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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des Bundesministers für Finanzen (Abt. I/8) in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. Juli 2018, LVwG-S-873/003-2015, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Krems; mitbeteiligte Partei: U. s.r.o. nunmehr U s.r.o. in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit hg. Erkenntnis vom 11. September 2018, Ra 2018/17/0151, hat der Verwaltungsgerichtshof das mit der vorliegenden Revision angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aufgrund der Revision der Bezirkshauptmannschaft Krems aufgehoben.
2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. VwGH 7.4.2018, Ra 2016/02/0247). 2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht vergleiche , VwGH 7.4.2018, Ra 2016/02/0247).
3 Das Verfahren war daher nach Einräumung der Möglichkeit der Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 3 Das Verfahren war daher nach Einräumung der Möglichkeit der Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 22. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170169.L00Im RIS seit
14.12.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019