Änderung ohne die hiefür erforderliche Genehmigung gemäß Paragraph 81, GewO 1994 betrieben worden sei. Dadurch liege ein Verstoß gegen Paragraph 367, Ziffer 25 und Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 vor. Über den Revisionswerber wurden Geldstrafen in der Höhe von EUR 200,--
(Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und sechs Stunden) und EUR 400,--
(Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und zwölf Stunden) verhängt.
2 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit Erkenntnis vom 12. Jänner 2018 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Es sprach unter einem aus, dass der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 120,-- zu leisten habe (Spruchpunkt II.) und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.). 2 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit Erkenntnis vom 12. Jänner 2018 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Es sprach unter einem aus, dass der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 120,-- zu leisten habe (Spruchpunkt römisch zwei.) und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Die Revision führt zur Zulässigkeit aus, dass auch einem Verfahrensfehler, wie etwa einem relevanten Begründungsmangel, grundsätzliche Bedeutung zukommen könne. Ebenso begründe eine unvertretbare Missachtung des tragenden Verfahrensgrundsatzes der amtswegigen Wahrheitsforschung die Zulässigkeit der Revision. Im vorliegenden Fall seien dem Verwaltungsgericht gleich mehrere Verfahrensfehler unterlaufen. Wie in den Revisionsgründen näher ausgeführt werde, habe das Verwaltungsgericht wesentliche Ermittlungstätigkeiten, die zur Feststellung des Sachverhalts nötig gewesen wären und zur Straflosigkeit des Revisionswerbers geführt hätten, unterlassen. Dabei seien vom Verwaltungsgericht nicht nur die Grundsätze der amtswegigen Wahrheitsforschung und der richtigen Beweisführung missachtet worden. Es habe auch gegen die gebotene Manuduktionspflicht und gegen das Verbot der "Überraschungsentscheidung" verstoßen.
5 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 5 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Revision ausschließlich anhand der gesonderten Darlegung in der außerordentlichen Revision zu erfolgen hat (vgl. zB die Nachweise bei Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2018, 180 (187)). Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0047, mwN). 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Revision ausschließlich anhand der gesonderten Darlegung in der außerordentlichen Revision zu erfolgen hat vergleiche , zB die Nachweise bei Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2018, 180 (187)). Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0047, mwN).
7 Die Revision geht in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit auf die Relevanz der von ihr behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht ein.
Soweit die Revision hinsichtlich der näheren Erläuterung der von ihr ins Treffen geführten Verfahrensmängel auf die folgenden Ausführungen zu den Revisionsgründen verweist, ist ihr entgegen zu halten, dass ein solcher Verweis die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vermag, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0054, 0055 mwN).Soweit die Revision hinsichtlich der näheren Erläuterung der von ihr ins Treffen geführten Verfahrensmängel auf die folgenden Ausführungen zu den Revisionsgründen verweist, ist ihr entgegen zu halten, dass ein solcher Verweis die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vermag, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0054, 0055 mwN).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 9 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil das Verwaltungsgericht - ein Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK und ein Gericht im Sinne des Art. 47 GRC - eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, weshalb weder Art. 6 MRK noch Art. 47 GRC der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegenstehen. 8 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. 9 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil das Verwaltungsgericht - ein Tribunal im Sinne des Artikel 6, MRK und ein Gericht im Sinne des Artikel 47, GRC - eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, weshalb weder Artikel 6, MRK noch Artikel 47, GRC der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegenstehen.
Wien, am 21. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040088.L00Im RIS seit
14.12.2018Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019