TE Vwgh Erkenntnis 2018/11/27 Ra 2018/17/0157

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs4 idF 2012/I/051;
VStG §25 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §50;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Juli 2018, LVwG-S-1424/001-2017, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Baden; mitbeteiligte Partei: U s.r.o. in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit an die mitbeteiligte Partei gerichtetem Bescheid vom 11. Mai 2017 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Baden die Einziehung von zwei näher bezeichneten beschlagnahmten Glücksspielgeräten gemäß § 54 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz (GSpG) mit näherer Begründung an; u. a. führte die belangte Behörde aus, es seien von der Mitbeteiligten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt worden. 1 Mit an die mitbeteiligte Partei gerichtetem Bescheid vom 11. Mai 2017 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Baden die Einziehung von zwei näher bezeichneten beschlagnahmten Glücksspielgeräten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, und 2 Glücksspielgesetz (GSpG) mit näherer Begründung an; u. a. führte die belangte Behörde aus, es seien von der Mitbeteiligten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt worden.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde statt, hob den Einziehungsbescheid auf (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).

3 Nach Wiedergabe des Spruches sowie eines Teiles der Begründung des Einziehungsbescheides und der Angabe, dass dieser Bescheid in Beschwerde gezogen worden sei, erschöpft sich dieses Erkenntnis in folgenden Ausführungen:

"Anders als im Beschlagnahmeverfahren, wo der Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach dem GSpG ausreichende Entscheidungsvoraussetzung ist, hängt die Einziehung nach § 54 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG ab, da Voraussetzung ist, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Die Rechtsmeinung der Bezirkshauptmannschaft, dass schon ohne Verwirklichung eines objektiven Straftatbestandes das Vorliegen bloßer Verdachtsmomente zur Einziehung berechtige, ist nicht richtig. Die Voraussetzungen für eine Einziehung sind daher nicht gegeben.""Anders als im Beschlagnahmeverfahren, wo der Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach dem GSpG ausreichende Entscheidungsvoraussetzung ist, hängt die Einziehung nach Paragraph 54, GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ab, da Voraussetzung ist, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Die Rechtsmeinung der Bezirkshauptmannschaft, dass schon ohne Verwirklichung eines objektiven Straftatbestandes das Vorliegen bloßer Verdachtsmomente zur Einziehung berechtige, ist nicht richtig. Die Voraussetzungen für eine Einziehung sind daher nicht gegeben."

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen (BMF) mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben. Die Bezirkshauptmannschaft Baden erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie sich den Ausführungen der revisionswerbenden Partei anschloss. Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 In der Amtsrevision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das LVwG sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Ermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte abgewichen, da es jedwede notwendige amtswegige Ermittlungstätigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlassen habe. Weiters habe das LVwG das Erkenntnis auch nicht ordnungsgemäß begründet, da die vom Verwaltungsgerichthof aufgezeigten zu trennenden Elemente eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes in keiner Weise eingehalten worden seien, sodass die Rechtsverfolgung einer Partei maßgeblich beeinträchtigt sei; die Relevanz sei gegeben, da keine nachprüfende Kontrolle möglich sei.

6 Die Revision erweist sich aus diesen Gründen als zulässig; sie ist auch berechtigt:

7 Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Betreffend die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist festzuhalten, dass gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG (siehe auch § 50 VwGVG) in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst entscheidet, woraus folgt, dass in Verwaltungsstrafverfahren dem Verwaltungsgericht in jedem Fall auch die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, mwN). 7 Gemäß der Verweisungsbestimmung des Paragraph 38, VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Betreffend die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG (siehe auch Paragraph 50, VwGVG) in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst entscheidet, woraus folgt, dass in Verwaltungsstrafverfahren dem Verwaltungsgericht in jedem Fall auch die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt vergleiche , VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, mwN).

8 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist die Einziehung nach § 54 GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten und hängt gemäß § 54 Abs. 1 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach § 52 Abs. 1 GSpG ab (vgl. VwGH 12.4.2018, Ra 2018/17/0050). Das LVwG wäre daher verpflichtet gewesen, nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens nähere Feststellungen zum Vorliegen der Verwirklichung des objektiven Tatbildes zu treffen. 8 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist die Einziehung nach Paragraph 54, GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten und hängt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ab vergleiche , VwGH 12.4.2018, Ra 2018/17/0050). Das LVwG wäre daher verpflichtet gewesen, nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens nähere Feststellungen zum Vorliegen der Verwirklichung des objektiven Tatbildes zu treffen.

9 Im Revisionsfall hat das LVwG den Einziehungsbescheid jedoch ohne Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens und ohne nähere diesbezügliche Feststellungen lediglich mit der (im Übrigen unzutreffenden) Begründung aufgehoben, dass die belangte Behörde eine falsche Rechtsansicht vertreten habe.

10 Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine ordnungsgemäß begründete verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen besteht: 1. den im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellungen, 2. der Beweiswürdigung und 3. der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. etwa VwGH 22.2.2017, Ra 2015/17/0059, mwN). 10 Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine ordnungsgemäß begründete verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen besteht: 1. den im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellungen, 2. der Beweiswürdigung und 3. der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund vergleiche , etwa VwGH 22.2.2017, Ra 2015/17/0059, mwN).

11 Eine solche Gliederung ist im angefochtenen Erkenntnis nicht erkennbar.

12 Da es das Verwaltungsgericht infolge einer unzutreffenden Rechtsansicht unterlassen hat, für das Verfahren notwendige Feststellungen zu treffen, liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis aufgrund dieser (prävalierenden) Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. 12 Da es das Verwaltungsgericht infolge einer unzutreffenden Rechtsansicht unterlassen hat, für das Verfahren notwendige Feststellungen zu treffen, liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis aufgrund dieser (prävalierenden) Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 27. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170157.L00

Im RIS seit

14.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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